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Die eigene Stimme abgeben

Von Lars Tiedemann, Dipl. Heilpädagoge · Stand: August 2026
Gilt für Deutschland: Die genannten Gesetze (BTHG/SGB IX, SGB V, SGB XI) sind deutsches Recht. Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt international – ihre Umsetzung ist von Land zu Land verschieden.
Diese Gesetze gelten in Deutschland.
Andere Länder haben andere Gesetze.
Das Recht auf Teilhabe gilt überall.

Stimme heißt beides

Im Deutschen fällt zusammen, was in der Sache auch zusammenhängt: Stimme ist das Sprechen, und Stimme ist das Wahlrecht. Für Menschen ohne verlässliche Lautsprache war diese Doppelbedeutung lange doppelt bitter. Aus dem fehlenden Sprechen wurde auf fehlendes Urteil geschlossen, aus dem fehlenden Urteil auf fehlendes Recht – und für zehntausende Menschen machte das Gesetz daraus bis 2019 einen förmlichen Ausschluss von der Wahl.

Dieses letzte Glied der Kette ist zerbrochen. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Januar 2019 und der Gesetzesänderung im selben Jahr gilt in Deutschland: Das Wahlrecht hängt nicht an einer Diagnose, nicht an einer rechtlichen Betreuung, nicht an der Wohnform und nicht an der Kommunikationsform.

Die Wahl ist aber nur die Spitze. Politische Teilhabe heißt auch: eine Meinung haben und sie äußern dürfen, sich beschweren können, im Werkstattrat und in der Bewohnervertretung mitbestimmen, sich selbst vertreten. Und das alles beginnt an einer Stelle, über die kein Wahlgesetz etwas sagt: im Vokabular des eigenen Kommunikationssystems.

Diese Seite ist parteipolitisch neutral. Sie nennt keine Parteien, empfiehlt keine Inhalte und bewertet keine Programme. Sie beschreibt Wege und Rechte – für Menschen, die Unterstützte Kommunikation (UK) nutzen, und für die Menschen, die sie begleiten.

Das Wort „Stimme“ hat zwei Bedeutungen.

Stimme ist das Sprechen.
Und Stimme ist das Wählen.

Früher dachten viele Menschen:
Wer nicht sprechen kann,
kann auch nicht entscheiden.

Bis 2019 stand das sogar im Gesetz.
Manche Menschen durften nicht wählen.

Das ist heute anders.
Seit 2019 gilt in Deutschland:

Jeder erwachsene Mensch darf wählen.
Auch mit einer Behinderung.
Auch mit einer rechtlichen Betreuung.
Auch mit einem Sprach-Computer.

Wählen ist aber nicht alles.
Politik heißt auch:
Ich sage meine Meinung.
Ich beschwere mich.
Ich rede im Werkstatt-Rat mit.

Dafür brauchen Sie Wörter.
Auf Ihrem Kommunikations-Gerät.

Diese Seite ist neutral.
Wir nennen keine Parteien.
Wir sagen nicht, was Sie wählen sollen.

2019: der Ausschluss vom Wahlrecht ist gestrichen

Bis 2019 schloss das Bundeswahlgesetz zwei Gruppen pauschal von der Wahl aus. § 13 Nr. 2 BWahlG in der alten Fassung traf Menschen, für die – nicht nur durch einstweilige Anordnung – eine Betreuung in allen Angelegenheiten bestellt war. § 13 Nr. 3 BWahlG alter Fassung traf Menschen, die nach einer im Zustand der Schuldunfähigkeit begangenen Tat in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht waren.

Mit Beschluss vom 29. Januar 2019 (2 BvC 62/14) erklärte das Bundesverfassungsgericht beide Ausschlüsse für verfassungswidrig. Sie verletzten den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG) und das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG).

Entscheidend war ein Argument, das man sich merken sollte, weil es die ganze Logik umdreht: Der Ausschluss knüpfte nicht an eine tatsächliche Unfähigkeit an, sondern an die förmliche Bestellung einer Betreuung. Weil das Betreuungsrecht dem Erforderlichkeitsgrundsatz folgt, unterbleibt eine Betreuung oft – etwa wenn eine Vollmacht vorliegt oder die Familie versorgt. Ob jemand vom Wahlrecht ausgeschlossen wurde, hing damit von Verfahrenszufällen ab und nicht von der Sache. Das Gericht nennt für die Bundestagswahl 2013 gut 81.000 betroffene Menschen – und hält es für möglich, dass die nicht ausgeschlossene Vergleichsgruppe ebenso groß oder größer war.

Für die Europawahl am 26. Mai 2019 ordnete das Gericht im Wege der einstweiligen Anordnung an, die gleichlautenden Ausschlüsse nicht anzuwenden (2 BvQ 22/19, Urteil vom 15. April 2019). Der Gesetzgeber strich die Ausschlüsse aus Bundeswahlgesetz und Europawahlgesetz mit dem Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze vom 18. Juni 2019 (BGBl. I S. 834) zum 1. Juli 2019. Dasselbe Gesetz schuf die heutigen Regeln zur Assistenz bei der Stimmabgabe.

§ 13 BWahlG besteht seitdem aus einem einzigen Satz:

„Ausgeschlossen vom Wahlrecht ist, wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.“

Gemeint ist die Aberkennung des Wahlrechts als Nebenfolge einer strafrechtlichen Verurteilung, etwa bei Wahlfälschung oder Hochverrat. Mit Behinderung hat sie nichts zu tun. Für Landtags- und Kommunalwahlen gilt jeweils das Wahlgesetz des Bundeslandes; die Länder haben ihre Ausschlüsse nach der Entscheidung ebenfalls gestrichen. Verbindliche Auskunft für eine konkrete Wahl gibt die zuständige Wahlbehörde der Gemeinde.

Der Irrtum hält sich länger als das Gesetz

Wer heute hört, eine Person dürfe wegen ihrer Betreuung oder ihrer Behinderung nicht wählen, kann getrost nach der Rechtsgrundlage fragen. Es gibt keine. Niemand muss seine Wahlfähigkeit beweisen – so wenig wie irgendein anderer wahlberechtigter Mensch auch. Eine Prüfung, ob jemand „weiß, was er tut“, ist im Wahlrecht nicht vorgesehen und wäre rechtswidrig.

Wie verbreitet die alte Vorstellung in Betreuungen, Einrichtungen und Wahlvorständen heute noch ist, ist für Deutschland nicht erhoben. Wir können daher keine Zahl nennen – nur die Rechtslage, klar und ohne Einschränkung.

Früher gab es zwei Gruppen,
die nicht wählen durften.

Gruppe 1:
Menschen mit einer rechtlichen Betreuung
für alle Bereiche des Lebens.

Gruppe 2:
Menschen in einer bestimmten Psychiatrie.
Nach einer Straftat ohne Schuld.

Im Januar 2019 sagte das oberste Gericht:
Das ist gegen das Grund-Gesetz.

Das Gericht sagte auch, warum:

Es kam gar nicht darauf an,
ob ein Mensch wählen kann.
Es kam nur darauf an,
ob es eine Betreuung gab.

Manche Menschen haben keine Betreuung.
Zum Beispiel, weil die Familie hilft.
Diese Menschen durften wählen.
Das war ungerecht.

Im Juni 2019 hat der Bundestag
das Gesetz geändert.

Heute steht im Gesetz nur noch:
Ein Gericht kann jemandem
das Wählen verbieten.
Das passiert nach einer Straftat.
Zum Beispiel nach Wahl-Betrug.

Behinderung ist kein Grund.
Betreuung ist kein Grund.

Wichtig:

Niemand muss beweisen,
dass er wählen kann.
Niemand darf Sie prüfen.

Sagt jemand: „Sie dürfen nicht wählen“?
Dann fragen Sie:
„In welchem Gesetz steht das?“
Es steht in keinem Gesetz.

Viele Menschen wissen das noch nicht.
Auch manche Betreuer.
Auch manche Einrichtungen.

Wie viele es sind, wissen wir nicht.
Dazu gibt es keine Untersuchung.

Hilfe ist erlaubt – Übernahme nicht

Wer beim Lesen, Ankreuzen, Falten oder Einwerfen Hilfe braucht, darf sie in Anspruch nehmen. Das ist keine Ausnahme und kein Entgegenkommen, sondern geltendes Recht: § 14 Abs. 5 BWahlG und § 57 der Bundeswahlordnung (BWO). Die Hilfsperson bestimmt die wählende Person selbst; es kann auch ein Mitglied des Wahlvorstandes sein, das sie dazu bestimmt. Die Hilfsperson darf die Wahlkabine mit betreten, soweit das für die Hilfe nötig ist. Auch die UN-Behindertenrechtskonvention garantiert genau das (Art. 29 Buchst. a: Unterstützung bei der Stimmabgabe durch eine Person eigener Wahl).

Der Umfang der Hilfe ist im Gesetz eng gezogen. § 14 Abs. 5 BWahlG beschränkt sie auf „technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung“. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung ersetzt oder verändert – oder bei der die Hilfsperson in einem Interessenkonflikt steht.

Was die Hilfsperson tut

Vorlesen, erklären, wo was steht, den Stimmzettel halten, das Kreuz an der Stelle setzen, die die Person bestimmt hat, falten, einwerfen.

Was sie nicht tut

Raten, empfehlen, „korrigieren“, die Auswahl verkürzen, in Zeitdruck setzen – und erst recht nicht selbst entscheiden.

Was sie danach tut

Schweigen. Sie ist zur Geheimhaltung dessen verpflichtet, was sie bei der Hilfe erfahren hat (§ 57 Abs. 3 BWO). Das Wahlgeheimnis gehört der Person, nicht der Assistenz.

Diese Grenze ist nicht nur eine Ordnungsvorschrift. Sie ist strafbewehrt. Mit derselben Gesetzesänderung von 2019 wurde § 107a Abs. 1 StGB (Wahlfälschung) um einen Satz ergänzt, der jede Assistenzsituation genau beschreibt:

„Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.“

Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe; der Versuch ist strafbar. Wer das Wahlgeheimnis verletzt, um zu erfahren, wie jemand gewählt hat, macht sich nach § 107c StGB strafbar. Assistenz beim Wählen ist also kein rechtsfreier Zwischenraum, sondern der am schärfsten geregelte Ort, an dem Assistenz überhaupt stattfindet.

Sie dürfen Hilfe beim Wählen haben.
Das steht im Gesetz.

Sie suchen die Hilfs-Person selbst aus.
Zum Beispiel Ihre Assistenz.
Oder eine Person aus Ihrer Familie.
Oder jemand vom Wahl-Vorstand.
Das ist das Team im Wahl-Lokal.

Die Hilfs-Person darf mit in die Wahl-Kabine.

Die Hilfs-Person darf das:

Vorlesen.
Erklären, wo was steht.
Das Kreuz dort machen,
wo Sie es sagen.
Den Zettel falten und einwerfen.

Die Hilfs-Person darf das nicht:

Ihnen sagen, was Sie wählen sollen.
Ihre Auswahl kleiner machen.
Sie zur Eile drängen.
Selbst entscheiden.

Und danach:

Die Hilfs-Person muss schweigen.
Sie darf niemandem erzählen,
was Sie gewählt haben.
Auch nicht Ihrer Familie.
Auch nicht dem Team.

Das ist sehr wichtig:

Wer für Sie ein Kreuz macht,
das Sie nicht gesagt haben,
macht sich strafbar.

Das gilt auch,
wenn Sie gar nichts gesagt haben.
Dann darf die Hilfs-Person
kein Kreuz machen.

Der heikle Punkt: eine geäußerte Wahlentscheidung

An einem Wort hängt für die Unterstützte Kommunikation alles. Das Gesetz verlangt nicht einen vermuteten Willen, nicht einen mutmaßlichen, nicht einen aus der Lebensgeschichte erschlossenen. Es verlangt eine geäußerte Wahlentscheidung. Fehlt sie, darf keine Stimme abgegeben werden – und die Assistenz, die es trotzdem tut, wählt unbefugt.

Für Menschen, die zuverlässig lesen und über ein Vokabular verfügen, ist das unproblematisch. Schwierig wird es dort, wo die Äußerung selbst Unterstützung braucht. Dann treffen zwei Anforderungen aufeinander, die sich widersprechen können: Die Person soll nicht ausgeschlossen werden – und niemand darf ihr eine Entscheidung unterschieben.

Der Ausweg ist kein Trick, sondern Vorbereitung. Was sich fachlich begründen lässt:

  1. Die Entscheidung fällt vor dem Wahltag

    In Ruhe, über Tage, mit dem eigenen Kommunikationssystem, mit Material zum Nachlesen und Nachhören. Am Wahltag wird sie nur noch kundgetan. Das ist genau das, was § 14 Abs. 5 BWahlG mit „selbst getroffen und geäußert“ meint.

  2. Alle Optionen werden gleich angeboten

    Gleiche Reihenfolge, gleiche Dauer, gleiche Stimme, gleiche Symbolgröße. Wer die Optionen unterschiedlich präsentiert, hat die Wahl schon getroffen. Die Reihenfolge wird bei der Wiederholung getauscht.

  3. Das Nein muss vorher verlässlich sein

    Wer nur zustimmen kann, kann nicht wählen – er kann nur bejahen, was man ihm vorlegt. Ein belastbares Ja/Nein ist die Voraussetzung, nicht das Ergebnis. Wo es unklar ist, ist es vor der Wahl zu klären, nicht in der Kabine.

  4. Die Rückfrage darf nicht die Antwort enthalten

    „Sie wollen also X?“ ist keine Rückfrage, sondern ein Vorschlag. Besser: die getroffene Wahl noch einmal neben den anderen zeigen und bestätigen lassen – auch mit der Möglichkeit, sie zu ändern.

  5. Keine Entscheidung ist auch ein Ergebnis

    Wenn keine geäußerte Entscheidung feststellbar ist, wird nicht gewählt. Das ist unbefriedigend, aber es ist die Kehrseite desselben Schutzes: Dieselbe Regel verhindert, dass jemand anderes über die Stimme verfügt.

Die allgemeinen Regeln dafür – informieren, vergleichen, nicht lenken, Zeit lassen – stehen ausführlich unter Entscheidungen unterstützen. Beim Wählen gelten sie nicht anders, nur strenger.

Hier ist eine echte Lücke

Wie eine geäußerte Wahlentscheidung bei Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf methodisch sauber festgestellt wird, ist für Deutschland nicht in einer veröffentlichten fachlichen Leitlinie beschrieben. Uns ist auch keine veröffentlichte Entscheidung eines Gerichts bekannt, die den Maßstab für diesen Fall konkretisiert.

Die fünf Punkte oben sind deshalb kein Zitat aus einer Richtlinie, sondern die Übertragung dessen, was in der Unterstützten Kommunikation für Entscheidungssituationen fachlich begründet ist. Wer strengere oder andere Anforderungen kennt, möge sie uns nennen – wir arbeiten sie ein.

Im Gesetz steht ein wichtiges Wort.
Das Wort heißt: geäußert.

Das bedeutet:

Sie müssen selbst zeigen oder sagen,
was Sie wählen wollen.

Es reicht nicht,
wenn jemand ahnt, was Sie wollen.
Es reicht auch nicht,
wenn jemand Sie gut kennt.

Das ist schwierig,
wenn Sie beim Äußern Hilfe brauchen.

Diese fünf Punkte helfen:

1. Entscheiden Sie vorher.
Nicht erst im Wahl-Lokal.
Nehmen Sie sich mehrere Tage Zeit.
Am Wahl-Tag zeigen Sie nur noch,
was Sie schon entschieden haben.

2. Alle Antworten gleich zeigen.
Gleich groß.
Gleich lang.
Und beim zweiten Mal
in einer anderen Reihenfolge.

3. Ihr Nein muss sicher sein.
Sie müssen auch ablehnen können.
Sonst ist es keine Wahl.
Klären Sie das vorher.

4. Fragen Sie richtig nach.
Nicht: „Sie wollen also das hier?“
Besser: Alles noch einmal zeigen.
Und fragen: „Bleibt es dabei?“
Ändern ist erlaubt.

5. Manchmal geht es nicht.
Wenn niemand sicher weiß,
was Sie wählen wollen:
Dann darf niemand wählen.
Das ist hart.
Aber es schützt Sie auch.

Mehr dazu steht auf unserer Seite
Entscheidungen unterstützen.

Hier fehlt noch etwas:

Es gibt in Deutschland keine Anleitung dafür,
wie man das genau macht.
Auch kein Gericht hat es erklärt.
Die fünf Punkte sind unser Fach-Wissen.
Sie sind kein Gesetz.

Wege zur Stimme: Wahllokal, Schablone, Briefwahl

Damit aus dem Recht eine abgegebene Stimme wird, gibt es mehrere Wege. Sie unterscheiden sich nicht nur im Komfort, sondern auch im Schutz.

Das Wahllokal

Nach § 46 BWO sollen Wahlräume so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten – ausdrücklich auch Menschen mit Behinderungen und Mobilitätsbeeinträchtigungen – die Teilnahme möglichst erleichtert wird. Die Gemeindebehörde muss frühzeitig und in geeigneter Weise mitteilen, welche Wahlräume barrierefrei sind.

Der Wahlschein

Wer in einem anderen, barrierefreien Wahlraum desselben Wahlkreises wählen möchte, beantragt einen Wahlschein. Ein Grund muss nicht angegeben werden (§ 27 BWO). Bei der Antragstellung ist Hilfe zulässig; wer den Antrag für eine andere Person stellt, braucht eine schriftliche Vollmacht.

Die Stimmzettelschablone

Für blinde und sehbehinderte Menschen sieht § 57 Abs. 4 BWO Stimmzettelschablonen vor. Sie ermöglichen die Stimmabgabe ohne jede Hilfsperson – das strengste denkbare Wahlgeheimnis. Wo die Schablone zu bekommen ist, sagt die Wahlbehörde der Gemeinde.

Die Briefwahl

Sie nimmt Zeitdruck, Wege und Publikum aus dem Vorgang. Wurde der Stimmzettel durch eine Hilfsperson gekennzeichnet, muss diese die Versicherung an Eides statt mit unterschreiben und bestätigen, dass sie nach dem erklärten Willen gekennzeichnet hat (§ 66 Abs. 3 BWO). Sie muss mindestens 16 Jahre alt sein.

Die Briefwahl hat aber eine Tücke, die selten ausgesprochen wird. In der Wahlkabine ist die Person allein oder mit einer Hilfsperson ihrer Wahl – und ringsum sitzt ein Wahlvorstand, der genau darauf achtet. Am Küchentisch oder im Gruppenraum sitzt niemand, der es sieht. Wer von den Menschen abhängig ist, die neben ihm sitzen, ist dort nicht gleich frei. Dazu kommen die praktischen Fallstricke: Fristen für den Antrag, ein Wahlbrief, der rechtzeitig ankommen muss, und ein Vorgang, der ohne Erklärung schwer zu durchschauen ist.

Die Wahlkabine ist keine Barriere, sondern ein Schutzraum. Wo sie zugänglich ist und Assistenz mit hineindarf, ist sie für abhängige Menschen häufig der sicherere Weg als der Wohnzimmertisch. Die Briefwahl ist ein Angebot, keine Empfehlung für alle.

Und ein praktischer Hinweis für den Wahltag: Ein kurzer Zettel im Sinne eines Kommunikationspasses erspart Diskussionen am Tisch des Wahlvorstands – etwa: „Ich kommuniziere mit diesem Gerät. Ich habe eine Hilfsperson nach § 14 Absatz 5 Bundeswahlgesetz bestimmt.“ Wer vorher bei der Gemeinde anruft, klärt Zugang, Aufzug und Kabinengröße in fünf Minuten.

Es gibt mehrere Wege zum Wählen.

Der Weg ins Wahl-Lokal

Wahl-Lokale sollen barrierefrei sein.
Das steht in einer Regel des Bundes.
Die Gemeinde muss vorher sagen:
Welche Wahl-Lokale sind barrierefrei?

Der Wahl-Schein

Ihr Wahl-Lokal ist nicht barrierefrei?
Dann können Sie einen Wahl-Schein holen.
Damit wählen Sie in einem anderen Wahl-Lokal.

Sie müssen keinen Grund sagen.
Jemand darf Ihnen beim Antrag helfen.
Beantragt jemand für Sie?
Dann braucht die Person eine Vollmacht.
Eine Vollmacht auf Papier.

Die Schablone

Blinde Menschen bekommen eine Schablone.
Die legt man auf den Wahl-Zettel.
Dann kann man allein wählen.
Ohne Hilfe.
Die Gemeinde sagt Ihnen, wo es sie gibt.

Die Brief-Wahl

Sie können auch zu Hause wählen.
Sie bekommen den Wahl-Zettel mit der Post.
Sie haben mehr Zeit.
Und keinen Stress im Wahl-Lokal.

Hilft Ihnen jemand beim Kreuz?
Dann muss die Person unterschreiben.
Sie bestätigt damit:
„Ich habe das Kreuz dort gemacht,
wo die Person es wollte.“
Die Person muss 16 Jahre alt sein.

Achtung bei der Brief-Wahl:

Im Wahl-Lokal passt ein Team auf.
Niemand darf Sie dort beeinflussen.

Zu Hause passt niemand auf.
Vielleicht sitzt jemand neben Ihnen,
von dem Sie abhängig sind.
Dann sind Sie nicht frei.

Die Wahl-Kabine ist also kein Hindernis.
Die Wahl-Kabine schützt Sie.

Ein Tipp für den Wahl-Tag:

Nehmen Sie einen Zettel mit.
Darauf steht:
„Ich rede mit diesem Gerät.
Diese Person hilft mir beim Wählen.
Das erlaubt das Gesetz.“

Rufen Sie vorher bei der Gemeinde an.
Fragen Sie nach dem Weg und dem Aufzug.

Wahlprogramme in Einfacher Sprache – und was fehlt

Ein Wahlprogramm ist ein langes Dokument in Fachsprache. Wer es nicht lesen kann, wählt nicht schlechter informiert, sondern gar nicht informiert – er wählt nach Gesicht, Farbe oder danach, was am Tisch gesagt wurde.

Fassungen in Leichter Sprache gibt es. Wie viele Parteien sie zu einer bestimmten Wahl vorlegen und wie gut sie sind, wechselt von Wahl zu Wahl. Eine Rechtspflicht dazu besteht nicht. § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) verpflichtet Träger öffentlicher Gewalt – Behörden also –, mit Menschen mit geistigen und mit seelischen Behinderungen in einfacher und verständlicher Sprache zu kommunizieren. Parteien sind keine Träger öffentlicher Gewalt und fallen nicht darunter.

Wahlbehörden und die politische Bildung stellen Erklärungen zum Wahlvorgang in Leichter Sprache bereit. Das ist wertvoll – aber es erklärt das Wie der Wahl, nicht das Was der Programme.

Für die Unterstützte Kommunikation kommt eine zweite Lücke dazu, die gern übersehen wird: Leichte Sprache ist Schriftsprache. Wer nicht liest, hat von einem Heft in Leichter Sprache nichts. Was fehlt, ist der Schritt danach – vorgelesene Fassungen, symbolgestützte Zusammenfassungen, Videos mit ruhigem Tempo, Materialien, die man auf einem Kommunikationsgerät nachbauen kann. Gebärdensprachvideos decken diesen Bedarf nicht ab; sie sind für gehörlose Menschen gemacht, nicht für Menschen ohne Lautsprache.

Für alle, die beim Informieren helfen, gilt die Neutralitätsregel in beide Richtungen: Die Positionen werden nebeneinandergestellt, in gleicher Länge, mit gleichem Tonfall – und die eigene Meinung bleibt draußen. Wer beim Vorlesen seufzt, hat schon abgestimmt.

Was wir nicht wissen

Wie viele Menschen, die Unterstützte Kommunikation nutzen, tatsächlich wählen gehen, ist für Deutschland nicht bekannt. Die repräsentative Wahlstatistik erfasst Behinderung nicht – und darf es aus guten Gründen auch nicht. Jede Zahl, die Ihnen dazu begegnet, ist eine Schätzung.

Ein Wahl-Programm ist ein langer Text.
Mit vielen schweren Wörtern.

Manche Parteien machen
auch eine Fassung in Leichter Sprache.
Aber nicht alle.
Und nicht bei jeder Wahl.

Es gibt kein Gesetz dafür.

Ein Gesetz sagt:
Behörden müssen einfach schreiben.
Parteien sind keine Behörden.
Für Parteien gilt das Gesetz nicht.

Die Wahl-Ämter erklären,
wie das Wählen geht.
Auch in Leichter Sprache.

Aber sie erklären nicht,
was die Parteien wollen.

Noch etwas fehlt:

Leichte Sprache ist geschriebene Sprache.
Wer nicht liest, hat nichts davon.

Es fehlen:
Texte zum Anhören.
Texte mit Symbolen.
Videos in ruhigem Tempo.

Videos in Gebärden-Sprache helfen hier nicht.
Die sind für gehörlose Menschen.

Eine Regel für Helfende:

Lesen Sie alle Parteien gleich vor.
Gleich lang.
Gleich freundlich.
Sagen Sie nicht Ihre eigene Meinung.

Auch ein Seufzen ist eine Meinung.

Das wissen wir nicht:

Wie viele Menschen mit einem Sprach-Computer
gehen wählen?
Das hat noch niemand gezählt.
In der Wahl-Statistik steht keine Behinderung.

Mitreden zwischen den Wahlen

Alle vier oder fünf Jahre ein Kreuz ist die sichtbarste, aber kleinste Form politischer Teilhabe. Art. 29 der UN-Behindertenrechtskonvention meint mehr: die gleichberechtigte Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben. Und Art. 4 Abs. 3 UN-BRK verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen bei Entscheidungen, die sie betreffen, eng zu konsultieren und aktiv einzubeziehen. Der Satz Nichts über uns ohne uns ist damit kein Slogan, sondern Völkerrecht.

Der Werkstattrat

In Werkstätten für behinderte Menschen wirken die Beschäftigten über einen Werkstattrat mit; die Grundlage ist § 222 SGB IX, die Einzelheiten regelt die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung (WMVO) vom 25. Juni 2001 auf Grundlage von § 227 Abs. 2 SGB IX.

§ 5 WMVO unterscheidet zwei Stärken von Beteiligung, und der Unterschied ist erheblich:

  • Mitbestimmung – unter anderem bei Werkstattordnung, Arbeitszeit und Pausen, Fahrdiensten, Entlohnungsgrundsätzen, Urlaubsplanung, Verpflegung. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet eine Vermittlungsstelle, nicht die Werkstatt.
  • Mitwirkung – unter anderem bei der Verwendung des Arbeitsergebnisses, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz, Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen, Neubauten und grundlegenden Organisationsänderungen. Hier entscheidet am Ende die Werkstatt.

Und dann steht in § 39 Abs. 3 WMVO ein Satz, der für die Unterstützte Kommunikation der wichtigste der ganzen Verordnung ist: Die Werkstatt hat dem Werkstattrat auf dessen Wunsch eine Person seines Vertrauens zur Verfügung zu stellen, die ihn bei seiner Tätigkeit unterstützt – und diese Vertrauensperson nimmt ihre Aufgabe unabhängig von Weisungen der Werkstatt wahr. Wer die Vertrauensperson sein soll, wünscht sich also der Rat, nicht die Leitung. Für ein Ratsmitglied, das UK nutzt, kann genau das die kommunikative Zugänglichkeit des Gremiums sichern. Ergänzend regeln die §§ 39a bis 39c WMVO die Frauenbeauftragte.

Bewohnervertretung und Heimbeirat

Hier ist die Rechtslage unbequemer. Seit der Föderalismusreform 2006 ist das Heimrecht Sache der Länder. Die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner regeln daher die Landesheimgesetze beziehungsweise Wohn- und Teilhabegesetze – und sie unterscheiden sich in Namen, Rechten und Verfahren. Bundesrecht ist nur der Vertrag selbst (Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, seit 2009). Wer wissen will, welche Rechte in seinem Bundesland gelten, fragt die Heimaufsicht des Landes. Diese Seite bildet die sechzehn Fassungen nicht ab.

Beiräte, Beauftragte, Selbstvertretung

Kommunale Behindertenbeiräte und Behindertenbeauftragte beruhen auf Landesrecht und kommunalen Satzungen; ein Bundesgesetz gibt es dafür nicht. § 17 BGG regelt allein die oder den Beauftragten der Bundesregierung. Wer mitarbeiten will, fragt bei der Gemeinde oder Stadt nach Zusammensetzung und Berufung.

Dass Menschen, die unterstützt kommunizieren, in solchen Gremien und auf Fachtagungen sprechen, ist keine Theorie mehr. Was Veranstalter und Gremien dafür tun müssen, ist überschaubar:

  1. Unterlagen vorab

    Vorbereitung ist der Nachteilsausgleich der Unterstützten Kommunikation. Tagesordnung, Vorlagen und Anträge spätestens eine Woche vorher – sonst ist die Sitzung faktisch geschlossen.

  2. Redezeit ohne Tempodruck

    Ein Beitrag vom Gerät dauert länger. Vorbereitete Rede ist legitime Rede: Ein Vortrag vom Gerät ist so viel eigener Beitrag wie einer vom Blatt.

  3. Wortmeldung, die ankommt

    Wer eine Minute braucht, um sich zu melden, meldet sich nicht. Es braucht ein sofort auslösbares Zeichen für „ich möchte etwas sagen“ und eine Sitzungsleitung, die darauf achtet.

  4. Abstimmen in einer bedienbaren Form

    Handzeichen sind kein Naturgesetz. Karten, Taster oder eine Runde mit namentlicher Abfrage funktionieren für alle.

  5. Pausen und schriftliche Rückfragen

    Nachfragen dürfen nachgereicht werden, das Protokoll wird gegengelesen. Was nicht ins Protokoll kommt, hat nicht stattgefunden.

Wählen ist nur alle vier oder fünf Jahre.
Politik ist aber jeden Tag.

In einem Vertrag der Vereinten Nationen steht:
Menschen mit Behinderungen
müssen gefragt werden.
Bei allem, was sie betrifft.

Der Satz dazu heißt:
Nichts über uns ohne uns.

Der Werkstatt-Rat

In einer Werkstatt gibt es einen Werkstatt-Rat.
Die Beschäftigten wählen ihn.

Bei manchen Themen
muss die Werkstatt den Rat fragen.
Und sich mit ihm einigen.
Zum Beispiel bei:
Arbeits-Zeiten.
Pausen.
Fahr-Dienst.
Geld für die Arbeit.
Urlaub.
Essen.

Bei anderen Themen
darf der Rat mitreden.
Aber die Werkstatt entscheidet.
Zum Beispiel bei:
Neubauten.
Sicherheit.
Arbeits-Plätzen.

Ein wichtiges Recht:

Der Werkstatt-Rat darf sich
eine Vertrauens-Person wünschen.
Die Werkstatt muss sie stellen.

Diese Person hilft dem Rat.
Die Werkstatt darf ihr nichts befehlen.

Das ist gut für Sie.
Die Vertrauens-Person kann Ihnen
beim Reden im Rat helfen.

Der Heim-Beirat

In Wohn-Einrichtungen gibt es
eine Vertretung der Bewohner.

Diese Regeln macht jedes Bundes-Land selbst.
Sie sind überall etwas anders.

Fragen Sie bei der Heim-Aufsicht.
Das ist eine Stelle in Ihrem Bundes-Land.

Der Beirat in der Stadt

Viele Städte haben einen Behinderten-Beirat.
Fragen Sie bei Ihrer Stadt nach.
Wie kommt man da rein?

Was Sitzungen brauchen

Menschen mit einem Sprach-Computer
sitzen heute in vielen Gremien.
Und halten Vorträge.

Dafür braucht es fünf Dinge:

1. Die Unterlagen vorher.
Am besten eine Woche vorher.

2. Genug Rede-Zeit.
Reden mit dem Gerät dauert länger.
Ein vorbereiteter Text ist eine echte Rede.

3. Ein schnelles Zeichen für:
„Ich möchte etwas sagen.“

4. Abstimmen ohne Hand heben.
Zum Beispiel mit Karten.
Oder mit einem Taster.

5. Pausen.
Und Fragen dürfen später kommen.
Lesen Sie das Protokoll gegen.

Das politische Vokabular

Hier endet das, was Gesetze regeln können, und hier beginnt das, was nur die Unterstützte Kommunikation beitragen kann. Ein Wahlrecht nützt niemandem, dessen Gerät kein Wort für „dagegen“ kennt.

Die politische Lücke ist in vielen Vokabularen vollständig. Das liegt nicht an schlechter Absicht, sondern an der Reihenfolge, in der Vokabulare wachsen: erst Bedürfnisse, dann Alltag, dann Beziehung – und Politik kommt nie. Was hineingehört:

Meinungswörter

dagegen, dafür, ungerecht, wichtig, egal, stimmt, stimmt nicht, finde ich gut, finde ich falsch. Sie sind zugleich die Alltagswörter des Widerspruchs – wer sie hat, braucht sie täglich.

Beteiligungswörter

abstimmen, ich möchte etwas sagen, ich möchte mitentscheiden, Beschwerde, Antrag, Versammlung, Protokoll, Vertretung, wählen.

Themenwörter

Was diese Person bewegt: Wohnen, Geld, Assistenz, Bus und Bahn, Umwelt, Verein, Arbeit, Schule. Politisch ist, was ihr Leben betrifft – nicht, was in der Zeitung steht.

Wahlseiten auf Zeit

Zur Wahl eine eigene Seite mit den Namen, die auf dem Stimmzettel stehen, und den Begriffen aus den Materialien. Danach wieder ausblenden – sie verstopft sonst das System.

Ohne ein schnelles Nein und ohne eine Wortmeldung ist Mitbestimmung eine Attrappe. Wer „ich möchte etwas sagen“ erst nach drei Ebenen und vierzig Sekunden erreicht, meldet sich nicht – und gilt anschließend als jemand, der nichts zu sagen hatte.

Daraus folgen drei Regeln für die Gestaltung:

  • Meinungswörter gehören nach vorn. Auf die Hauptseite oder eine Ebene darunter, nicht in einen Themenordner. Die Zugriffszeit entscheidet darüber, ob ein Wort im Gespräch überhaupt vorkommt.
  • Positionen bleiben stabil. Ein Wort, das umzieht, muss neu gelernt werden. Wer für die Wahl eine Seite ergänzt, verschiebt dafür nichts Bestehendes. Mehr dazu unter Vokabular organisieren.
  • Neutralität auch im Vokabular. Ein Vokabular enthält die Wörter für alle Meinungen – nicht die Meinung der Person, die es erstellt hat. Alle Optionen gleich groß, gleich schnell, gleich sichtbar.

Bei AssistUK gehören Meinungs- und Beteiligungswörter zur Grundausstattung der Vokabulare, und Themenseiten auf Zeit lassen sich anlegen und wieder entfernen. Inhaltliche politische Bildung leisten wir nicht – dafür gibt es die Angebote der politischen Bildung. Unsere Aufgabe ist, dass Menschen sie mit ihren eigenen Wörtern beantworten können.

Jetzt kommt der wichtigste Teil.

Ein Wahl-Recht hilft nicht,
wenn Ihr Gerät kein Wort für „dagegen“ hat.

In vielen Geräten fehlen politische Wörter.
Das ist keine Absicht.
Man denkt erst an das Wichtigste:
Essen. Trinken. Schmerzen.
An Politik denkt man nie.

Diese Wörter gehören ins Gerät:

Wörter für Ihre Meinung
dagegen
dafür
ungerecht
wichtig
egal
das finde ich falsch
das finde ich gut

Wörter zum Mitmachen
abstimmen
ich möchte etwas sagen
ich möchte mitentscheiden
Beschwerde
Versammlung
wählen

Wörter für Ihre Themen
Wohnen. Geld. Assistenz.
Bus und Bahn. Umwelt. Verein.
Politisch ist alles,
was Ihr Leben betrifft.

Eine Seite nur für die Wahl
Vor der Wahl legt man eine Seite an.
Mit den Namen vom Wahl-Zettel.
Nach der Wahl nimmt man sie weg.

Das ist sehr wichtig:

Sie brauchen ein schnelles Nein.
Und ein schnelles
„Ich möchte etwas sagen“.

Dauert das 40 Sekunden?
Dann sagen Sie nichts.
Und die anderen denken:
Sie hatten nichts zu sagen.
Das stimmt aber nicht.

Drei Regeln für das Gerät:

1. Meinungs-Wörter nach vorne.
Auf die erste oder zweite Seite.

2. Wörter nicht verschieben.
Sonst muss man alles neu lernen.
Mehr dazu auf unserer Seite
Vokabular organisieren.

3. Alle Meinungen müssen rein.
Nicht nur die Meinung
von der Person, die das Gerät einrichtet.

Bei AssistUK sind diese Wörter
von Anfang an dabei.

Wir sagen Ihnen nicht,
was Sie wählen sollen.
Wir sorgen dafür,
dass Sie antworten können.

Quellen

Alle Rechtsangaben wurden im August 2026 gegen die Primärquellen geprüft (gesetze-im-internet.de, bundesverfassungsgericht.de). Sie gelten für Deutschland.

  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 BvC 62/14 (Wahlprüfungsbeschwerde). § 13 Nr. 2 und Nr. 3 BWahlG alter Fassung verfassungswidrig; Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG. Zahlenangabe zur Bundestagswahl 2013 aus der Entscheidung.
  • Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 15. April 2019 – 2 BvQ 22/19: einstweilige Anordnung für die Europawahl 2019.
  • Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes und anderer Gesetze vom 18. Juni 2019, BGBl. I S. 834 – Streichung der Ausschlüsse im Bundeswahlgesetz und im Europawahlgesetz zum 1. Juli 2019, Neuregelung der Assistenz, Änderung des § 107a StGB.
  • § 13 Bundeswahlgesetz (Ausschluss vom Wahlrecht) und § 14 Abs. 5 Bundeswahlgesetz (Hilfsperson, Beschränkung auf technische Hilfe).
  • § 27, § 46, § 57 und § 66 Abs. 3 Bundeswahlordnung – Wahlschein, barrierefreie Wahlräume, Stimmabgabe von Wählern mit Behinderungen samt Geheimhaltungspflicht und Stimmzettelschablone, Versicherung an Eides statt bei der Briefwahl.
  • § 107a Abs. 1 StGB (Wahlfälschung, mit dem 2019 eingefügten Satz zur Assistenz) und § 107c StGB (Verletzung des Wahlgeheimnisses).
  • Art. 29 UN-Behindertenrechtskonvention (Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben, Unterstützung bei der Stimmabgabe durch eine Person eigener Wahl) und Art. 4 Abs. 3 UN-BRK (enge Konsultation und aktive Einbeziehung).
  • § 222 SGB IX (Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte), § 227 Abs. 2 SGB IX (Verordnungsermächtigung) und die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001, dort besonders § 5 (Mitwirkung und Mitbestimmung), § 39 Abs. 3 (Vertrauensperson) und §§ 39a bis 39c (Frauenbeauftragte).
  • § 11 und § 17 Behindertengleichstellungsgesetz – einfache und verständliche Sprache bei Trägern öffentlicher Gewalt; Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung.
  • Heimrecht: seit der Föderalismusreform 2006 Landesrecht; Vertragsrecht im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (Bundesrecht, seit 2009).

Der Grundlagenaufsatz zu diesem Thema, Die eigene Stimme abgeben von Lars Tiedemann, steht im Bereich Grundlagen zum Nachlesen.

Hier stehen unsere Quellen.
Wir haben sie im August 2026 geprüft.
Sie gelten für Deutschland.

Das Urteil zum Wahl-Recht
Bundes-Verfassungs-Gericht.
Beschluss vom 29. Januar 2019.
Akten-Zeichen 2 BvC 62/14.

Das Urteil zur Europa-Wahl
Bundes-Verfassungs-Gericht.
Urteil vom 15. April 2019.
Akten-Zeichen 2 BvQ 22/19.

Das neue Gesetz
Vom 18. Juni 2019.
Es gilt seit dem 1. Juli 2019.

Die Wahl-Gesetze
Bundes-Wahl-Gesetz.
Bundes-Wahl-Ordnung.
Darin stehen die Regeln
für Hilfe beim Wählen.

Das Straf-Gesetz-Buch
Darin steht:
Wahl-Betrug ist strafbar.
Auch bei der Hilfe beim Wählen.

Der Vertrag der Vereinten Nationen
Artikel 29 und Artikel 4.
Darin steht das Recht
auf Politik und Mitreden.

Das Sozial-Gesetz-Buch 9
Und die Regeln für Werkstätten.
Darin steht alles zum Werkstatt-Rat.

Das Gleichstellungs-Gesetz
Darin steht:
Behörden müssen einfach schreiben.

Es gibt auch einen langen Fach-Text.
Er heißt „Die eigene Stimme abgeben“.
Von Lars Tiedemann.
Sie finden ihn bei den Grundlagen.

Was auf dieser Seite offen bleibt

Offen und in Arbeit

Die Rechtslage auf dieser Seite ist geprüft. Vieles andere ist es nicht – und das sagen wir lieber, als es zu verdecken.

Es fehlen Zahlen. Wie viele Menschen, die Unterstützte Kommunikation nutzen, wählen gehen, wie oft Assistenz an der Wahlurne beanstandet wird, wie viele Menschen bis heute fälschlich für nicht wahlberechtigt gehalten werden – dazu gibt es für Deutschland keine Erhebung. Wir nennen deshalb keine Zahl.

Es fehlt eine Methode. Für die Feststellung einer geäußerten Wahlentscheidung bei Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf gibt es keine veröffentlichte fachliche Leitlinie und keine uns bekannte Rechtsprechung. Der Abschnitt dazu ist begründete Praxis, nicht mehr.

Es fehlt das Landesrecht. Bewohnervertretungen, kommunale Beiräte und Landtagswahlen richten sich nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes. Sechzehn Fassungen bildet diese Seite nicht ab; verbindlich ist die Auskunft der zuständigen Behörde.

Es fehlt politische Bildung. Materialien, die nicht nur den Wahlvorgang, sondern die politischen Inhalte für Menschen zugänglich machen, die nicht lesen, sind selten. Diese Seite benennt den Bedarf, sie deckt ihn nicht.

Und es fehlen Stimmen. Wenn Sie Unterstützte Kommunikation nutzen: Wie war Ihre letzte Wahl? Was hat funktioniert, was nicht – im Wahllokal, bei der Briefwahl, im Werkstattrat, im Beirat? Schreiben Sie uns in jeder Form, die Ihnen liegt. Was wir veröffentlichen, stimmen wir vorher mit Ihnen ab, und Sie entscheiden, ob Ihr Name dabeisteht.

Das fehlt noch

Die Gesetze auf dieser Seite sind geprüft.
Anderes wissen wir nicht.
Das sagen wir Ihnen lieber ehrlich.

Es fehlen Zahlen.
Wie viele Menschen mit einem Sprach-Computer
gehen wählen?
Das hat niemand gezählt.
Darum nennen wir keine Zahl.

Es fehlt eine Anleitung.
Wie findet man sicher heraus,
was ein Mensch wählen will?
Dazu gibt es keine Regeln von Fach-Leuten.
Und kein Urteil von einem Gericht.
Unsere fünf Punkte sind unser Wissen.

Es fehlt das Landes-Recht.
Jedes Bundes-Land hat eigene Regeln.
Für Heim-Beiräte.
Und für Beiräte in der Stadt.
Fragen Sie bei Ihrer Behörde nach.

Es fehlt politische Bildung.
Es gibt kaum Material
über die Themen der Parteien
für Menschen, die nicht lesen.

Und es fehlen Ihre Stimmen.

Nutzen Sie Unterstützte Kommunikation?
Dann schreiben Sie uns:
Wie war Ihre letzte Wahl?
Was hat gut geklappt?
Was hat nicht geklappt?

Sie dürfen schreiben, wie Sie wollen.
Wir fragen Sie vorher,
bevor wir etwas veröffentlichen.

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