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Ohne Weg keine Teilhabe

Von Lars Tiedemann, Dipl. Heilpädagoge · Stand: August 2026
Gilt für Deutschland: Die genannten Gesetze (BTHG/SGB IX, SGB V, SGB XI) sind deutsches Recht. Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt international – ihre Umsetzung ist von Land zu Land verschieden.
Diese Gesetze gelten in Deutschland.
Andere Länder haben andere Gesetze.
Das Recht auf Teilhabe gilt überall.

Der Lebensbereich, der alle anderen trägt

Arbeit, Schule, Freizeit, Freundschaft, Arztbesuch: Jeder dieser Lebensbereiche beginnt mit demselben Satz – jemand muss dorthin kommen. Mobilität ist deshalb kein Bereich neben den anderen, sondern ihre Voraussetzung. Wo der Weg fehlt, fällt alles andere lautlos aus, ohne dass es je abgelehnt worden wäre.

Das macht Mobilität zum unauffälligsten Ausschlussgrund, den es gibt. Niemand sagt: „Sie dürfen nicht zum Chor.“ Es heißt: Der Fahrdienst ist ausgebucht. Die Begleitung endet um 18 Uhr. Der Bahnhof hat keinen Aufzug. Die Assistenz darf nicht fahren. Das Ergebnis ist dasselbe, aber es sieht aus wie Organisation statt wie Ausgrenzung.

In der ICF ist Mobilität ein eigenes Kapitel – und es steht dort nicht ohne Grund vor den „bedeutenden Lebensbereichen“ wie Bildung und Arbeit.

Arbeit. Schule. Freizeit. Freunde. Arzt.
Für alles muss man erst hinkommen.

Darum ist Mobilität so wichtig.
Mobilität heißt: unterwegs sein können.

Wenn der Weg fehlt, fällt alles aus.
Niemand sagt: Du darfst nicht.
Es heißt nur: Es geht gerade nicht.
Das Ergebnis ist gleich.

Was das Recht sagt

Der Leistungskatalog der Sozialen Teilhabe führt Leistungen zur Mobilität ausdrücklich auf (§ 83 SGB IX). Sie umfassen die Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und Hilfen zur Beschaffung sowie zum Erhalt eines Kraftfahrzeugs, wenn die Person das Ziel nicht auf zumutbare Weise anders erreichen kann.

Unabhängig davon gehört die Begleitung zu den Assistenzleistungen: Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, Freizeitgestaltung und die Gestaltung sozialer Beziehungen setzen voraus, dass jemand mitgeht (§ 78 SGB IX). Wer den Weg als Assistenzzeit streicht, streicht die Leistung selbst.

Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Staaten darüber hinaus zur persönlichen Mobilität mit größtmöglicher Unabhängigkeit (Art. 20) und zur Zugänglichkeit von Verkehrsmitteln und Gebäuden (Art. 9). Beides ist kein Wohlwollen, sondern eine Verpflichtung.

Im Gesetz steht:
Es gibt Hilfen für Mobilität.
Zum Beispiel einen Fahr-Dienst.
Oder Hilfe beim Auto.
Das steht in Paragraf 83 im SGB 9.

Assistenz darf auch mitgehen.
Zum Beispiel ins Kino.
Oder zum Verein.
Der Weg gehört zur Assistenz dazu.

In der UN-Konvention steht:
Alle Menschen sollen unterwegs sein können.
Busse und Bahnen müssen zugänglich sein.

Drei verschiedene Fragen, die oft vermischt werden

Wer „Mobilität“ sagt, meint meistens drei verschiedene Dinge. Sie zu trennen hilft im Antrag und in der Planung.

  • Der Weg selbst – wie kommt die Person von A nach B? Rollstuhl, Auto, Bahn, Fahrdienst. Hier geht es um Technik, Fahrzeuge und Barrierefreiheit.
  • Die Begleitung – wer geht mit, und was tut diese Person unterwegs? Hier geht es um Assistenz, nicht um Transport.
  • Die Verständigung unterwegs – kann die Person sagen, wohin, wann zurück, was gerade nicht stimmt? Hier geht es um Unterstützte Kommunikation.

Ein Fahrdienst löst nur die erste Frage. Er bringt jemanden hin und wieder zurück – und lässt offen, ob die Person am Ziel etwas tun, sich mitteilen oder ihre Meinung ändern kann. Wer nur den Transport bewilligt, hat Mobilität nicht hergestellt, sondern nur eine Fahrt.

Mobilität hat drei Teile:

1. Der Weg.
Wie komme ich hin?
Mit dem Rollstuhl. Oder dem Auto. Oder der Bahn.

2. Die Begleitung.
Wer geht mit?
Und was macht die Person unterwegs?

3. Das Reden unterwegs.
Kann ich sagen, wohin ich will?
Kann ich sagen, wenn etwas nicht stimmt?

Ein Fahr-Dienst macht nur Teil 1.
Die anderen zwei Teile fehlen dann.

Das Kommunikationsmittel reist mit

Unterwegs fällt das Kommunikationsmittel am häufigsten aus – nicht weil es kaputtgeht, sondern weil es abgebaut, verstaut oder vergessen wird. Im Auto liegt es im Kofferraum. Im Bus hält es niemand. Beim Umsetzen wird die Halterung gelöst und danach nicht wieder angebracht.

Damit verstummt die Person genau dort, wo Verständigung am wichtigsten ist: an Orten, die sie nicht kennt, mit Menschen, die sie nicht kennen. Wer unterwegs nichts sagen kann, kann auch nicht abbrechen, nicht widersprechen und nicht um Hilfe bitten.

Praktisch heißt das: Die Halterung gehört zur Fahrzeugausstattung, nicht zum Zubehör. Der Akku wird vor dem Weg geprüft, nicht danach. Und es gibt eine Rückfallebene für den Fall, dass das Gerät nicht verfügbar ist – eine Papiertafel, ein Buchstabenfeld, ein verabredetes Zeichen. Wer sie erst unterwegs sucht, hat sie nicht.

Unterwegs fehlt oft das Sprech-Gerät.
Es liegt im Auto.
Oder die Halterung ist ab.

Dann kann die Person nichts sagen.
Gerade an fremden Orten ist das schlimm.

Darum gilt:
Die Halterung muss ans Auto passen.
Der Akku wird vorher geprüft.
Und es gibt immer etwas auf Papier.
Zum Beispiel eine Tafel mit Buchstaben.

Wer fährt, assistiert nicht

Eine Person, die ein Fahrzeug führt, kann in dieser Zeit nicht assistieren. Sie sieht nicht, wohin geblickt wird, kann keine Tafel halten, kein Gerät bedienen und keine Aussage gemeinsam formulieren. Wer beides zugleich verlangt, verlangt Unmögliches – und verlagert das Risiko auf die Person, die nichts sagen kann.

Für Menschen mit hohem Kommunikationsbedarf ist das kein Detail: Die Fahrt ist oft der längste zusammenhängende Teil eines Ausflugs. Wenn sie kommunikativ ein blinder Fleck ist, schrumpft der Ausflug auf das Ziel zusammen.

Daraus folgt keine Regel, sondern eine Frage, die in die Planung gehört: Wird während der Fahrt Verständigung gebraucht – und wenn ja, wer übernimmt sie? Manchmal ist die Antwort ein Fahrdienst, damit die Assistenz frei bleibt. Manchmal eine zweite Person. Manchmal reicht eine Pause an der richtigen Stelle.

Wer Auto fährt, kann nicht gleichzeitig assistieren.
Die Person schaut auf die Straße.
Sie kann keine Tafel halten.
Sie kann nicht auf den Blick achten.

Die Fahrt dauert oft lange.
Dann kann die Person lange nichts sagen.

Darum muss man vorher überlegen:
Wird unterwegs geredet?
Wer hilft dann dabei?
Vielleicht fährt ein Fahr-Dienst.
Dann hat die Assistenz Zeit zum Reden.

Der Sozialraum endet dort, wo der Weg endet

Der Sozialraum eines Menschen ist keine Landkarte, sondern das, was er tatsächlich erreichen kann. Eine Straßenbahn, die alle zehn Minuten vor der Haustür hält, ermöglicht andere Wege als ein Bus, der morgens und abends kommt. Wer aufs Land zieht, verliert Kontakte, die er in der Stadt hatte – nicht weil sich die Menschen ändern, sondern die Entfernungen.

Deshalb ist Mobilität auch eine Frage der Personenzentrierung: Es zählt nicht, welche Angebote es gibt, sondern welche diese Person erreichen kann und will. Ein inklusives Theater zwei Bahnstunden entfernt ist kein Angebot, sondern eine Statistik.

Der Sozial-Raum ist das,
was ein Mensch wirklich erreichen kann.

Eine Straßen-Bahn vor der Tür ist gut.
Ein Bus zweimal am Tag ist wenig.

Ein Angebot weit weg hilft nicht.
Auch wenn es auf dem Papier gut aussieht.

Spontan statt geplant

Ein Fahrdienst, der drei Tage im Voraus gebucht werden muss, macht Wege möglich – aber nur geplante. Genau das trennt Versorgung von Leben: Wer nur nach Voranmeldung unterwegs sein kann, kann nicht spontan jemanden besuchen, nicht kurz mitgehen, nicht bleiben, weil es schön ist.

Das ist dieselbe Logik wie bei Kommunikation und Pflege: Was nicht planbar ist, muss vorgehalten werden. Ein Teil der Assistenzzeit gehört deshalb nicht auf feste Termine, sondern in die Verfügbarkeit – sonst ist der Kalender voll und das Leben leer.

Manche Fahr-Dienste muss man lange vorher buchen.
Dann kann man nur geplante Wege machen.

Aber das Leben ist nicht immer geplant.
Manchmal will man spontan jemanden besuchen.
Oder länger bleiben, weil es schön ist.

Darum muss auch Zeit da sein,
die nicht verplant ist.

Was das für die Assistenz heißt

Wege zählen als Assistenzzeit, nicht als Verlustzeit. Das Kommunikationsmittel ist unterwegs erreichbar, geladen und befestigt – und es gibt eine Rückfallebene auf Papier. Vor der Fahrt steht die Frage, wer während der Fahrt die Verständigung trägt.

Dazu kommt die Haltung am Ziel: nicht für die Person sprechen, wenn am Schalter, an der Kasse oder beim Personal etwas gefragt wird. Die Frage gehört der Person – auch dann, wenn die Antwort länger dauert.

Und schließlich: Wege enden nicht am Stadtrand. Urlaub, Besuche in anderen Städten, Fahrten zur Familie gehören zum Leben. Sie sind aufwändiger – aber sie sind kein Sonderwunsch.

Der Weg gehört zur Assistenz.
Der Weg ist keine verlorene Zeit.

Das Sprech-Gerät ist unterwegs dabei.
Es ist geladen und gut befestigt.
Und es gibt etwas auf Papier.

Am Ziel gilt:
Die Assistenz antwortet nicht für die Person.
Auch wenn es länger dauert.

Auch Urlaub gehört dazu.
Und Besuche in anderen Städten.

Quellen

  • § 83 SGB IX – Leistungen zur Mobilität (Beförderung, Kraftfahrzeughilfe).
  • § 78 SGB IX – Assistenzleistungen, unter anderem zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und zur Freizeitgestaltung.
  • § 113 SGB IX – Leistungen zur Sozialen Teilhabe, Befähigung zur Lebensführung im Sozialraum.
  • UN-Behindertenrechtskonvention, Art. 9 (Zugänglichkeit) und Art. 20 (persönliche Mobilität).
  • ICF (WHO), Kapitel 4 der Komponente Aktivitäten und Partizipation: Mobilität.

Diese Gesetze sind wichtig:

Paragraf 83 im SGB 9:
Hilfen für Mobilität.

Paragraf 78 im SGB 9:
Assistenz auch in der Freizeit.

UN-Konvention Artikel 20:
Recht auf persönliche Mobilität.

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