1.0×
Schrift
Kontrast

Verreisen gehört dazu

Von Lars Tiedemann, Dipl. Heilpädagoge · Stand: August 2026
Gilt für Deutschland: Die genannten Gesetze (BTHG/SGB IX, SGB V, SGB XI) sind deutsches Recht. Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt international – ihre Umsetzung ist von Land zu Land verschieden.
Diese Gesetze gelten in Deutschland.
Andere Länder haben andere Gesetze.
Das Recht auf Teilhabe gilt überall.

Verreisen ist keine Belohnung

Urlaub steht auf keiner Bedarfsliste ganz oben. Er wirkt wie das, was übrig bleibt, wenn Wohnen, Pflege und Tagesstruktur geregelt sind – und fällt darum als Erstes weg. Genau deshalb lohnt der Blick ins Gesetz: Freizeitgestaltung ist ausdrücklich Teil der Assistenzleistung (§ 78 Abs. 1 Satz 2 SGB IX), und Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft macht an der Stadtgrenze nicht halt.

Das Bundessozialgericht hat das 2022 bestätigt: Wer wegen einer Behinderung nicht allein verreisen kann, hat Anspruch darauf, dass die behinderungsbedingten Mehrkosten einer angemessenen Urlaubsreise übernommen werden – einschließlich der Fahrtkosten und der weiteren notwendigen Auslagen der Begleitperson.

Der Satz enthält aber auch die Grenze, und die ist der Schlüssel zu allem Weiteren: Bezahlt wird, was zusätzlich wegen der Behinderung anfällt. Nicht der Urlaub selbst. Das Bedürfnis, einmal im Jahr wegzufahren, hat jeder Mensch – es ist nicht behinderungsbedingt.

Urlaub ist wichtig.
Urlaub steht auch im Gesetz.

Im Gesetz steht:
Assistenz gibt es auch in der Freizeit.
Und auch im Urlaub.

Aber es gibt eine Regel:
Das Amt zahlt nur die Kosten,
die wegen der Behinderung dazukommen.

Ihren eigenen Urlaub zahlen Sie selbst.
Denn Urlaub machen alle Menschen gern.
Das hat nichts mit Behinderung zu tun.

Wer zahlt was

Aus diesem einen Gedanken folgt die ganze Aufteilung. Sie lässt sich in drei Gruppen ordnen – und die dritte ist die, um die gestritten wird.

Die Person zahlt selbst

Ihre eigene Fahrt, ihre eigene Unterkunft, ihr eigenes Essen, Eintritte, Ausflüge. Alles, was jeder Reisende zahlt.

Der Träger zahlt

Den Lohn der Assistenz während der Reise – die Assistenzkräfte bleiben beschäftigt. Dazu die Fahrtkosten der Assistenz und die weiteren mit der Fahrt verbundenen notwendigen Auslagen.

Der Streitpunkt

Das Zimmer der Assistenz, ihre Verpflegung, ihre Eintritte. Hier steht das Wort notwendig im Mittelpunkt – und hier lohnt es, vorher schriftlich zu klären.

Der Hebel in der dritten Gruppe: Wenn eine Assistenzkraft mitreisen muss, damit die Reise überhaupt möglich ist, dann muss sie auch irgendwo schlafen und essen. Ein Zimmer ist dann keine Annehmlichkeit, sondern die Bedingung dafür, dass die Leistung erbracht werden kann. Genau so ist zu argumentieren – nicht mit Fairness, sondern mit Notwendigkeit.

Der Lohn ist dabei der größte Posten und der am wenigsten strittige: Assistenzkräfte werden für die Dauer der Reise weiterbeschäftigt. Eine Woche Urlaub kostet also nicht nur ein Hotelzimmer mehr, sondern eine Woche Personal – und zwar rund um die Uhr, wenn der Bedarf so aussieht.

Es gibt drei Gruppen von Kosten.

1. Das zahlen Sie selbst:
Ihre Fahrt.
Ihr Hotel-Zimmer.
Ihr Essen.
Ihre Eintritts-Karten.

2. Das zahlt das Amt:
Den Lohn für die Assistenz.
Die Fahrt für die Assistenz.
Und noch andere nötige Kosten für die Assistenz.

3. Darüber gibt es oft Streit:
Das Zimmer für die Assistenz.
Das Essen für die Assistenz.

Wichtig ist dieser Satz:
Die Assistenz muss mitfahren.
Sonst können Sie gar nicht verreisen.
Dann braucht die Assistenz auch ein Bett.
Das Zimmer ist also nötig.
Es ist kein Luxus.

Klären Sie das vorher.
Und lassen Sie es sich schreiben.

Die Grenze heißt Angemessenheit

„Angemessen“ ist im Sozialrecht kein Gefühl, sondern eine Prüfung (§ 104 SGB IX, § 9 SGB XII). Sie fragt zweierlei: Ist die Reise dem Grunde nach angemessen – und sind die behinderungsbedingten Mehrkosten so niedrig wie möglich gehalten?

In der Praxis heißt das: Eine Urlaubsreise pro Jahr gilt als angemessen, meist im Umfang von etwa einer Woche. Wer eine deutlich längere oder teurere Reise will, muss begründen, warum eine günstigere nicht in Frage kommt. Das ist unbequem, aber verhandelbar – und es ist keine Absage.

Wie konkret die Träger das fassen, ist von Land zu Land verschieden. Berlin etwa arbeitet mit einem Rahmen von sechs Tagen im Kalenderjahr und einem Tagessatz, aus dem sich ein Jahresbetrag ergibt; eine Abweichung nach oben ist möglich, wenn der Rahmen insgesamt gewahrt bleibt. Diese Zahlen gelten in Berlin und nirgendwo sonst – sie zeigen aber, in welcher Größenordnung sich „angemessen“ bewegt, und sie sind ein gutes Argument gegen die Auskunft, so etwas gebe es überhaupt nicht.

Und noch etwas gehört zur Angemessenheit, das oft übersehen wird: Bei mehreren Assistenzkräften zählen die Kosten zusammen. Wer zu zweit begleitet werden muss, hat nicht den doppelten Rahmen – sondern denselben Rahmen für beide. Das ist ein Grund, den Bedarf sauber zu begründen, statt ihn stillschweigend zu verdoppeln.

Das Amt prüft: Ist die Reise angemessen?

Meistens gilt:
Eine Reise im Jahr ist angemessen.
Ungefähr eine Woche lang.

Sie wollen länger wegfahren?
Oder teurer?
Dann müssen Sie das gut begründen.

Jedes Bundesland macht das etwas anders.
Fragen Sie bei Ihrem Amt nach:
Welche Regeln gelten hier?

Eine Assistenzkraft reicht nicht

Das ist der Punkt, an dem Urlaubsplanungen am häufigsten scheitern – und zwar nicht am Geld, sondern am Arbeitsrecht. Assistenz ist Arbeit, und für Arbeit gilt das Arbeitszeitgesetz – auch am Meer.

  • Die tägliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden, verlängerbar auf zehn, wenn im Halbjahresschnitt acht eingehalten werden (§ 3 ArbZG).
  • Nach dem Dienst stehen elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit (§ 5 ArbZG). Ununterbrochen heißt: kein einziger Einsatz.
  • Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit – auch die Nacht, in der nichts passiert. Nur die Vergütung darf niedriger ausfallen, nicht die Anrechnung.
  • Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen arbeitsfrei bleiben (§ 11 ArbZG).
  • Die Anreise zählt in aller Regel mit, wenn die Person dabei begleitet wird – sie ist ja der Dienst.

Rechnet man das zusammen, ist die Folgerung eindeutig: Eine Woche Urlaub mit hohem Unterstützungsbedarf ist mit einer einzigen Assistenzkraft nicht legal zu leisten. Es braucht zwei Kräfte im Wechsel, eine Kraft vor Ort plus eine dazugebuchte, oder eine Reiseform, die echte Pausen zulässt.

Das ist keine bürokratische Schikane, sondern Schutz – auch für die Person, die assistiert wird. Übermüdete Assistenz ist unaufmerksame Assistenz, und Unaufmerksamkeit trifft zuerst die Verständigung. Wer „genug“ nur noch mit einem Blick zeigen kann, braucht ein waches Gegenüber.

Für den Antrag heißt das: Der Personalbedarf für die Reise ist nicht die Zahl der Stunden, in denen Hilfe nötig ist, sondern die Zahl der Stunden, die nach dem Arbeitszeitgesetz besetzt werden müssen. Wer nur die erste Zahl aufschreibt, beantragt zu wenig.

Assistenz ist Arbeit.
Für Arbeit gibt es Regeln.
Die Regeln gelten auch im Urlaub.

Diese Regeln sind wichtig:

Eine Assistenz-Person darf
höchstens 8 Stunden am Tag arbeiten.
Manchmal auch 10 Stunden.

Danach braucht sie 11 Stunden Pause.
Ohne Unterbrechung.

Auch die Nacht-Bereitschaft ist Arbeit.
Auch wenn nichts passiert.

Darum gilt:
Eine Person allein reicht nicht für eine Woche Urlaub.
Sie brauchen zwei Assistenz-Personen.
Oder mehr.

Das ist gut so.
Müde Assistenz macht mehr Fehler.
Und versteht Ihre Zeichen schlechter.

Schreiben Sie das in den Antrag.

Das Zimmer – im Hotel und zu Hause

Die Zimmerfrage stellt sich zweimal, und die Antworten sind verschieden.

Unterwegs: das Zimmer der Assistenz im Hotel

Es gehört zu den „sonstigen mit der Fahrt verbundenen notwendigen Auslagen der Begleitperson“, um die es beim Bundessozialgericht ging. Ob der Träger es übernimmt, entscheidet sich an der Notwendigkeit – und die ist bei nächtlichem Bedarf leicht zu begründen: Wer nachts Unterstützung braucht, braucht jemanden, der nachts da ist. Ein gemeinsames Zimmer ist rechtlich möglich, aber es kostet Privatheit auf beiden Seiten; wer das nicht will, sollte das Einzelzimmer früh und mit Begründung beantragen, nicht am Buchungstag.

Zu Hause: das Assistenzzimmer

Hier ist die Rechtslage klarer, als viele denken. Wird ein Zimmer allein dafür vorgehalten, dass Assistenz rund um die Uhr verfügbar ist, dann sind seine Kosten nicht Wohnkosten der Person, sondern Folgekosten der Assistenz. Das Bundessozialgericht hat das 2013 entschieden.

In der Verwaltungspraxis werden dafür im Wesentlichen vier Fragen gestellt:

  1. Besteht ein Rund-um-die-Uhr-Bedarf?

    Muss also ständig eine Person in der Nähe sein – auch nachts?

  2. Ist der Raum untrennbar mit der Assistenz verbunden?

    Wird er also nur deshalb angemietet?

  3. Nutzen ihn ausschließlich die Assistenzkräfte?

    Und zwar nur im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe – nicht als Gastzimmer oder Abstellraum.

  4. Ist die Größe angemessen?

    Gemessen an der üblichen Wohnsituation vor Ort.

Werden diese Fragen bejaht, gehört das Zimmer zur Leistung – nicht zu den Kosten der Unterkunft. Der Unterschied ist praktisch bedeutsam: Als Wohnkosten würde das Zimmer an den Angemessenheitsgrenzen für Wohnraum scheitern, als Folgekosten der Assistenz nicht. Bei Unstimmigkeiten gehört der Grundsicherungsträger mit an den Tisch, statt dass zwei Stellen über die Person hinweg aufeinander verweisen.

Ein Ruheraum ist etwas anderes als ein Assistenzzimmer. Wo Assistenz im Schichtdienst arbeitet, aber nicht übernachtet, geht es nicht um ein Zimmer, sondern um einen Ort für Pausen – das ist eine Frage des Arbeitsschutzes und der Wohnungsplanung, nicht des Leistungsrechts. Sie gehört trotzdem in die Planung, denn eine Pause im Flur ist keine Pause.

Die Frage nach dem Zimmer gibt es zwei Mal.

Im Urlaub:
Braucht die Assistenz ein eigenes Zimmer?
Das muss das Amt bezahlen,
wenn es nötig ist.
Zum Beispiel bei Hilfe in der Nacht.

Fragen Sie früh danach.
Nicht erst beim Buchen.

Zu Hause:
Manche Menschen brauchen Hilfe rund um die Uhr.
Dann schläft eine Assistenz-Person in der Wohnung.
Dafür braucht sie ein Zimmer.
Das heißt Assistenz-Zimmer.

Das Gericht hat entschieden:
Das Amt muss dieses Zimmer bezahlen.

Aber es gibt Bedingungen:
Sie brauchen wirklich Hilfe rund um die Uhr.
Das Zimmer ist nur für die Assistenz da.
Niemand sonst benutzt es.
Das Zimmer ist nicht zu groß.

Essen, Trinken und die kleinen Kosten unterwegs

Das ist die unangenehmste Frage, weil sie täglich auftaucht und selten geregelt ist: Wer zahlt das Mittagessen der Assistenzkraft? Den Kaffee? Den Eintritt ins Museum, wenn die Person nur mit Begleitung hineinkommt?

Rechtlich gilt der gleiche Maßstab wie beim Zimmer: notwendige Auslagen der Begleitperson. Bei Eintritten ist die Sache oft einfach – viele Häuser lassen Begleitpersonen bei entsprechendem Merkzeichen kostenfrei ein, und wo nicht, ist die Notwendigkeit offensichtlich, weil die Person sonst draußen bliebe. Bei der Verpflegung ist es schwieriger: Essen muss die Assistenzkraft auch zu Hause, ein Mehrbedarf entsteht also nicht automatisch. Anerkennungsfähig ist eher der Mehraufwand gegenüber dem Alltag – etwa wenn die Reiseform Halbpension erzwingt.

Praktisch führt daran kein Weg vorbei: Diese Posten gehören vor der Reise in eine schriftliche Zusage. Ein Satz im Bescheid oder eine E-Mail des Trägers, was übernommen wird, ist mehr wert als jede Diskussion hinterher – und er erspart der Assistenzkraft die unangenehme Lage, am Tisch ihr eigenes Essen zu bezahlen, während sie im Dienst ist.

Und eine Klarstellung, die im Arbeitgebermodell wichtig ist: Was die Person ihrer Assistenzkraft freiwillig ausgibt, ist keine Kleinigkeit unter Freunden, sondern kann steuerlich als Arbeitslohn gelten. Wer Arbeitgeberin oder Arbeitgeber ist, sollte das mit der Lohnabrechnung klären, bevor daraus eine Nachforderung wird.

Wer zahlt das Essen für die Assistenz?
Das ist oft nicht klar.

Die Regel ist:
Das Amt zahlt, was nötig ist.

Bei Eintritts-Karten ist es meistens einfach.
Viele Museen lassen Begleit-Personen umsonst rein.
Fragen Sie vorher nach.

Beim Essen ist es schwieriger.
Die Assistenz muss auch zu Hause essen.
Darum zahlt das Amt das oft nicht.

Mein Tipp:
Fragen Sie vor der Reise beim Amt.
Lassen Sie sich die Antwort schreiben.
Dann gibt es später keinen Streit.

Die Verständigung reist mit

Bis hierher ging es um Geld. Der Teil, der darüber entscheidet, ob ein Urlaub gelingt, kostet dagegen wenig – er muss nur vorher bedacht werden.

Wer Unterstützte Kommunikation (UK) nutzt, verlässt im Urlaub das eingespielte Netz. Zu Hause versteht das Umfeld die Zeichen, kennt die Abkürzungen und weiß, was ein bestimmter Blick bedeutet. Im Hotel weiß das niemand. Genau deshalb ist die Assistenzkraft, die mitfährt, im Urlaub wichtiger als sonst – sie ist unterwegs oft die einzige Person, die die Verständigung trägt.

Was sich vorbereiten lässt:

  • Das Gerät und alles drumherum. Ladekabel, Ersatzhalterung, Reiseadapter, eine Sicherung der Vokabulardatei. Ein Sprachcomputer, der am zweiten Tag leer ist, nimmt der Person die Stimme für den Rest der Woche.
  • Wörter für diese Reise. Ortsnamen, das Hotel, das Meer, der Berg, die Menschen, die man treffen wird. Vokabular, das erst nach der Rückkehr eingepflegt wird, kam zu spät.
  • Etwas auf Papier. Eine kleine Tafel oder ein Kommunikationspass für den Strand, die Dusche, den Moment, in dem die Technik ausfällt.
  • Die Sprache am Reiseziel. Im Ausland hilft ein Vokabular, das die Landessprache mitführt – sonst versteht das Personal die Ausgabe nicht.
  • Ein Blatt für Fremde. Wie spreche ich diese Person an, wie lange warte ich auf eine Antwort, woran erkenne ich ein Nein?

Und der Punkt, der leicht untergeht: Urlaub ist auch für die Kommunikation ein Gewinn. Neue Orte erzeugen etwas, worum man sich sonst bemühen muss – einen echten Grund, etwas zu erzählen. Wer eine Woche lang jeden Tag etwas erlebt, hat danach etwas zu berichten. Das ist kein Nebeneffekt, sondern einer der besten Gründe für die Reise.

Im Urlaub sind Sie unter fremden Menschen.
Die kennen Ihre Zeichen nicht.
Darum ist die Assistenz im Urlaub besonders wichtig.

Denken Sie an diese Sachen:

Das Lade-Kabel für den Sprach-Computer.
Und einen Reise-Stecker.
Und eine Sicherungs-Kopie.

Neue Wörter für die Reise.
Zum Beispiel: Meer. Hotel. Berg.
Machen Sie das vor der Reise.

Eine Tafel aus Papier.
Für den Strand.
Oder wenn die Technik kaputt ist.

Ein Blatt für fremde Menschen.
Darauf steht: So reden Sie mit mir.

Urlaub ist gut für das Reden.
Denn Sie erleben etwas Neues.
Und danach können Sie davon erzählen.

Früh beantragen – und zwar im Gesamtplan

Der häufigste Fehler ist nicht ein falsches Argument, sondern der falsche Zeitpunkt. Wer den Urlaub im Juli beantragt, verhandelt unter Zeitdruck über eine Leistung, die längst hätte geplant sein können.

Als Faustregel gilt: mindestens drei Monate vor der Reise. Besser noch: Der Urlaub gehört schon in die Bedarfsermittlung und den Gesamtplan – also in das Verfahren, in dem ohnehin besprochen wird, wie das Jahr aussieht. Dort ist er ein Ziel unter anderen; im Juli ist er ein Sonderantrag.

Was in den Antrag gehört: Reiseziel und Zeitraum, warum Begleitung nötig ist, wie viele Assistenzkräfte das Arbeitszeitgesetz erfordert, welche Kosten für die Assistenz anfallen (Fahrt, Unterkunft, gegebenenfalls Verpflegung) – und, wenn es teurer wird als üblich, warum eine günstigere Reise den Bedarf nicht deckt.

Wenn der Bescheid nicht reicht, ist das kein Endpunkt: Dagegen steht der Widerspruch offen, einen Monat ab Zugang. Und für die Beratung davor ist die EUTB zuständig – unabhängig, kostenlos und nicht auf der Seite des Trägers.

Stellen Sie den Antrag früh.
Am besten 3 Monate vor der Reise.

Noch besser ist:
Sprechen Sie über den Urlaub,
wenn das Amt Ihren Bedarf ermittelt.
Dann gehört der Urlaub zum Plan.

Das schreiben Sie in den Antrag:
Wohin fährt die Reise?
Wann ist die Reise?
Warum brauchen Sie Begleitung?
Wie viele Assistenz-Personen brauchen Sie?
Welche Kosten hat die Assistenz?

Das Amt sagt Nein?
Dann können Sie Widerspruch machen.
Sie haben dafür einen Monat Zeit.

Hilfe bekommen Sie bei der EUTB.
Die Beratung ist kostenlos.

Quellen

Alle Angaben wurden am 22. August 2026 geprüft. Dieser Text ist eine Orientierung, keine Rechtsberatung – im Einzelfall entscheidet der zuständige Träger.

  • Bundessozialgericht, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 13/20 R: Behinderungsbedingte Mehrkosten einer Urlaubsreise, einschließlich Fahrtkosten und sonstiger notwendiger Auslagen der Begleitperson, sind zu übernehmen.
  • Bundessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013 – B 8 SO 1/12 R: Kosten eines allein für die Assistenz vorgehaltenen Zimmers sind Folgekosten der Hilfe, nicht Kosten der Unterkunft.
  • §§ 78, 113 SGB IX – Assistenzleistungen, ausdrücklich einschließlich Freizeitgestaltung; § 104 SGB IX und § 9 SGB XII – Maßstab der Angemessenheit; § 64f SGB XII – Arbeitgebermodell.
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG), §§ 3, 5, 11 – Höchstarbeitszeit, Ruhezeit, Sonntagsruhe.
  • Sozialagentur Sachsen-Anhalt, Arbeitshinweis 01/2026 vom 12.01.2026 – Leistungsgewährung im Arbeitgebermodell, mit eigenen Abschnitten zu Assistenzzimmer, Bereitschaftszeiten und Urlaubsreisen.
  • Land Berlin, Rundschreiben Soz Nr. 02/2023 – Anwendungshinweise zur Übernahme von Reisekosten für Assistenzkräfte.

Die Anwendungshinweise der Länder binden nur den jeweiligen Träger. Sie werden hier zitiert, weil sie zeigen, wie die bundesrechtlichen Maßstäbe in der Verwaltungspraxis ausgefüllt werden – nicht, weil ihre Zahlen überall gälten.

Diese Regeln sind wichtig:

Ein Urteil vom Bundes-Sozial-Gericht.
Vom 19. Mai 2022.
Darin steht: Das Amt zahlt die Reise-Kosten für die Assistenz.

Ein Urteil vom 28. Februar 2013.
Darin steht: Das Amt zahlt das Assistenz-Zimmer.

Paragraf 78 im SGB 9:
Assistenz gibt es auch in der Freizeit.

Das Arbeits-Zeit-Gesetz:
Darin stehen Regeln für die Arbeits-Zeit.

Dieser Text ist keine Rechts-Beratung.
Ihr Amt entscheidet in Ihrem Fall.

Weiterlesen