Wohnen mit Assistenz
Wohnen ist mehr als ein Dach
Andere Länder haben andere Gesetze.
Das Recht auf Teilhabe gilt überall.
Die Adresse sagt noch nichts
Zwei Menschen wohnen im selben Haus, im selben Flur, hinter derselben Art von Tür. Der eine entscheidet, wann er aufsteht, was es zum Abendessen gibt, wer zu Besuch kommt und wann es laut sein darf. Die andere bekommt all das entschieden – vom Dienstplan, von der Gruppenregel, von der Küche im Erdgeschoss. Die Adresse ist dieselbe. Das Wohnen ist es nicht.
Wohnen ist der Ort, an dem man niemandem Rechenschaft schuldet, an dem die eigenen Dinge liegen, wo man sie hingelegt hat – und an dem sich entscheidet, ob ein Leben das eigene ist. Assistenz ist das Werkzeug, das diesen Standard auch für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf einlösbar macht.
2 Menschen wohnen im gleichen Haus.
Der eine entscheidet alles selbst.
Die andere darf nichts entscheiden.
Der Dienst-Plan entscheidet für sie.
Die Adresse ist gleich.
Aber das Wohnen ist anders.
Wohnen heißt: Hier bin ich zu Hause.
Hier bestimme ich.
Assistenz hilft mir dabei.
Was das Recht verspricht
Das Neunte Buch des Sozialgesetzbuchs formuliert den Auftrag bemerkenswert klar: Menschen sollen zu einer möglichst selbstbestimmten Lebensführung im eigenen Wohnraum und in ihrem Sozialraum befähigt oder dabei unterstützt werden (§ 76 Abs. 1, § 113 Abs. 1 SGB IX). Der eigene Wohnraum ist damit nicht die Ausnahme für die Fittesten – er ist das erklärte Ziel des Gesetzes.
Das Arbeitspferd darunter ist die Assistenzleistung nach § 78 SGB IX: Unterstützung zur eigenständigen Bewältigung des Alltags einschließlich der Tagesstrukturierung – Haushaltsführung, soziale Beziehungen, Lebensplanung, Freizeit. Das Gesetz unterscheidet zwei Formen:
- Einfache Assistenz – sie übernimmt Handlungen des Alltags ganz oder teilweise und begleitet.
- Qualifizierte Assistenz durch Fachkräfte – sie übernimmt nicht, sondern befähigt: leitet an und übt ein.
Und es legt fest, wer das Sagen hat: Die Leistungsberechtigten entscheiden „über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt“ (§ 78 Abs. 2).
Im Gesetz steht:
Menschen sollen in einer eigenen Wohnung leben.
Das ist das Ziel.
Nicht die Ausnahme.
Es gibt 2 Arten von Assistenz:
1. Die Assistenz macht etwas für mich.
2. Die Assistenz bringt mir etwas bei.
Wichtig: Ich bestimme.
Ich sage: Was passiert wann und wo.
Das steht so im Gesetz.
Drei Wege – und was aus den Heimen wurde
Auf dem Papier ist das „Heim“ abgeschafft. Das Bundesteilhabegesetz hat die alte Dreiteilung ambulant / teilstationär / stationär aufgegeben und trennt seit 2020 überall dasselbe: die Fachleistung (Assistenz, Teilhabe) von der Existenzsicherung (Miete, Essen, Lebensunterhalt). Wer in einer früheren stationären Einrichtung lebt, lebt jetzt rechtlich in einer „besonderen Wohnform“ – mit eigenem Mietanteil, eigenem Regelsatz, eigenem Konto. Das ist mehr als Kosmetik: Es macht sichtbar, was vorher im Gesamtpaket verschwand.
Die eigene Wohnung mit Assistenz
Miete oder Eigentum wie bei allen anderen; die Assistenz kommt stundenweise, mehrmals täglich oder rund um die Uhr – über einen ambulanten Dienst oder, im Arbeitgebermodell, von der Person selbst eingestellt. Größte Selbstbestimmung, größte Organisationslast.
Die Wohngemeinschaft
Mehrere Menschen teilen sich Wohnung und teils auch Assistenz; eigen bleiben das eigene Zimmer und der eigene Rhythmus. Zwischen selbstorganisierter WG und trägergesteuerter Wohngruppe verläuft eine feine, entscheidende Linie: Wer hat die Mietverträge, wer wählt die Mitbewohner, wer stellt die Regeln auf?
Die besondere Wohnform
Das frühere Wohnheim: viele Menschen, ein Träger, Präsenz rund um die Uhr; hier umfasst die Eingliederungshilfe auch die Pflegeleistungen (§ 103 SGB IX). Organisatorisch das dichteste Netz – und oft der Ort mit den wenigsten eigenen Schlüsseln.
Ehrlich gehört dazu: Der Rechtsrahmen ist weiter als die Wirklichkeit. Der Auszug aus der besonderen Wohnform scheitert selten am Gesetz und oft an drei praktischen Mauern – fehlender barrierefreier und bezahlbarer Wohnraum, die Sorge der Kostenträger vor teuren Einzellösungen und die Sorge des Umfelds, ob „das gut geht“. Für Menschen mit hohem Kommunikationsbedarf kommt eine vierte dazu: die stille Annahme, Selbstbestimmung setze Sprechen voraus. Sie ist falsch. Selbstbestimmung setzt eine funktionierende Kommunikationsform voraus – und ein Umfeld, das sie abwartet.
Es gibt 3 Arten zu wohnen:
1. Ich wohne in meiner eigenen Wohnung.
Die Assistenz kommt zu mir.
2. Ich wohne mit anderen zusammen in einer WG.
Ich habe mein eigenes Zimmer.
3. Ich wohne in einer besonderen Wohnform.
Das war früher das Wohn-Heim.
Da sind viele Menschen und immer jemand da.
Das Gesetz erlaubt viel.
Aber in echt ist es oft schwer.
Es gibt zu wenig passende Wohnungen.
Und viele haben Angst, dass es schief geht.
Manche denken:
Wer nicht spricht, kann nicht selbst bestimmen.
Das ist falsch.
Ich brauche nur eine gute Art zu reden.
Und Menschen, die warten können.
Was Wohnassistenz konkret tut
Abstrakt klingt Assistenz nach Dienstleistung. Konkret sieht ein Tag so aus:
Morgens: wecken lassen zur selbstgewählten Zeit – nicht zur Schichtübergabe. Pflege nach eigener Ansage. Frühstück, das die Person geplant hat; die Assistenz kocht nicht „für“, sondern „mit“ oder auf Anweisung. Der Blick auf den Tag: Termine, Einkaufszettel, wer kommt heute?
Mittags und nachmittags: Begleitung dorthin, wo das Leben stattfindet – Arbeit, Einkauf, Behörde, Café. Die Assistenz übernimmt die Handgriffe, die Wege und das Tragen; die Entscheidungen, das Bezahlen mit dem eigenen Geld und das Grüßen der Nachbarin bleiben bei der Person.
Abends: Besuch empfangen – auch den Besuch, den die Assistenz vielleicht nicht eingeladen hätte. Fernsehen oder nicht. Das Gespräch über morgen.
Die qualifizierte Assistenz hat daneben einen eigenen Auftrag: nicht abnehmen, sondern beibringen – Wäsche waschen lernen, den Busplan lesen lernen, das Geld einteilen lernen, mit dem eigenen Kommunikationsgerät den Pizzadienst anrufen lernen. Ihr Erfolgsmaß ist, dass die einfache Assistenz an dieser Stelle kleiner werden darf. Beide Formen sind kein Widerspruch, sondern ein Mischverhältnis, das sich über die Jahre verschiebt – und die Richtung gehört in die Hand der Person, nicht in die Logik des Trägers.
So sieht ein Tag mit Assistenz aus:
Morgens:
Ich stehe auf, wann ich will.
Nicht wann die Schicht wechselt.
Ich sage, was ich frühstücken will.
Mittags:
Die Assistenz begleitet mich.
Zur Arbeit. Zum Einkaufen. Ins Café.
Ich bezahle selbst mit meinem Geld.
Abends:
Ich lade Besuch ein.
Auch wenn die Assistenz den Besuch nicht mag.
Manche Assistenz bringt mir auch etwas bei.
Zum Beispiel: Wäsche waschen.
Dann kann ich es später allein.
Wünsche, Kosten und die Zumutbarkeit
Wer entscheidet eigentlich, wo und wie jemand wohnt? Das Gesetz gibt eine doppelte Antwort. Grundsätzlich gilt: Den Wünschen der Leistungsberechtigten „ist zu entsprechen, soweit sie angemessen sind“ – und bei der Entscheidung ist „auch die Wohnform zu würdigen“ (§ 104 SGB IX). Die Grenze ist der Kostenvergleich: Ein Wunsch gilt als nicht angemessen, wenn seine Kosten die einer vergleichbaren Leistung unverhältnismäßig übersteigen.
Der Halbsatz, der zu selten zitiert wird
Bei Unzumutbarkeit einer abweichenden Leistungsgestaltung findet ein Kostenvergleich nicht statt (§ 104 Abs. 3 SGB IX).
Ob ein Umzug in eine Gruppenwohnform zumutbar ist für einen Menschen, der seit fünfzehn Jahren in seinem Viertel lebt, dessen Assistenzteam seine Kommunikationsform beherrscht und dessen soziales Netz drei Straßen weit reicht – das ist keine Rechenaufgabe. Es ist eine Zumutbarkeitsfrage, und sie ist für die Person zu beantworten, nicht für die Tabelle.
Für die Praxis heißt das: Wünsche gehören begründet auf den Tisch – mit dem Sozialraum, den Beziehungen und der eingespielten Kommunikation als Argumenten. Genau die Dinge, die in keiner Kostenkalkulation auftauchen, sind die, die das Gesetz mit „Zumutbarkeit“ meint.
Ich darf mir etwas wünschen.
Zum Beispiel: Ich will hier wohnen bleiben.
Das Amt muss meinen Wunsch beachten.
Manchmal sagt das Amt:
Das ist zu teuer.
Aber es gibt eine wichtige Regel:
Wenn ein Umzug nicht zumutbar ist,
dann darf das Amt nicht über Geld reden.
Sagen Sie dem Amt, warum Sie bleiben wollen.
Zum Beispiel:
Hier kennen mich alle.
Meine Assistenz versteht meine Sprache.
Meine Freunde wohnen in der Nähe.
Die Nacht: der ehrlichste Prüfstein
Ob ein Wohnsetting trägt, zeigt sich nicht um elf Uhr vormittags. Es zeigt sich nachts um drei.
Tagsüber ist Unterstützung planbar: Termine, Dienste, Begleitung. Die Nacht ist der Ernstfall, denn nachts passiert das Ungeplante – Durst, Schmerzen, eine verrutschte Lagerung, ein epileptischer Anfall, Angst. Die Wohnformen antworten darauf ganz unterschiedlich: mit der geteilten Nachtwache im Haus, mit der Rufbereitschaft des ambulanten Dienstes, mit der Assistenz, die im Nebenzimmer schläft, oder mit einem technischen Notrufsystem.
Welche Antwort passt, ist individuell. Aber eine Mindestbedingung ist nicht verhandelbar – und sie wird bei Menschen mit Kommunikationsbeeinträchtigung notorisch übersehen: rufen können.
Ein Klingelknopf hilft nur dem, der ihn erreichen und drücken kann. Wer nachts ohne Gerät, ohne Positionierung, ohne motorische Kontrolle im Bett liegt, ist bei bester Personalausstattung im Haus faktisch unversorgt – weil die Brücke fehlt. Die Lösungen sind bekannt und beschämend selten umgesetzt: der Taster an der Stelle, die auch nachts erreichbar ist; die Sensorlösung am Bett; das vereinbarte Lautsignal, das das Nachtteam kennt; die feste nächtliche Kontrollrunde dort, wo aktives Rufen nicht möglich ist.
Die eine Frage an jedes Wohnkonzept
Wie ruft diese Person um drei Uhr nachts – und wer hat es wann zuletzt ausprobiert?
An der Antwort erkennt man, ob „Vorhalteleistung“ ein Wort im Konzept ist oder eine Wirklichkeit im Haus.
Am Tag ist alles geplant.
Aber nachts passiert das Ungeplante.
Zum Beispiel: Ich habe Durst.
Oder ich habe Schmerzen.
Oder ich habe Angst.
Dann muss ich rufen können.
Ein Klingel-Knopf hilft nur,
wenn ich ihn auch drücken kann.
Fragen Sie immer:
Wie rufe ich um 3 Uhr nachts?
Und: Wer hat das zuletzt ausprobiert?
Es gibt Lösungen:
Ein Taster, den ich erreichen kann.
Ein Sensor am Bett.
Oder jemand schaut regelmäßig nach mir.
Im Querschnitt: Kommunikation und Pflege
Zwei Leistungen, die vorgehalten werden müssen
Assistenz beinhaltet nach dem Gesetz ausdrücklich „die Verständigung mit der Umwelt“ (§ 78 Abs. 1 SGB IX). Kommunikation ist also kein Zusatz, den man neben der Assistenz beantragt – sie ist Bestandteil jeder Assistenz. Dasselbe gilt für die Pflege: Sie folgt der Person, nicht die Person der Pflege.
Vorhalteleistung heißt: Die Möglichkeit, sich mitzuteilen, muss bestehen, wann immer gelebt wird – nicht nur zur Therapiestunde und nicht nur, wenn das Gerät zufällig geladen auf dem Tisch steht. Im Wohnen heißt das ganz praktisch: Das Kommunikationssystem ist montiert, geladen und erreichbar – auch vom Bett, auch vom Sofa, auch auf der Toilette. Jede neue Assistenzkraft wird in die Kommunikationsform eingewiesen, bevor sie die erste Schicht allein macht. Und die papierne Rückfallebene – Tafel, Karten, Ja-Nein-Zeichen – hängt dort, wo Technik ausfallen kann. Ein vorgehaltenes Gerät bei einem Umfeld, das nicht wartet, ist Dekoration.
Und sie greifen ineinander: Wer nicht rufen kann, kann Pflege nicht abrufen. Wer Pflege ohne eigene Ansage bekommt, verliert die Autorschaft über den eigenen Körper. Kommunikation ist die Bedingung dafür, dass aus Vorhaltung Selbstbestimmung wird und nicht Beaufsichtigung.
2 Dinge müssen immer da sein:
1. Ich kann mich mitteilen.
2. Ich bekomme Pflege, wenn ich sie brauche.
Das steht so im Gesetz.
Reden gehört zur Assistenz dazu.
Mein Gerät muss immer erreichbar sein.
Auch im Bett. Auch auf der Toilette.
Jede neue Assistenz lernt meine Sprache.
Vorher darf sie nicht allein arbeiten.
Wer nicht rufen kann, bekommt keine Hilfe.
Darum ist Reden das Wichtigste.
Der Weg zur Leistung
Zuständig ist in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe; den Bedarf ermittelt das Gesamtplanverfahren, in dem die Wünsche der Person ausdrücklich festzustellen sind. Wer mit Unterstützter Kommunikation arbeitet, bringt die eigene Kommunikationsform in genau dieses Verfahren mit. Unabhängig beraten lässt man sich bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB).
Das wichtigste Organisationswerkzeug ist das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX): Auf Antrag werden die Teilhabeleistungen als Geldbetrag ausgeführt. Damit wird aus der Empfängerin einer Betreuung die Auftraggeberin einer Dienstleistung – sie wählt den Dienst oder stellt im Arbeitgebermodell die eigenen Assistenzkräfte ein, leitet sie an und kann sich von ihnen trennen.
Wie der Antrag Schritt für Schritt läuft – und wie man Assistenz anleitet, auch ohne Lautsprache.
Sie stellen einen Antrag beim Amt.
Das Amt fragt: Was brauchen Sie?
Das heißt Gesamt-Plan-Verfahren.
Es gibt auch das Persönliche Budget.
Dann bekommen Sie Geld.
Und Sie suchen Ihre Assistenz selbst aus.
Die EUTB berät Sie kostenlos.
Weiterlesen
- Assistenz – die Übersicht – was Assistenz ist und in welchen Lebensbereichen es sie gibt
- Die eigene Assistenz anleiten – wie die Regie bei der Person bleibt
- Pflege – selbstbestimmt und verfügbar, wenn sie gebraucht wird
- Selbstbestimmung – aus echten Alternativen wählen
Lesen Sie auch:
Assistenz. Anleiten. Pflege. Selbstbestimmung.
Ausführlich begründet – die Wohnformen im Einzelnen, die Spielregeln der Wahl, die Nacht als Prüfstein und die beiden Vorhalteleistungen – steht das alles im Grundlagentext „Wohnen ist mehr als ein Dach“ (PDF).
Es gibt einen längeren Text zum Herunterladen.
Er erklärt das Wohnen genau.