Assistenz beantragen und organisieren
Vom Bedarf zum Bescheid
Andere Länder machen es anders.
Der Anspruch ist da – wie kommt er in die Woche?
Der Anspruch auf Assistenz steht im Gesetz: beim Wohnen, in der Freizeit, als Eltern, im Krankenhaus, in der Bildung – und mit der Verständigung als Bestandteil jeder Leistung. Aber ein Anspruch ist noch keine Dienstagnachmittags-Assistenz. Zwischen dem Paragrafen und der Woche der Person liegt ein Verfahren: Antrag, Zuständigkeit, Bedarfsermittlung, Gesamtplan, Bescheid – und danach die Frage, in welcher Form die bewilligten Stunden organisiert werden.
Dieses Verfahren hat einen schlechten Ruf, teils zu Recht: Es ist papierlastig, es dauert, und es findet in einer Sprache statt, die niemandes Muttersprache ist. Aber es ist auch das Gegenteil von Willkür – ein geregelter Weg mit Fristen, Beteiligungsrechten und Rechtsschutz. Wer die Regeln kennt, verhandelt anders.
Im Gesetz steht: Ich habe ein Recht auf Assistenz.
Aber das reicht noch nicht.
Ich muss einen Antrag stellen.
Dann prüft das Amt:
Was brauchen Sie genau?
Am Ende kommt ein Brief.
Der Brief heißt Bescheid.
Das dauert und ist kompliziert.
Aber es gibt feste Regeln.
Diese Regeln helfen Ihnen.
Wer zuständig ist – und die Zwei-Wochen-Regel
Assistenz zur Sozialen Teilhabe nach § 78 SGB IX ist in aller Regel eine Leistung der Eingliederungshilfe. Daneben liegen Nachbarfelder mit eigenen Trägern: die Pflegekasse (nach Pflegegraden), die Krankenkasse (Behandlung und Hilfsmittel), das Integrationsamt und die Reha-Träger (Arbeitswelt), die Jugendhilfe (Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung).
Diese Landkarte muss niemand vollständig beherrschen – und das ist keine Floskel, sondern Gesetzeslage:
Die Zwei-Wochen-Regel (§ 14 SGB IX)
Der Träger, bei dem ein Teilhabeantrag eingeht, prüft innerhalb von zwei Wochen, ob er zuständig ist. Ist er es nicht, leitet er den Antrag unverzüglich weiter und informiert die antragstellende Person. Der Träger, bei dem der Antrag dann liegt, muss den Bedarf unverzüglich und umfassend feststellen – ein zweites Weiterschieben ist nicht vorgesehen.
Die Botschaft für die Praxis: Ein Antrag beim „falschen“ Amt ist kein verlorener Antrag. Er wandert, mit Datum, und das System muss ihn auffangen. Wer unsicher ist, stellt den Antrag dort, wo es am plausibelsten scheint – und verliert nichts.
Meistens ist die Eingliederungs-Hilfe zuständig.
Das ist ein Amt.
Aber es gibt viele Ämter.
Das ist verwirrend.
Gute Nachricht:
Sie müssen das nicht wissen.
Schicken Sie den Antrag einfach los.
Das Amt prüft in 2 Wochen:
Sind wir zuständig?
Wenn nicht, schicken sie den Antrag weiter.
Sie verlieren nichts.
Der Antrag: formlos, früh, schriftlich
Die Eingliederungshilfe wird auf Antrag erbracht (§ 108 SGB IX) – von selbst kommt sie nicht. Drei Eigenschaften machen einen guten Antrag aus.
Formlos genügt. Ein Antrag braucht kein Formular und keine Fachsprache. Ein Satz trägt:
„Ich beantrage Leistungen der Eingliederungshilfe zur Sozialen Teilhabe, insbesondere Assistenzleistungen nach § 78 SGB IX.“
Wer schon weiß, wofür – Wohnen, Freizeit, Elternschaft, Bildung –, schreibt es dazu. Wer es noch nicht im Detail weiß, beantragt trotzdem. Konkretisieren lässt sich im Verfahren.
Früh lohnt sich – wegen des Monatsprinzips. Die Leistungen werden frühestens ab dem Ersten des Antragsmonats erbracht, wenn die Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorlagen (§ 108 Abs. 1 SGB IX). Ein Antrag am 3. September sichert den September; ein Antrag „wenn alles beisammen ist“ im November verschenkt zwei Monate.
Faustregel: Erst den Antrag stellen, dann die Unterlagen sammeln – nicht umgekehrt. Nachweise, Berichte und Gutachten dürfen nachgereicht werden.
Schriftlich mit Datum. Auch wenn mündliche Anträge möglich sind: Ein Schreiben mit Datum, kurzer Sachlage und der Bitte um Eingangsbestätigung schafft den Anker, an dem später Fristen und das Monatsprinzip hängen. Eine Kopie bleibt bei der Person.
Sie müssen einen Antrag stellen.
Von allein passiert nichts.
1. Ein Satz reicht.
Schreiben Sie:
Ich beantrage Assistenz.
Nach Paragraf 78 SGB 9.
2. Machen Sie es sofort.
Die Hilfe gibt es ab dem Monat,
in dem der Antrag ankommt.
Warten kostet Geld.
Erst den Antrag schicken.
Papiere können Sie später nachreichen.
3. Schreiben Sie das Datum dazu.
Und heben Sie eine Kopie auf.
Beratung, bevor es losgeht: die EUTB
Niemand muss diesen Weg allein gehen – und niemand muss sich allein auf die Beratung des Amtes verlassen, das später über den eigenen Antrag entscheidet.
Dafür gibt es die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) nach § 32 SGB IX: ein bundesgefördertes, niedrigschwelliges Beratungsangebot, das unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern arbeitet – also weder dem Amt noch einem Anbieter verpflichtet ist. Viele EUTB-Stellen arbeiten nach dem Peer-Prinzip: Menschen mit eigener Behinderungserfahrung beraten. Für die Ratsuchenden kostet die Beratung nichts.
Der beste Zeitpunkt ist vor dem ersten Termin beim Träger: den eigenen Bedarf sortieren, das Wochenbild vorbereiten, die Organisationsformen durchdenken, Fragen sammeln. Und die EUTB bleibt ansprechbar, wenn es später hakt – beim Gesamtplangespräch, beim Bescheid, beim Widerspruch.
Sie müssen das nicht allein machen.
Es gibt die EUTB.
Das ist eine Beratungs-Stelle.
Sie gehört nicht zum Amt.
Die Beratung kostet nichts.
Oft beraten dort Menschen,
die selbst eine Behinderung haben.
Gehen Sie hin,
bevor Sie zum Amt gehen.
Die Bedarfsermittlung: das Gesamtplanverfahren
Das Herz des Verfahrens ist die Bedarfsermittlung im Gesamtplanverfahren (§ 117 SGB IX). Das Gesetz schreibt dafür Maßstäbe fest, auf die man sich berufen kann:
- Die leistungsberechtigte Person ist in allen Verfahrensschritten zu beteiligen, beginnend mit der Beratung.
- Ihre Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen sind zu dokumentieren.
- Das Verfahren muss transparent, trägerübergreifend, konsensorientiert, individuell, lebensweltbezogen und sozialraumorientiert sein.
- Auf Verlangen der Person nimmt eine Person ihres Vertrauens teil (§ 117 Abs. 2). Das ist keine Kulanz, sondern Anspruch.
- Das Instrument der Bedarfsermittlung orientiert sich an der ICF und beschreibt neun Lebensbereiche – darunter, als eigener Bereich Nummer 3: Kommunikation (§ 118).
Eine Bedarfsermittlung, die die Kommunikation überspringt, ist damit nicht unvollständig im Sinne von unhöflich, sondern im Sinne des Gesetzes.
Das wirksamste Werkzeug: das konkrete Wochenbild
Wer beschreiben kann – oder beschreiben lässt und bestätigt –, wie eine gute Woche aussieht (wann aufstehen, was tun, wohin, mit wem, was dafür an Unterstützung nötig ist, Stunde für Stunde), verhandelt über das Wie der Leistung. Wer nur allgemein „mehr Teilhabe“ wünscht, überlässt die Übersetzung in Stunden dem Amt.
Das Amt fragt: Was brauchen Sie?
Das heißt Gesamt-Plan-Verfahren.
Ihre Rechte dabei:
Sie müssen immer dabei sein.
Ihre Wünsche müssen aufgeschrieben werden.
Sie dürfen jemanden mitbringen.
Eine Person, der Sie vertrauen.
Tipp:
Schreiben Sie auf, wie Ihre Woche sein soll.
Stunde für Stunde.
Das hilft am meisten.
Kommunikation im Verfahren
Dieser Abschnitt fehlt in Verfahrensratgebern meist – und er entscheidet über alles andere: Das Gespräch ist mit der Person zu führen, nicht über sie.
Die Beteiligung „in allen Verfahrensschritten“ ist nicht erfüllt, wenn die Person anwesend ist, während andere reden. Sie ist erfüllt, wenn die Person sich äußern kann und ihre Äußerungen das Ergebnis prägen. Daraus folgt praktisch:
Das Kommunikationssystem gehört in die Konferenz. Sprachausgabegerät, Tafel, Augensteuerung – was die Person im Alltag nutzt, gehört auf den Tisch, geladen und einsatzbereit. Termine sind so zu legen und zu takten, dass die Kommunikation der Person Platz hat: mehr Zeit, Pausen, notfalls zwei kürzere Termine statt eines langen.
Vorbereitete Aussagen sind vollwertige Äußerungen. Wer langsam formuliert, bereitet vor: die wichtigsten Wünsche als gespeicherte Sätze, das Wochenbild als mitgebrachtes Dokument, die Anleitung aus eigener Feder als Anlage. Ein Amt, das nur wertet, was spontan gesagt wird, hat das Prinzip nicht verstanden – vorbereitet ist nicht weniger echt, sondern sorgfältiger.
Die Vertrauensperson dolmetscht in beide Richtungen – und ersetzt die Stimme nicht. Sie übersetzt Amtssprache in verständliche Fragen und die Äußerungen der Person in Verfahrenssprache; sie erinnert daran, die Person direkt anzusprechen. Was sie nicht tut: an der Person vorbei antworten.
Wer nicht gefragt wird, wird nicht ermittelt. Es ist der stille Systemfehler vieler Verfahren: Bei Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf wird der Bedarf mit dem Umfeld besprochen, und die Person kommt als Thema vor, nicht als Stimme. Dagegen stehen alle Maßstäbe des § 117 – und jede Vertrauensperson, die freundlich darauf besteht, dass die nächste Frage an die Person geht.
Ganz wichtig:
Das Amt muss mit Ihnen reden.
Nicht über Sie.
Nehmen Sie Ihr Gerät mit.
Es muss geladen sein.
Bereiten Sie Sätze vor.
Das ist erlaubt.
Vorbereitet ist sogar besser.
Das Amt muss Ihnen Zeit geben.
Reden mit dem Gerät dauert länger.
Wer nicht gefragt wird,
kommt im Plan auch nicht vor.
Gesamtplan und Bescheid
Nach der Feststellung der Leistungen stellt der Träger unverzüglich einen Gesamtplan auf (§ 121 SGB IX). Er ist das Betriebssystem der bewilligten Unterstützung: schriftlich, mit den eingesetzten Verfahren, den Maßstäben der Wirkungskontrolle samt Überprüfungszeitpunkt, den Aktivitäten der Person, ihren dokumentierten Selbsthilferessourcen – und der Berücksichtigung des Wunsch- und Wahlrechts.
Und er lebt: Spätestens nach zwei Jahren ist er zu überprüfen und fortzuschreiben, bei Änderungen auch früher. Wer heute einem Kompromiss zustimmt, unterschreibt keinen Endzustand.
Am Ende steht ein schriftlicher Bescheid: welche Leistungen, in welchem Umfang, für welchen Zeitraum, in welcher Form. Lesen lohnt sich Zeile für Zeile – insbesondere die Frage, ob Umfang und Flexibilität zum Wochenbild passen (sind die Stunden frei über die Woche einsetzbar oder an Zwecke gebunden?) und was als Organisationsform vorgesehen ist.
Am Ende schreibt das Amt einen Plan.
Der heißt Gesamt-Plan.
Spätestens nach 2 Jahren
wird der Plan neu gemacht.
Nichts ist für immer.
Dann kommt ein Brief: der Bescheid.
Darin steht:
Wie viele Stunden Sie bekommen.
Und wie lange.
Lesen Sie den Brief genau.
Drei Formen, dieselbe Assistenz
Bewilligte Assistenz kann auf drei Wegen in den Alltag kommen. Kein Weg ist der moralisch bessere – sie verteilen Organisation, Wahlfreiheit und Verantwortung verschieden, und sie sind kombinierbar und wechselbar.
Der Fachdienst (Sachleistung)
Der Träger bewilligt, ein Anbieter erbringt: Er stellt die Assistenzkräfte an, plant den Dienstplan, organisiert Vertretung bei Krankheit und Urlaub, trägt die Arbeitgeberpflichten. Für die Person bedeutet das wenig Verwaltung und eine eingebaute Ausfallsicherung – und weniger Einfluss darauf, wer kommt. Gute Dienste beteiligen die Person an der Personalauswahl und bauen feste kleine Teams; danach darf man fragen, bevor man sich bindet.
Das Persönliche Budget (Geldleistung)
Auf Antrag werden Teilhabeleistungen als Budget ausgeführt (§ 29 SGB IX): Die Person erhält Geld und kauft ihre Unterstützung selbst ein – bei Diensten, bei Einzelpersonen, flexibel kombiniert. Grundlage ist eine Zielvereinbarung über Verwendung und Nachweis. An die Entscheidung ist die Person sechs Monate gebunden; danach ist der Wechsel zurück jederzeit möglich. Ehrlich dazu: Ein Budget ist Verwaltungsarbeit. Dafür ist Budgetassistenz zulässig und beantragbar.
Das Arbeitgebermodell
Die weitestgehende Form: Die Person stellt die Assistenzkräfte selbst an – mit Arbeitsverträgen, Lohnabrechnung, Sozialversicherung, Dienstplan und Ausfallmanagement. Der Gewinn ist maximale Personalwahl und maximale Passung: Niemand kommt, den die Person nicht eingestellt hat. Der Preis ist reale Arbeit und reale Verantwortung – kalkulierbar mit Unterstützung, aber nicht wegzureden. Finanziert wird es meist über ein Persönliches Budget.
Die Wahl ist keine Charakterfrage, sondern eine Abwägung von Regie und Aufwand – und sie ist revidierbar: Wer mit dem Fachdienst beginnt und später mehr selbst organisieren will, kann wechseln; wer das Budget erprobt und es zu schwer findet, kehrt zur Sachleistung zurück.
In jeder Form gilt: Die Regie über Ablauf, Ort und Zeitpunkt bleibt bei der Person (§ 78 Abs. 2 SGB IX). Der Dienstplan eines Anbieters ist ein Organisationsmittel, keine Übermacht.
Es gibt 3 Wege:
1. Ein Dienst kommt zu mir.
Der Dienst sucht die Leute aus.
Der Dienst macht den Plan.
Wenig Arbeit für mich.
Aber ich kann weniger bestimmen.
2. Ich bekomme Geld.
Das heißt Persönliches Budget.
Ich kaufe die Hilfe selbst ein.
Ich muss abrechnen.
Dabei darf mir jemand helfen.
3. Ich bin die Chefin.
Ich stelle die Leute selbst an.
Das ist viel Arbeit.
Aber ich suche jeden selbst aus.
Sie können den Weg wechseln.
Nichts ist für immer.
Was die Person beiträgt: Einkommen und Vermögen
Die Angst vor dem Kostenbeitrag hält Menschen von Anträgen ab – meist zu Unrecht. Deshalb zuerst die Entwarnung, dann die Regeln.
Die Entwarnung: Wer von Grundsicherung oder vergleichbar geringem Einkommen lebt, zahlt zur Eingliederungshilfe nichts dazu. Ein Beitrag wird überhaupt erst fällig, wenn das Einkommen deutliche Schwellen übersteigt.
Die Regeln (§§ 135–140 SGB IX): Maßgeblich ist das Einkommen des Vorvorjahres. Ein monatlicher Beitrag ist erst zu leisten, wenn dieses Jahreseinkommen bestimmte Anteile der jährlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung übersteigt: 85 Prozent bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit, 75 Prozent bei nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, 60 Prozent bei Renteneinkünften. Oberhalb der Schwelle beträgt der Beitrag monatlich 2 Prozent des übersteigenden Betrages, abgerundet auf volle 10 Euro.
Beim Vermögen gilt seit dem Bundesteilhabegesetz ein Schutz, der mit der alten Sozialhilfe-Härte nichts mehr zu tun hat: Barvermögen und sonstige Geldwerte bis 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße bleiben unangetastet, dazu die geschützten Güter des § 90 SGB XII (etwa ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück) und eine Härteklausel. Sparen und Erben sind mit Eingliederungshilfe also vereinbar.
Zwei ehrliche Fußnoten: Die Beträge ändern sich jährlich mit der Bezugsgröße – die Größenordnungen bleiben, die Euro-Werte nicht; die aktuellen Zahlen nennt Ihnen die Beratungsstelle. Und dieses milde Regime gilt für die Eingliederungshilfe; die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII rechnet strenger. Wo beides zusammentrifft, ist die Zuordnung der Leistungen bares Geld wert – ein Punkt für die unabhängige Beratung.
Viele haben Angst vor den Kosten.
Meistens ist das unnötig.
Wichtig:
Wer wenig Geld hat, zahlt nichts.
Erst ab viel Einkommen zahlt man mit.
Dann zahlt man einen kleinen Teil.
Sie dürfen auch sparen.
Ihr Erspartes ist geschützt.
Auch ein eigenes Haus.
Die Zahlen ändern sich jedes Jahr.
Fragen Sie bei der Beratungs-Stelle nach.
Wenn der Bescheid nicht reicht
Erste Bescheide bewilligen nicht immer, was beantragt und nötig ist. Dann gilt: Ein Bescheid ist ein Verfahrensstand, kein Urteil.
Der Widerspruch ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen (§ 84 SGG). Der Ein-Satz-Widerspruch wahrt die Frist:
„Gegen den Bescheid vom … lege ich Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich nach.“
Danach ist Zeit für das Eigentliche: Akteneinsicht nehmen, die Begründung des Amtes lesen (worauf stützt sich die Kürzung?), das eigene Wochenbild dagegenhalten, die EUTB oder eine Rechtsberatung einbeziehen. Viele Widersprüche führen zu besseren Bescheiden – nicht weil Ämter böswillig beginnen, sondern weil erst der Widerspruch die Einzelheiten auf den Tisch bringt.
Wenn es eilt, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht – etwa wenn ohne die Leistung die Schule, die Wohnung oder die Versorgung akut kippt. Das ist ein Fall für Beratung, aber gut zu wissen: Auf einen Widerspruchsbescheid warten muss nur, wer warten kann. Und das Verfahren vor dem Sozialgericht ist für Leistungsberechtigte gerichtskostenfrei.
Manchmal steht im Brief zu wenig.
Dann können Sie sich wehren.
Das heißt Widerspruch.
Sie haben 1 Monat Zeit.
Schreiben Sie einfach:
Ich lege Widerspruch ein.
Warum, das schreibe ich später.
Dann holen Sie sich Hilfe.
Zum Beispiel bei der EUTB.
Viele bekommen danach mehr Hilfe.
Organisieren im Alltag
Nach dem Bescheid beginnt die eigentliche Arbeit: aus Stunden eine verlässliche Woche machen. Vier Grundsätze tragen, unabhängig von der Organisationsform.
- Klein und fest schlägt groß und wechselnd. Jede neue Kraft kostet die Person Einarbeitung. Ein kleines, stabiles Team mit geplanter Vertretung ist mehr wert als ein großer Pool – bei Diensten ist die Teamgröße eine berechtigte Vertragsfrage.
- Der Dienstplan gehört zur Regie. Ablauf, Ort und Zeitpunkt bestimmt die Person – der Wochenplan ist die gebaute Form dieser Bestimmung. Er wird mit der Person geplant, nicht ihr mitgeteilt; und er hält Luft für Spontanes, denn Teilhabe hält sich nicht an Schichtgrenzen.
- Übergaben laufen über die Mappe. Die Anleitung aus eigener Feder ist das Übergabedokument: Neue und vertretende Kräfte lesen dort, wie diese Person unterstützt wird – statt Flurfunk und Hörensagen.
- Ausfälle sind planbar, nicht überraschend. Krankheit und Urlaub kommen sicher. Wer trägt dann? Beim Dienst: der Dienst – nach Plan, nicht nach Glück. Im Budget und Arbeitgebermodell: die Person mit ihrem Netz – Springerkräfte, Vereinbarungen mit einem Dienst als Rückfallebene. Ein Plan, der nur funktioniert, wenn niemand krank wird, ist keiner.
Nach dem Brief geht die Arbeit los.
Sie brauchen einen guten Wochen-Plan.
1. Lieber wenige feste Leute.
Nicht ständig neue.
2. Sie machen den Plan mit.
Der Plan wird Ihnen nicht vorgesetzt.
3. Alles Wichtige steht in Ihrer Mappe.
4. Planen Sie für Krankheit.
Wer kommt, wenn jemand ausfällt?
Im Querschnitt: Kommunikation und Pflege
Zwei Leistungen, die vorgehalten werden müssen
Assistenz beinhaltet nach dem Gesetz ausdrücklich „die Verständigung mit der Umwelt“ (§ 78 Abs. 1 SGB IX). Kommunikation ist also kein Zusatz, den man neben der Assistenz beantragt – sie ist Bestandteil jeder Assistenz. Dasselbe gilt für die Pflege: Sie folgt der Person, nicht die Person der Pflege.
Vorhalteleistung heißt: Die Möglichkeit, sich mitzuteilen, muss bestehen, wann immer gelebt wird – nicht nur zur Therapiestunde und nicht nur, wenn das Gerät zufällig geladen auf dem Tisch steht. Im Verfahren selbst heißt Vorhaltung: Das Kommunikationssystem gehört in jeden Termin, und die Bedarfsermittlung muss die Kommunikation als eigenen Lebensbereich erfassen (§ 118 SGB IX). Wer die Verständigung im Gesamtplan nicht abbildet, bewilligt Stunden für ein Leben, das ohne Sprache stattfinden soll. Dasselbe gilt für die Pflege: Wo Eingliederungshilfe und Pflegeleistungen zusammentreffen, gehört die Zuordnung früh geklärt – sie entscheidet nicht nur über Zuständigkeiten, sondern auch über den Kostenbeitrag.
Und sie greifen ineinander: Wer nicht rufen kann, kann Pflege nicht abrufen. Wer Pflege ohne eigene Ansage bekommt, verliert die Autorschaft über den eigenen Körper. Kommunikation ist die Bedingung dafür, dass aus Vorhaltung Selbstbestimmung wird und nicht Beaufsichtigung.
2 Dinge müssen immer da sein:
1. Ich kann mich mitteilen.
2. Ich bekomme Pflege, wenn ich sie brauche.
Das steht so im Gesetz.
Reden gehört zur Assistenz dazu.
Nehmen Sie Ihr Gerät zu jedem Termin mit.
Das Amt muss aufschreiben,
wie Sie reden.
Das ist ein eigener Punkt im Gesetz.
Wer nicht rufen kann, bekommt keine Hilfe.
Darum ist Reden das Wichtigste.
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- Assistenz – die Übersicht – alle Lebensbereiche auf einen Blick
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- Hilfsmittel beantragen – der andere Antrag: Sprachcomputer & Co. bei der Krankenkasse
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Ausführlich begründet – das Verfahren Schritt für Schritt, die drei Organisationsformen im Vergleich, die Regeln zu Einkommen und Vermögen mit Rechenbeispiel und der Weg des Widerspruchs – steht das alles im Grundlagentext „Vom Bedarf zum Bescheid“ (PDF, 11 Seiten).
Es gibt einen längeren Text zum Herunterladen.
Er erklärt den Antrag genau.