Schule und Schulbegleitung
Zugang statt Leistung, das Nähe-Dilemma und die Grenze des Poolings.
Hilfe in der Schule.
Zum TextAn der Hochschule ändert sich mehr als der Lernort. In der Schule ist die Begleitung um ein Kind organisiert, das der Schulpflicht unterliegt und dessen Eltern mitentscheiden. An der Hochschule steht eine erwachsene Person, die selbst entscheidet, selbst beantragt und selbst anleitet.
Das klingt nach einer Formalie und ist ein Bruch. Wer aus der Schulbegleitung kommt, kennt eine Assistenz, die von der Schule mitgedacht, im Stundenplan verankert und von Erwachsenen um sie herum verabredet wurde. Im Studium organisiert sie niemand mehr – außer der Person selbst.
Deshalb ist der Übergang zur Hochschule eine der verletzlichsten Stellen im ganzen Bildungsweg: Nicht das fachliche Niveau bringt Studierende zu Fall, sondern die plötzliche Zuständigkeit für die eigene Organisation.
In der Schule ist vieles vorbereitet.
Die Schule plant die Begleitung mit.
Die Eltern reden mit.
An der Hoch-Schule ist das anders.
Jetzt ist man erwachsen.
Man entscheidet selbst.
Man beantragt selbst.
Man leitet die Assistenz selbst an.
Das ist eine große Umstellung.
Viele haben damit Schwierigkeiten.
Nicht wegen dem Lernen.
Sondern wegen dem Organisieren.
Die Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen ausdrücklich die Hochschulbildung – Studium, Studienvorbereitung und die Vorbereitung auf Prüfungen (§ 112 SGB IX). Assistenz gehört dazu, ebenso Hilfsmittel und die Kosten für Kommunikationshilfen im Studienalltag.
Die UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Staaten, den gleichberechtigten Zugang zu allgemeiner Hochschulbildung, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung und lebenslangem Lernen ohne Diskriminierung zu sichern und angemessene Vorkehrungen zu treffen (Art. 24 Abs. 5).
Wichtig ist die Reihenfolge: Zuerst prüft man, was die Hochschule ohnehin bereitstellen muss – barrierefreie Räume, zugängliche Materialien, Nachteilsausgleich. Erst was danach bleibt, ist Assistenzbedarf. Wer das umdreht, lässt die Hochschule aus der Verantwortung.
Im Gesetz steht:
Es gibt Hilfen für das Studium.
Auch für die Vorbereitung auf Prüfungen.
Das steht in Paragraf 112 im SGB 9.
In der UN-Konvention steht:
Alle Menschen dürfen studieren.
Die Hoch-Schule muss das möglich machen.
Wichtig:
Zuerst muss die Hoch-Schule etwas tun.
Zum Beispiel: Räume ohne Stufen.
Erst danach kommt die Assistenz dazu.
Studienassistenz arbeitet zu, nicht mit. Sie schreibt mit, holt Literatur, blättert, scannt, richtet den Arbeitsplatz ein, begleitet in Seminare und hält das Kommunikationsmittel bereit. Was sie nicht tut: den Stoff erklären, Aufgaben lösen, Beiträge formulieren, Antworten vorschlagen.
Diese Grenze ist keine Pädagogik, sondern Prüfungsrecht: Eine Studienleistung muss der Person zurechenbar bleiben. Wer inhaltlich beiträgt, gefährdet genau das – und bringt die Person in eine Lage, in der ihr Abschluss angreifbar wird.
Für Menschen, die Unterstützte Kommunikation nutzen, verläuft diese Grenze besonders heikel. Wenn eine Assistenz beim Formulieren hilft, entsteht ein Text zu zweit. Deshalb gehört zur Studienassistenz die Verabredung, wie weit gemeinsames Formulieren geht – und die Selbstverständlichkeit, dass die Person bestätigt, verwirft und korrigiert, bevor etwas abgegeben wird.
Studien-Assistenz hilft beim Drumherum.
Sie schreibt mit.
Sie holt Bücher.
Sie blättert um.
Sie richtet den Platz ein.
Sie macht aber nicht die Arbeit.
Sie erklärt den Stoff nicht.
Sie löst die Aufgaben nicht.
Denn die Leistung muss von der Person sein.
Sonst gilt die Prüfung nicht.
Beim Reden mit Sprech-Gerät ist das schwierig.
Darum muss man vorher besprechen:
Wie viel Hilfe beim Formulieren ist in Ordnung?
Die Person entscheidet immer am Ende.
Beides wird ständig verwechselt, obwohl es aus zwei verschiedenen Welten kommt.
Sie ergänzen sich, und beide werden gebraucht. Die Assistenz schreibt die Klausur mit den Händen der Person; der Nachteilsausgleich sorgt dafür, dass dafür die Zeit reicht. Wer nur eines von beidem beantragt, hat die Hälfte.
Für Menschen mit Unterstützter Kommunikation ist die Zeitfrage die entscheidende: Eine Äußerung über ein Kommunikationsmittel dauert um ein Vielfaches länger als gesprochene Sprache. Das ist kein Nachteil der Person, sondern der Prüfungsform – und genau dafür gibt es den Ausgleich.
Es gibt zwei verschiedene Sachen:
1. Die Assistenz.
Die beantragt man beim Amt.
Sie geht mit ins Seminar.
2. Den Nachteils-Ausgleich.
Den beantragt man bei der Hoch-Schule.
Zum Beispiel: mehr Zeit in der Prüfung.
Oder ein eigener Raum.
Man braucht meistens beides.
Nur eines reicht nicht.
Reden mit einem Sprech-Gerät dauert länger.
Darum ist mehr Zeit so wichtig.
Ein Seminar lebt vom schnellen Wechsel. Wer über ein Kommunikationsmittel spricht, ist mit einer fertigen Äußerung häufig zu spät – das Thema ist weiter. Ohne Verabredung führt das dazu, dass jemand anwesend ist und trotzdem nicht vorkommt.
Es gibt einfache Abhilfen, und sie kosten nichts: eine vereinbarte Art, sich zu melden, die auch ohne Stimme funktioniert. Die Zusage der Lehrkraft, eine angemeldete Äußerung abzuwarten, statt weiterzugehen. Die Möglichkeit, Beiträge vorzubereiten und im richtigen Moment abzurufen. Und schriftliche Wege, wo mündliche zu langsam sind.
Das ist Aufgabe der Hochschule, nicht der Assistenz. Die Assistenz kann das Gerät bereithalten – ob im Raum ein Platz zum Sprechen entsteht, entscheidet die Lehrperson.
Im Seminar reden alle schnell.
Mit einem Sprech-Gerät dauert es länger.
Dann ist das Thema schon vorbei.
Das kann man ändern:
Ein Zeichen zum Melden verabreden.
Die Lehr-Person wartet dann.
Man kann Beiträge vorher vorbereiten.
Oder etwas aufschreiben.
Das muss die Hoch-Schule machen.
Nicht die Assistenz.
Studierende beantragen Studienassistenz beim Träger der Eingliederungshilfe. Häufig wird sie über das Persönliche Budget (§ 29 SGB IX) organisiert: Die Person stellt selbst ein, schließt Verträge und plant Einsätze – das sogenannte Arbeitgebermodell. Andere beauftragen einen Dienst.
Beide Wege haben ihren Preis. Das Budget gibt Entscheidungsmacht und bringt Arbeitgeberpflichten mit sich: Verträge, Abrechnung, Vertretung bei Krankheit. Der Dienst nimmt Organisation ab und schränkt die Wahl der Personen ein. Es gibt keine richtige Antwort – nur eine, die zur Person passt.
Wer die eigene Assistenz anleitet, sollte das nicht nebenbei lernen müssen. Anleitungskompetenz ist ein eigenes Thema, und sie lässt sich als Ziel in den Gesamtplan schreiben. Mehr dazu unter Die eigene Assistenz anleiten.
Studien-Assistenz beantragt man beim Amt.
Es gibt zwei Wege:
1. Das Persönliche Budget.
Man bekommt Geld.
Man sucht die Assistenz selbst aus.
Man ist dann auch Chefin oder Chef.
2. Ein Dienst.
Der Dienst organisiert alles.
Man kann die Person nicht aussuchen.
Beides ist in Ordnung.
Wichtig ist, was zu einem passt.
Auch im Studium gilt, was überall gilt: Kommunikation und große Teile der Pflege sind Querschnittsleistungen. Sie lassen sich nicht auf Termine legen. Eine Frage in der Sprechstunde, ein Wortbeitrag im Seminar, ein Toilettengang zwischen zwei Blöcken – nichts davon ist planbar, und alles davon muss vorgehalten sein.
Praktisch heißt das: Die Assistenz endet nicht mit der Vorlesung. Bibliothek, Mensa, Gruppenarbeit und der Weg dazwischen gehören zum Studium – und dort entsteht ein guter Teil dessen, was ein Studium ausmacht.
Reden passiert den ganzen Tag.
Pflege auch.
Das kann man nicht planen.
Darum muss die Assistenz auch da sein:
in der Bibliothek.
In der Mensa.
Bei der Gruppen-Arbeit.
Und auf dem Weg.
Diese Gesetze sind wichtig:
Paragraf 112 im SGB 9:
Hilfen für das Studium.
Paragraf 29 im SGB 9:
Das Persönliche Budget.
UN-Konvention Artikel 24:
Alle dürfen studieren.
Zugang statt Leistung, das Nähe-Dilemma und die Grenze des Poolings.
Hilfe in der Schule.
Zum TextWarum Bildung für alle Menschen da ist – und nicht mit einem Abschluss endet.
Lernen hört nie auf.
Zum TextDie Regie bleibt bei der Person – im Studium besonders wichtig.
Ich sage, wie die Assistenz hilft.
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