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Freizeit mit Assistenz

Freizeit ist keine Belohnung

Von Lars Tiedemann, Dipl. Heilpädagoge · Stand: August 2026
Gilt für Deutschland: Die genannten Gesetze (BTHG/SGB IX, SGB V, SGB XI) sind deutsches Recht. Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt international – ihre Umsetzung ist von Land zu Land verschieden.
Diese Gesetze gelten in Deutschland.
Andere Länder haben andere Gesetze.
Das Recht auf Teilhabe gilt überall.

Der Bereich, der zuerst gestrichen wird

Wenn Unterstützungsstunden knapp werden, stirbt die Reihenfolge immer gleich: Zuerst fällt das Schwimmbad, dann der Vereinsabend, dann der Besuch bei der Freundin. Was bleibt, ist das „Notwendige“ – Pflege, Haushalt, Termine. Die stille Logik dahinter: Freizeit ist Kür.

Diese Logik ist doppelt falsch. Menschlich, weil genau in der Freizeit liegt, was ein Leben von einer Versorgung unterscheidet: selbstgewählte Menschen, selbstgewählte Orte, selbstgewählte Zeitverwendung. Für Menschen, denen der Zugang zur Arbeit ganz oder teilweise verwehrt bleibt, ist die Freizeit nicht die Restgröße, sondern der Hauptort, an dem Zeitstruktur, Kontakte, Zugehörigkeit und Identität überhaupt entstehen können.

Und rechtlich ist sie falsch, weil das Gesetz die Freizeit nicht als Kür führt, sondern als Leistung.

Wenn das Geld knapp wird, streicht man immer zuerst:
das Schwimm-Bad.
Den Verein.
Den Besuch bei der Freundin.

Viele denken: Freizeit ist nicht so wichtig.
Das stimmt nicht.

In der Freizeit treffe ich Menschen.
In der Freizeit gehöre ich dazu.
Freizeit steht auch im Gesetz.

Was das Recht sagt – deutlicher, als viele denken

Leistungen zur Sozialen Teilhabe sollen zur selbstbestimmten Lebensführung im eigenen Wohnraum und im Sozialraum befähigen (§ 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1 SGB IX). Der Sozialraum, das ist alles jenseits der eigenen Tür: das Viertel, der Verein, das Café, das Stadion, die Kirchengemeinde, der Chor.

Die Assistenzleistung nach § 78 SGB IX zählt ihre Einsatzfelder ausdrücklich auf – und die Freizeit steht nicht im Kleingedruckten, sondern im Katalog:

  • die Gestaltung sozialer Beziehungen,
  • die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben,
  • die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten.

Dazu kommen aus dem Leistungskatalog der Sozialen Teilhabe die Leistungen zur Mobilität und die Besuchsbeihilfen (§ 113 Abs. 2 Nr. 7 und 9) – das Recht, Menschen zu besuchen und besucht zu werden, hat einen eigenen Leistungstatbestand.

Wer im Teilhabeplan hört, für „sowas“ sei kein Raum, darf freundlich auf den Gesetzestext zeigen: Der Kinobesuch ist keine Kulanz. Er ist der Anwendungsfall, für den die Norm geschrieben wurde. Die UN-Behindertenrechtskonvention sagt es in Artikel 30 noch einmal völkerrechtlich.

Im Gesetz steht:
Assistenz gibt es auch für die Freizeit.

Zum Beispiel für:
Freunde treffen.
Ins Kino oder ins Museum gehen.
Sport machen.
Jemanden besuchen.
Bus und Bahn fahren.

Wenn das Amt sagt: Dafür gibt es nichts.
Dann zeigen Sie auf das Gesetz.
Das Kino ist kein Geschenk.
Es ist Ihr Recht.

Was Freizeitassistenz konkret tut

Drei Szenen statt einer Definition:

Der Vereinsabend. Ein Mann Mitte dreißig, Fußballfan seit Kindertagen, will keine „Freizeitmaßnahme für Menschen mit Behinderungen“ – er will zu den Heimspielen und danach mit den anderen an den Tresen. Die Assistenz fährt, schiebt, holt die Getränke, hält den Schal. Die Fachsimpelei, die Wut über den Schiedsrichter und die Freundschaften macht er selbst – mit seinem Sprachausgabegerät, auf dem die Spielernamen und die entscheidenden Sätze liegen.

Der Chor. Eine Frau mit hohem körperlichen Unterstützungsbedarf singt nicht mit der Stimme – sie ist trotzdem im Chor: Ihr Gerät trägt ihre Stimme im Sprechstück, sie wählt das Programm mit aus, sie steht beim Auftritt auf der Bühne. Die Assistenz sorgt für Weg, Position und Pausenversorgung – und bleibt bei den Proben im Hintergrund, damit die Chornachbarn zu Nachbarn werden können.

Der freie Samstag. Freizeit ist auch das Recht auf Ungeplantes: heute keinen Plan, spät frühstücken, spontan an den See. Assistenz, die nur „Programmpunkte“ kennt, verfehlt den halben Begriff von Freizeit. Der Dienstplan muss Spontaneität nicht verhindern – er muss sie vorsehen.

Die Gegenprobe gehört dazu: Freizeitassistenz ist nicht die Gruppenfreizeit, in die man eingeteilt wird, nicht der Ausflug im Zwölferpaket, nicht das Programm, das der Träger diese Woche anbietet. Gruppenangebote können schön sein – als gewählte unter mehreren Möglichkeiten. Als einzige Form sind sie das Gegenteil von dem, was das Gesetz meint.

3 Beispiele:

Fußball:
Ein Mann geht zu jedem Heim-Spiel.
Die Assistenz fährt und holt Getränke.
Reden tut der Mann selbst.
Mit seinem Sprech-Gerät.

Chor:
Eine Frau singt im Chor.
Ihre Stimme kommt aus dem Gerät.
Sie steht mit auf der Bühne.

Freier Samstag:
Heute mache ich nichts.
Oder ich fahre spontan an den See.
Auch das ist Freizeit.

Wichtig: Ich wähle selbst.
Eine Gruppen-Fahrt ist nur gut,
wenn ich sie mir aussuche.

Die drei Fallen der Freizeitbegleitung

Falle eins: Die Assistenz wählt das Programm

Selten aus Übergriffigkeit, meist aus Effizienz – man kennt das Café mit der Rampe, der Weg zum Bekannten ist eingespielt, der eigene Musikgeschmack färbt die Vorschläge. Nach einem Jahr hat die Person ein Freizeitleben, das erstaunlich genau dem der Assistenzkräfte gleicht. Gegenmittel: echte Auswahl anbieten, Neues erlebbar machen, bevor man es abfragt – und das Nein genauso ernst nehmen wie das Ja.

Falle zwei: Die Begleitung wird zur Glocke

Eine dauerpräsente Assistenz kann Kontakte ermöglichen – und sie kann sie verhindern, weil Fremde mit der Begleitung sprechen statt mit der Person, und weil neben einer professionellen Kraft niemand einen Platz frei macht. Gute Freizeitassistenz beherrscht den Rückzug: einen Tisch weiter, draußen warten, erst auf Signal wiederkommen.

Falle drei: Teilhabe wird mit Anwesenheit verwechselt

Dabeisitzen ist nicht Dabeisein. Wer beim Spieleabend am Tisch sitzt, aber nie am Zug ist, wer im Stadion steht, aber nie mitschimpfen kann, ist anwesend und bleibt draußen. Der Unterschied liegt fast immer in der Kommunikation – und damit in der Vorbereitung: Was muss auf dem Gerät liegen, damit diese Aktivität mitspielbar wird?

3 Fehler passieren oft:

1. Die Assistenz sucht aus.
Dann mache ich immer das,
was die Assistenz gerne mag.

2. Die Assistenz ist immer dabei.
Dann reden andere nicht mit mir.
Sie reden mit der Assistenz.
Gute Assistenz geht auch mal weg.

3. Ich bin nur dabei.
Ich sitze am Tisch,
aber ich bin nie dran.
Dann bin ich nicht wirklich dabei.

Die Person als Gebende: das Ehrenamt

Ein Absatz des Gesetzes verdient einen eigenen Abschnitt, weil er das Bild umdreht: Leistungsberechtigte, die ein Ehrenamt ausüben, erhalten die dafür notwendige Unterstützung erstattet – vorrangig durch Menschen aus dem persönlichen Umfeld, wo das nicht reicht, durch bezahlte Kräfte (§ 78 Abs. 5 SGB IX).

Das Gesetz rechnet also damit, dass Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf nicht nur Empfänger von Gemeinschaft sind, sondern ihre Träger: die Schriftführerin im Verein, der Vorleser in der Kita, die Trainerassistentin der E-Jugend, das Vorstandsmitglied im Beirat.

Für Menschen, die mit Unterstützter Kommunikation arbeiten, ist das keine Theorie: Protokolle führen, Beiträge vorbereiten, Reden halten sind gerade ihre Disziplinen – was gesagt werden soll, lässt sich vorbereiten, speichern und auf den Punkt abrufen. Die Rolle der Assistenz ist hier dieselbe wie bei der Arbeitsassistenz: Hände, Wege, Technik. Die Funktion, das Amt und die Verantwortung gehören der Person.

Die Frage, die im Teilhabeplan fehlt

Nicht nur: „Woran möchten Sie teilnehmen?“ – sondern: „Wofür möchten Sie gebraucht werden?“

Der Anspruch wird beim Träger der Eingliederungshilfe geltend gemacht und gehört als eigener Punkt in den Gesamtplan – unabhängig davon, ob die Person daneben arbeitet, in einer Werkstatt ist oder keinen Beschäftigungsstatus hat. Wer im Antrag beschreibt, welches Amt die Person ausübt, was dafür regelmäßig an Unterstützung nötig ist und warum das Umfeld es nicht allein trägt, hat die drei Fragen beantwortet, an denen solche Anträge sonst hängen bleiben.

Im Gesetz steht noch etwas Wichtiges:
Ich darf auch ein Ehren-Amt haben.
Dann bekomme ich dafür Unterstützung.

Ein Ehren-Amt ist zum Beispiel:
Schrift-Führerin in einem Verein.
Vorlesen in einem Kinder-Garten.
Im Vorstand mitarbeiten.

Ich bin dann nicht nur der Mensch,
dem geholfen wird.
Ich helfe auch anderen.

Fragen Sie sich:
Wofür möchte ich gebraucht werden?

Unterwegs und im Urlaub

Freizeit findet draußen statt, und draußen beginnt die Logistik: Wege, Fahrdienste, der Rollstuhlplatz im Zug – und die Frage nach der Toilette, die über Bleiben oder Abbrechen entscheidet. Die Leistungen zur Mobilität (§ 113 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX) und die Assistenz decken die Begleitung; die Kunst liegt in der Planung, und die Planungshoheit liegt – auch hier – bei der Person.

Der Urlaub ist der Härtetest: andere Umgebung, andere Betten, kein eingespieltes Netz. Grundsätzlich gilt: Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft macht an der Stadtgrenze nicht halt. Über Umfang und Kostenübernahme entscheiden die Träger im Gesamtplanverfahren – und wer den Urlaub früh in die Bedarfsermittlung einbringt, verhandelt besser als wer ihn im Juli beantragt.

Zur Ehrlichkeit gehört: Hier ist vieles Aushandlungssache, und die Praxis der Träger ist uneinheitlich. Zur Ehrlichkeit gehört auch: Ein Leben ganz ohne Ortswechsel würde man keinem Menschen ohne Behinderung als „bedarfsdeckend“ verkaufen.

Draußen muss man planen:
Wie komme ich hin?
Wo ist eine Toilette für mich?

Auch Urlaub ist möglich.
Sagen Sie es dem Amt früh.
Nicht erst im Juli.

Jeder Mensch darf verreisen.
Auch Menschen mit Behinderungen.

Im Querschnitt: Kommunikation und Pflege

Zwei Leistungen, die vorgehalten werden müssen

Assistenz beinhaltet nach dem Gesetz ausdrücklich „die Verständigung mit der Umwelt“ (§ 78 Abs. 1 SGB IX). Kommunikation ist also kein Zusatz, den man neben der Assistenz beantragt – sie ist Bestandteil jeder Assistenz. Dasselbe gilt für die Pflege: Sie folgt der Person, nicht die Person der Pflege.

Vorhalteleistung heißt: Die Möglichkeit, sich mitzuteilen, muss bestehen, wann immer gelebt wird – nicht nur zur Therapiestunde und nicht nur, wenn das Gerät zufällig geladen auf dem Tisch steht. In der Freizeit heißt das dreierlei. Erstens: Das Vokabular reist mit der Aktivität. Der Vereinsabend braucht die Spielernamen, der Spieleabend die Zugansagen und das Triumphieren, der Chor die Probenorganisation – wer Freizeit plant, plant Wortschatz mit. Zweitens: Die Kommunikationsform passt zur Umgebung. Im Schwimmbad hilft kein empfindliches Gerät, am Lagerfeuer keine spiegelnde Oberfläche, im Stadion kein leiser Lautsprecher – die papierne und die körpereigene Rückfallebene gehört gepackt wie die Badehose. Drittens: Die Assistenz hält sich zurück – sie beantwortet Fragen Dritter nicht stellvertretend, sondern gibt sie an die Person weiter. Und die Pflege reist mit, statt zu takten: Versorgungszeiten wandern mit dem Programm, nicht umgekehrt.

Und sie greifen ineinander: Wer nicht rufen kann, kann Pflege nicht abrufen. Wer Pflege ohne eigene Ansage bekommt, verliert die Autorschaft über den eigenen Körper. Kommunikation ist die Bedingung dafür, dass aus Vorhaltung Selbstbestimmung wird und nicht Beaufsichtigung.

2 Dinge müssen immer da sein:
1. Ich kann mich mitteilen.
2. Ich bekomme Pflege, wenn ich sie brauche.

Das steht so im Gesetz.
Reden gehört zur Assistenz dazu.
Auf dem Gerät müssen die richtigen Wörter sein.
Beim Fußball die Namen der Spieler.
Im Schwimm-Bad geht kein Gerät.
Dann nehme ich eine Tafel aus Papier mit.

Wer nicht rufen kann, bekommt keine Hilfe.
Darum ist Reden das Wichtigste.

Der Weg zur Leistung

Freizeitassistenz ist Eingliederungshilfe: Antrag beim Träger, Bedarfsermittlung im Gesamtplanverfahren – und dort gehören die Freizeitwünsche mit demselben Gewicht auf den Tisch wie Pflege und Wohnen. Unabhängigen Rat gibt es bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).

Das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX) ist in der Freizeit besonders wertvoll, weil es Flexibilität kauft: Stunden dann, wenn das Leben stattfindet – am Wochenende, am Abend, im Sommer mehr als im Januar.

Wie der Antrag Schritt für Schritt läuft

Sie stellen einen Antrag beim Amt.
Sagen Sie auch, was Sie in der Freizeit wollen.
Das ist genauso wichtig wie Pflege.

Mit dem Persönlichen Budget
können Sie die Stunden frei einteilen.
Zum Beispiel am Wochenende.

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Beratung anfragen

Lesen Sie auch:
Assistenz. Aktivitäten. Teilhabe.

Ausführlich begründet – die Rechtslage im Einzelnen, die drei Fallen, das Ehrenamt nach § 78 Abs. 5 und die Urlaubsfrage – steht das alles im Grundlagentext „Freizeit ist keine Belohnung“ (PDF).

Es gibt einen längeren Text zum Herunterladen.
Er erklärt Freizeit-Assistenz genau.