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Gute Assistenz braucht gute Arbeit

Von Lars Tiedemann, Dipl. Heilpädagoge · Stand: August 2026
Gilt für Deutschland: Die genannten Gesetze (BTHG/SGB IX, SGB V, SGB XI) sind deutsches Recht. Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt international – ihre Umsetzung ist von Land zu Land verschieden.
Diese Gesetze gelten in Deutschland.
Andere Länder haben andere Gesetze.
Das Recht auf Teilhabe gilt überall.

Warum das keine Nebenfrage ist

Über Arbeitsbedingungen in der Assistenz wird oft so gesprochen, als ginge es um das Wohlbefinden der Beschäftigten – nett, wenn es sich einrichten lässt, aber nicht der Kern. Das ist ein Denkfehler, und er ist teuer.

Assistenz ist keine Ware, die aus dem Regal kommt. Sie entsteht in einer Beziehung zwischen zwei Menschen, und ihre Qualität hängt daran, wie gut die eine Person die andere kennt. Bei Menschen, die Unterstützte Kommunikation (UK) nutzen, ist dieses Kennen die Leistung selbst. Wer weiß, dass ein bestimmtes Heben der Augenbrauen „nein, anders“ heißt, kann assistieren. Wer es nicht weiß, führt Handgriffe aus.

Daraus folgt eine unbequeme Rechnung: Jeder Personalwechsel vernichtet Verständigungswissen. Es dauert Wochen bis Monate, bis eine neue Kraft die Zeichen einer Person sicher liest – und in dieser Zeit ist die Person schlechter verstanden, nicht nur schlechter versorgt. Schlechte Arbeitsbedingungen erzeugen Wechsel. Wechsel erzeugen Sprachlosigkeit.

Deshalb steht auf dieser Seite nichts über Fairness und alles über Qualität. Was Assistenzkräfte brauchen, ist kein Zusatz zur Leistung. Es ist die Bedingung dafür, dass die Leistung bei der Person ankommt.

Assistenz ist Arbeit zwischen zwei Menschen.

Gute Assistenz braucht Zeit.
Die Assistenz muss Sie kennen-lernen.
Sie muss Ihre Zeichen verstehen.
Das dauert oft viele Wochen.

Wenn die Assistenz-Person geht,
geht dieses Wissen mit.
Die neue Person muss alles neu lernen.
In dieser Zeit werden Sie schlechter verstanden.

Darum ist wichtig:
Assistenz-Personen brauchen gute Arbeit.
Dann bleiben sie länger.
Das ist gut für Sie.

Das Gehalt

Der Lohn ist der größte Posten und der am häufigsten unterbewertete. Drei Maßstäbe spielen zusammen:

  • Der Mindestlohn ist die Untergrenze, nicht der Maßstab. Wer ihn als Zielwert behandelt, bekommt die Fluktuation, die er bezahlt.
  • Die ortsübliche Vergütung ist der Maßstab. Gerichte haben den öffentlichen Tarif als ortsüblich anerkannt; Träger orientieren sich daneben an Tarifverträgen und regionalen Übersichten. Die Orientierung an einer Vergütungsvereinbarung nach § 125 SGB IX ist ausdrücklich möglich.
  • Manche Träger setzen eine Obergrenze, etwa über eine regionale Entlohnungsübersicht. Wer darüber hinaus zahlen will oder muss, braucht dafür eine Begründung – und die liegt meist in der Anforderung, nicht im Wunsch.

Genau an dieser Stelle wird die Verständigung zum Kostenargument. Wenn eine Assistenzleistung nur wirksam ist, wenn die Kraft ein Kommunikationssystem bedienen und lesen kann, dann ist das eine Anforderung an die Person – und Anforderungen schlagen sich in der Vergütung nieder. § 124 SGB IX verlangt die Fähigkeit zur Kommunikation in einer für die leistungsberechtigte Person wahrnehmbaren Form. Wer das in den Antrag schreibt, verhandelt über die Qualifikation und nicht über Sympathie.

Der Lohn ist der größte Kosten-Punkt.

Der Mindest-Lohn ist die unterste Grenze.
Er ist nicht das Ziel.

Besser ist:
Die Assistenz bekommt so viel Lohn
wie andere Menschen mit dieser Arbeit.

Ihre Assistenz muss viel können?
Zum Beispiel Ihren Sprach-Computer bedienen?
Dann darf der Lohn höher sein.
Schreiben Sie das in den Antrag.

Nacht, Bereitschaft und Zuschläge

Wer rund um die Uhr Unterstützung braucht, braucht nachts jemanden im Haus. Was das kostet, wird oft falsch gerechnet – in beide Richtungen.

Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. Die Stunden zählen mit, auch wenn in ihnen nichts passiert. Die Vergütung darf allerdings niedriger sein als für Vollarbeit, weil die Beanspruchung geringer ist – bis hinunter zum Mindestlohn, aber nicht darunter. Betrifft die Bereitschaft nur die Nachtstunden, entsteht dadurch allein noch kein Nachtzuschlag.

Sobald tatsächlich gearbeitet wird, gilt der volle Lohn – und bei Nachtarbeit der Zuschlag. Das ist der Punkt, an dem viele Kalkulationen zu knapp sind: Wer dreimal pro Nacht gelagert werden muss, hat keine Bereitschaft, sondern Nachtdienst mit Pausen.

Der Unterschied ist nicht nur eine Geldfrage. Er entscheidet auch darüber, ob die Nacht für die Assistenzkraft Ruhezeit ist oder nicht – und damit, wie viele Kräfte nötig sind, damit die Woche überhaupt aufgeht.

Manche Menschen brauchen auch nachts Hilfe.

Dann ist eine Assistenz-Person da.
Das heißt Bereitschaft.

Bereitschaft ist Arbeit.
Auch wenn nichts passiert.
Die Assistenz bekommt dafür Geld.
Aber oft weniger als am Tag.

Wenn die Assistenz wirklich arbeitet,
bekommt sie den vollen Lohn.
Nachts gibt es einen Zuschlag.

Absicherung: was bezahlt wird – und was nicht

Wer Assistenzkräfte selbst anstellt, ist Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit allen Pflichten. Was davon der Träger finanziert, lässt sich erstaunlich klar benennen – und die Lücke am Ende ebenso.

Wird in aller Regel übernommen

Lohn und Lohnnebenkosten, also auch die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Lohnfortzahlung bei Urlaub, Krankheit und Mutterschutz. Die Kosten der Buchhaltung, einschließlich einer externen Lohnabrechnung – dafür verlangen Träger üblicherweise mehrere Vergleichsangebote.

Wird häufig abgelehnt

Zusätzliche freiwillige Versicherungen – Unfall, Rechtsschutz, Haftpflicht – und, das ist der wunde Punkt, Fortbildungen. Ein Anwendungshinweis eines Landes formuliert das ohne Umschweife: Diese Kosten „werden nicht übernommen“.

Wichtig für die Einordnung: Die gesetzliche Unfallversicherung ist keine freiwillige Zusatzversicherung. Wer Menschen im Privathaushalt beschäftigt, muss sie anmelden und Beiträge zahlen – das gehört zu den Lohnnebenkosten und damit auf die erste Seite dieser Gegenüberstellung. Wo ein Träger das anders sieht, lohnt die Rückfrage, ob wirklich die Pflichtversicherung gemeint ist.

Die zweite Spalte ist kein Naturgesetz, sondern die Auslegung einzelner Träger. Sie zu kennen ist trotzdem wichtig: Wer Fortbildung erst nach der Bewilligung anspricht, verhandelt gegen eine bereits getroffene Entscheidung. Wer sie vorher begründet, verhandelt über den Bedarf.

Sie stellen die Assistenz selbst an?
Dann sind Sie Arbeit-Geberin oder Arbeit-Geber.
Dann haben Sie Pflichten.

Das zahlt das Amt meistens:
Den Lohn.
Die Sozial-Versicherung.
Lohn bei Urlaub und Krankheit.
Die Lohn-Abrechnung.

Das zahlt das Amt oft nicht:
Zusätzliche Versicherungen.
Fort-Bildungen für die Assistenz.

Das ist ein Problem.
Denn Ihre Assistenz muss viel lernen.
Zum Beispiel über Ihren Sprach-Computer.

Mein Tipp:
Sprechen Sie früh über Fort-Bildung.
Am besten schon im Antrag.

Urlaub, Krankheit und der Ausfall, der sicher kommt

Eine Zahl, die in vielen Kalkulationen fehlt: Der gesetzliche Mindesturlaub in der Pflege liegt bei rund 29 Tagen im Jahr – 20 Werktage nach dem Bundesurlaubsgesetz bei einer Fünf-Tage-Woche, dazu neun Tage Mehrurlaub nach der Pflegearbeitsbedingungenverordnung.

Der entscheidende Satz steht in den Anwendungshinweisen und wird oft überlesen: Der Zeitaufwand für den Urlaubsanspruch der angestellten Assistenzkräfte ist der Gesamtzeit hinzuzurechnen. Das heißt im Klartext: Wer 40 Stunden Assistenz pro Woche braucht, braucht mehr als 40 bezahlte Stunden – sonst steht die Person da, wenn die Kraft im Urlaub ist.

Dasselbe gilt für Krankheit, Fortbildungstage, Mutterschutz und Fehlzeiten aller Art. Beim Dienst trägt der Dienst dieses Risiko und plant Vertretung ein. Im Arbeitgebermodell und im Persönlichen Budget trägt die Person es selbst – und braucht dafür ein Netz: Springerkräfte, eine Vereinbarung mit einem Dienst als Rückfallebene, oder beides.

Der Ausfall ist keine Ausnahme, sondern eine Planungsgröße. Wer ihn nicht einrechnet, hat kein Modell, sondern ein Versprechen.

Jede Assistenz-Person hat Urlaub.
Ungefähr 29 Tage im Jahr.

Und jede Person wird mal krank.

Das ist wichtig für Ihren Antrag:
Sie brauchen mehr Stunden,
als Sie selbst an Hilfe brauchen.
Sonst sind Sie im Urlaub allein.

Sie brauchen auch eine Vertretung.
Zum Beispiel eine zweite Person.
Oder einen Pflege-Dienst zur Sicherheit.

Einarbeitung und Anleitung

Hier liegt einer der größten Widersprüche des Systems – und wer ihn kennt, kann ihn nutzen.

Auf der einen Seite gilt: Im Arbeitgebermodell ist keine besondere fachliche Qualifikation verlangt. Das Bundessozialgericht hat 2013 entschieden, dass es genügt, wenn die Assistenzkräfte von der Person angelernt und in ihre Aufgabe eingewiesen worden sind. Genau das ist ja der Sinn des Modells: Die Person bestimmt selbst, wer sie unterstützt und wie.

Auf der anderen Seite verlangt § 124 SGB IX, dass Assistenzkräfte mit der Person in einer für sie wahrnehmbaren Form kommunizieren können. Beides zusammen ergibt keinen Freibrief, sondern eine Aufgabe: Wo keine formale Qualifikation gefordert ist, muss die Einarbeitung sie ersetzen.

Und diese Einarbeitung ist keine Zehn-Minuten-Übergabe. Wer ein Kommunikationssystem bedienen, die Zeichen einer Person lesen und die Grenze zwischen Verstehen und Hineindeuten halten soll, braucht dafür begleitete Zeit – realistisch Tage, in denen zwei Kräfte parallel arbeiten, nicht eine.

Die Anleitungskompetenz liegt dabei bei der Person selbst; sie gehört zu den Voraussetzungen des Modells. Das ist ein Anspruch, der es in sich hat – anleiten heißt erklären, korrigieren, wiederholen, und all das mit dem eigenen Kommunikationssystem. Wie das geht, steht auf der Seite Die eigene Assistenz anleiten. Wer diese Aufgabe nicht allein tragen kann oder will, kann Unterstützung dabei beantragen – sie fällt nicht weg, nur weil sie schwierig ist.

Im Arbeit-Geber-Modell gilt:
Die Assistenz braucht keine besondere Ausbildung.
Das hat ein Gericht entschieden.

Aber im Gesetz steht auch:
Die Assistenz muss mit Ihnen reden können.
Auf eine Art, die Sie verstehen.

Was heißt das?
Die Assistenz muss gut eingearbeitet werden.
Das dauert mehrere Tage.
Nicht 10 Minuten.

Am Anfang arbeiten am besten zwei Personen zusammen.
Die alte Person zeigt es der neuen.

Sie selbst leiten die Assistenz an.
Das ist Ihre Aufgabe.
Und es ist eine schwere Aufgabe.
Sie dürfen dabei Hilfe bekommen.

Dienstübergaben

Die Übergabe ist der Ort, an dem Wissen von einer Schicht in die nächste wandert – oder verloren geht. In der Assistenz von Menschen, die Unterstützte Kommunikation nutzen, ist sie deshalb kein Verwaltungsakt, sondern ein Teil der Leistung.

Was in eine Übergabe gehört, ist mehr als „hat gut gegessen“:

  • Was die Person mitgeteilt hat – und womit. Neue Wörter, neue Wege, ein Zeichen, das zum ersten Mal auftauchte.
  • Was nicht verstanden wurde. Das ist die wichtigste Zeile und die, die am häufigsten fehlt, weil sie wie ein Eingeständnis wirkt. Sie ist aber der Anfang jeder Verbesserung.
  • Was ansteht – Termine, Vorhaben, Dinge, auf die sich die Person freut oder vor denen sie sich fürchtet.
  • Was am Gerät geändert wurde. Eine stille Änderung im Vokabular, von der die nächste Schicht nichts weiß, macht die Person unverständlich, ohne dass jemand versteht, warum.

Und der Grundsatz, ohne den das Ganze kippt: Die Übergabe findet nicht über die Person hinweg statt. Sie ist anwesend, sie hört mit, sie widerspricht. Wo zwei Assistenzkräfte im Flur über jemanden sprechen, der im Zimmer sitzt, ist etwas Grundsätzliches falsch – unabhängig davon, wie freundlich der Ton ist.

Eine Vorlage für die Übergabe und weitere Blätter zum Ausdrucken stehen im Werkzeugkasten.

Bei der Übergabe erzählt eine Assistenz-Person
der nächsten Person, was war.

Das gehört in die Übergabe:

Was haben Sie erzählt?
Und womit?

Was hat die Assistenz nicht verstanden?
Das ist besonders wichtig.

Was ist als Nächstes wichtig?

Wurde etwas am Sprach-Computer geändert?

Ganz wichtig ist:
Sie sind bei der Übergabe dabei.
Man redet nicht über Sie.
Man redet mit Ihnen.

Teambesprechungen – und warum drei Stunden zu wenig sind

Sobald mehrere Menschen dieselbe Person unterstützen, entsteht ein Team – auch wenn niemand es so nennt. Und ein Team, das sich nie trifft, entwickelt so viele Vorgehensweisen, wie es Mitglieder hat.

Die Verwaltungspraxis ist hier zurückhaltend. Ein Anwendungshinweis erkennt Dienstberatungen erst ab drei beschäftigten Kräften an, bezeichnet sie als Ausnahmefall, verweist im Übrigen auf „die übliche digitale Vernetzung“ – und setzt, wenn der Bedarf nachgewiesen ist, bis zu drei Stunden im Monat an.

Für einen Haushalt, in dem vier Kräfte im Schichtdienst arbeiten, sind drei Stunden im Monat rund 45 Minuten pro Person. Das reicht für Dienstplanfragen. Es reicht nicht, um sich darüber zu verständigen, wie ein neues Zeichen zu deuten ist, ob jemand gerade zustimmt oder nachgibt, oder wie mit einer Situation umzugehen ist, in der zwei Kräfte dieselbe Äußerung entgegengesetzt gelesen haben.

Genau das ist der Punkt, an dem sich Assistenz für Menschen mit Unterstützter Kommunikation von anderer Assistenz unterscheidet. Hier wird nicht nur ein Ablauf koordiniert, sondern eine gemeinsame Lesart erarbeitet. Wer das begründen will, sollte es nicht als Teamentwicklung beantragen, sondern als das, was es ist: die Sicherung einer verlässlichen Verständigung – und damit als Teil der Leistung nach § 124 SGB IX.

Mehrere Personen helfen Ihnen?
Dann sind sie ein Team.

Ein Team muss sich treffen.
Und über die Arbeit sprechen.

Manche Ämter zahlen dafür 3 Stunden im Monat.
Das ist sehr wenig.

Denn es geht um wichtige Fragen:
Was bedeutet ein neues Zeichen?
Zwei Personen verstehen Sie verschieden.
Was gilt dann?

Sagen Sie dem Amt:
Das Team muss mich richtig verstehen.
Dafür braucht es Zeit zum Reden.

Supervision

Supervision ist die Stelle, an der die Anwendungshinweise am deutlichsten schweigen. In einem 22-seitigen amtlichen Papier zum Arbeitgebermodell kommt das Wort kein einziges Mal vor – ebenso wenig wie „Weiterbildung“ oder „Einarbeitung“. Wer sie will, muss sie also selbst begründen.

Wofür sie gebraucht wird, ist schnell gesagt. Assistenz findet in großer Nähe statt, oft im intimsten Bereich, häufig allein und ohne Kollegen im Nebenzimmer. Daraus entstehen Fragen, die niemand im Dienstplan löst:

  • Wie halte ich Nähe und Distanz, wenn ich täglich acht Stunden mit einem Menschen verbringe und ihn mag?
  • Was tue ich, wenn ich glaube zu wissen, was die Person will – und nicht sicher bin, ob ich es lese oder hineinlege?
  • Wie gehe ich damit um, wenn ich eine Entscheidung der Person für falsch halte und sie trotzdem umsetzen soll?
  • Was mache ich mit dem, was ich sehe und nicht gut finde – im Umfeld, in der Familie, im Dienst?

Das sind keine persönlichen Schwächen, sondern die Berufsfragen dieser Arbeit. Wo sie keinen Ort haben, werden sie im Alltag beantwortet – einsam, spontan und oft zu Lasten der Selbstbestimmung der Person. Supervision ist damit kein Wohlfühlangebot für die Kraft, sondern ein Schutz für beide Seiten.

Wer sie beantragt, sollte genau so argumentieren und nicht mit Belastung, sondern mit Fachlichkeit: Bei qualifizierten Assistenzleistungen – also dort, wo angeleitet, geübt und reflektiert wird – ist Reflexion Bestandteil der Leistung, nicht ihr Zubehör. Wo ein Dienst die Assistenz erbringt, gehört Supervision in die Vergütungsverhandlung und nicht in den guten Willen des Trägers.

Supervision heißt:
Die Assistenz spricht mit einer Fach-Person
über schwierige Fragen bei der Arbeit.

Zum Beispiel:
Wie nah darf ich einem Menschen kommen?
Verstehe ich die Person richtig?
Oder denke ich mir etwas dazu?

Oder:
Die Person will etwas.
Ich finde das falsch.
Was mache ich jetzt?

Diese Fragen sind normal.
Sie gehören zu dieser Arbeit.

Ohne Supervision entscheidet die Assistenz allein.
Das ist oft schlecht für Sie.

In vielen Regeln steht nichts über Supervision.
Sie müssen sie also selbst begründen.

Fort- und Weiterbildung

Auch hier ist die Lage ehrlich zu benennen: In den Anwendungshinweisen, die Fortbildung überhaupt erwähnen, steht sie oft auf der Ausschlussliste. Das ist die schlechte Nachricht.

Die gute ist, dass daraus keine Sackgasse folgt – sie zeigt nur, wo der Hebel liegt. Wer Fortbildung als allgemeine Personalentwicklung beantragt, verliert. Wer sie an die konkrete Anforderung dieser einen Person bindet, hat ein Argument: Diese Assistenz muss ein bestimmtes Kommunikationssystem bedienen können, weil die Leistung sonst nicht wirksam ankommt. Das ist keine Weiterbildung im Allgemeinen, sondern Befähigung zur bewilligten Leistung.

Unabhängig davon gilt: Vieles, was Assistenzkräfte brauchen, kostet nichts. Bei AssistUK ist das bewusst so eingerichtet – Bedienfragen werden nicht mit einem Stundensatz beantwortet, sondern mit Anleitungen:

  • Der Lernpfad Assistenz – der Reihe nach, ohne Vorkenntnisse.
  • PartnerTo – acht Bausteine Kommunikationspartner-Training, kostenlos und im Browser.
  • Handbücher und Anleitungen zu den Programmen, die die Person nutzt.
  • Wohnortnahe Fortbildung über die Gesellschaft für Unterstützte Kommunikation, in der AssistUK Mitglied ist.

Der praktische Rat: Wer eine neue Assistenzkraft einstellt, sollte die ersten Lerneinheiten in die Einarbeitungszeit legen – also in bezahlte Arbeitszeit, die ohnehin bewilligt ist. Fortbildung, die in der Freizeit stattfinden soll, findet nicht statt.

Die Assistenz muss viel lernen.
Zum Beispiel Ihren Sprach-Computer.

Aber viele Ämter zahlen keine Fort-Bildung.

Es gibt trotzdem einen Weg:
Sagen Sie nicht: Die Assistenz will lernen.
Sagen Sie: Ohne dieses Wissen
kann die Assistenz mir nicht helfen.

Und es gibt viel Hilfe umsonst:

Den Lern-Pfad Assistenz auf dieser Seite.
Die App PartnerTo.
Die Handbücher und Anleitungen.

Wichtig:
Lernen gehört in die Arbeits-Zeit.
Nicht in die Freizeit.

Mitarbeitergespräche, Dienstplan und das Drumherum

Bleiben die Dinge, die selten in einem Bescheid stehen und trotzdem darüber entscheiden, ob jemand bleibt.

  • Ein regelmäßiges Gespräch unter vier Augen. Einmal im Jahr, verabredet, nicht zwischen Tür und Angel: Was läuft gut, was nicht, was soll anders werden? Im Arbeitgebermodell führt die Person es selbst – und braucht dafür Zeit und ihr Kommunikationssystem, nicht bloß guten Willen.
  • Ein Dienstplan mit Vorlauf. Wer erst freitags erfährt, wie das Wochenende aussieht, kann kein eigenes Leben planen. Vorhersehbarkeit ist einer der stärksten Gründe zu bleiben – und sie kostet nichts außer Organisation.
  • Klare Aufgabenbeschreibung. Was gehört zur Assistenz, was nicht? Ohne diese Grenze entsteht entweder Ausnutzung oder Streit, meist beides.
  • Ein Ort für Pausen. Wer im Schichtdienst arbeitet, braucht einen Platz, an dem er nicht im Dienst ist. Eine Pause im Flur ist keine Pause.
  • Ein Weg für Beschwerden – in beide Richtungen. Die Person muss sagen können, wenn etwas nicht stimmt, und zwar so, dass es Folgen hat. Die Assistenzkraft auch.
  • Ein geregelter Abschied. Kündigungen kommen vor. Ob die nächste Kraft eine eingearbeitete Vorgängerin trifft oder ein leeres Feld, entscheidet sich in den letzten zwei Wochen.

Nichts davon ist großzügig. Es ist die Mindestausstattung eines Arbeitsplatzes – und in der Assistenz zugleich die Bedingung dafür, dass eine Person über Jahre verstanden wird.

Diese Sachen sind auch wichtig:

Ein Gespräch unter vier Augen.
Einmal im Jahr.
Was läuft gut? Was läuft schlecht?

Ein Dienst-Plan, den man früh kennt.
Dann kann die Assistenz ihr Leben planen.

Klare Aufgaben.
Was gehört zur Arbeit? Was nicht?

Ein Platz für Pausen.

Ein Weg für Beschwerden.
Für Sie und für die Assistenz.

Und ein guter Abschied.
Die alte Person zeigt der neuen alles.

Was in die Bedarfsermittlung gehört

Zusammengefasst: Fast alles auf dieser Seite ist verhandelbar – aber nur vorher. Wer diese Punkte im Gesamtplanverfahren anspricht, verhandelt über den Bedarf. Wer sie danach anspricht, verhandelt gegen einen Bescheid.

  1. Die Stundenzahl mit Ausfall

    Nicht nur die Stunden, in denen Hilfe nötig ist – sondern zusätzlich Urlaub, Krankheit und Einarbeitung der Kräfte.

  2. Die Zahl der Kräfte nach Arbeitszeitgesetz

    Höchstarbeitszeit und elf Stunden Ruhezeit bestimmen, wie viele Menschen nötig sind – nicht der gute Wille einer einzelnen.

  3. Nacht: Bereitschaft oder Dienst?

    Wer mehrmals pro Nacht gebraucht wird, hat keine Bereitschaft. Das gehört sauber unterschieden.

  4. Die kommunikative Anforderung

    Welches System muss die Assistenz bedienen und lesen können? Daraus folgen Qualifikation, Vergütung und Einarbeitungszeit.

  5. Einarbeitung als Doppelbesetzung

    Tage, an denen zwei Kräfte parallel arbeiten – ausdrücklich beantragt, nicht stillschweigend erhofft.

  6. Übergabe, Team und Supervision

    Mit Begründung aus der Verständigung, nicht aus der Teamentwicklung.

  7. Räume

    Assistenzzimmer bei Rund-um-die-Uhr-Bedarf, Pausenmöglichkeit im Schichtdienst.

  8. Urlaub und Reisen

    Einmal im Jahr gehört in den Plan, nicht in einen Sonderantrag im Juli.

Und ein letzter Hinweis, der Zeit spart: Die EUTB berät unabhängig und kostenlos – auch zu genau diesen Fragen, und auch schon vor dem Antrag.

Sprechen Sie früh über diese Punkte.
Am besten beim Gesamt-Plan.

1. Wie viele Stunden brauche ich?
Plus Urlaub und Krankheit der Assistenz.

2. Wie viele Personen brauche ich?
Denken Sie an die Arbeits-Zeit-Regeln.

3. Brauche ich Hilfe in der Nacht?
Wie oft?

4. Was muss die Assistenz können?
Zum Beispiel meinen Sprach-Computer.

5. Wie lange dauert die Einarbeitung?

6. Braucht das Team Zeit zum Reden?

7. Brauche ich ein Assistenz-Zimmer?

8. Will ich in Urlaub fahren?

Die EUTB hilft Ihnen dabei.
Die Beratung ist kostenlos.

Quellen

Alle Angaben wurden am 22. August 2026 geprüft. Dieser Text ist eine Orientierung, keine Rechts- oder Steuerberatung – im Einzelfall entscheiden der zuständige Träger und, bei Arbeitgeberfragen, die Lohnabrechnung.

  • Bundessozialgericht, Urteil vom 28.02.2013 – B 8 SO 1/12 R: Im Arbeitgebermodell ist keine besondere fachliche Qualifikation erforderlich; Anlernen und Einweisung durch die Person genügen. Zugleich Grundlage für die Übernahme der Kosten eines Assistenzzimmers.
  • § 78 SGB IX – Assistenzleistungen, Unterscheidung kompensatorisch und qualifiziert; § 124 SGB IX – Anforderungen an Leistungserbringer, ausdrücklich die Fähigkeit zur Kommunikation in wahrnehmbarer Form; § 125 SGB IX – Vergütungsvereinbarungen; § 64f SGB XII – Arbeitgebermodell.
  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG) §§ 3, 5, 11; Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) § 3; Pflegearbeitsbedingungenverordnung – zusätzlicher Erholungsurlaub.
  • Sozialagentur Sachsen-Anhalt, Arbeitshinweis 01/2026 vom 12.01.2026 – Grundlage der hier genannten Verwaltungspraxis zu Vergütung, Bereitschaftszeiten, Dienstberatungen (bis zu drei Stunden monatlich ab drei Kräften), Urlaub, Assistenzzimmer und zum Ausschluss zusätzlicher Versicherungen und Fortbildungskosten.

Anwendungshinweise der Länder binden nur den jeweiligen Träger. Sie sind hier zitiert, weil sie zeigen, wie bundesrechtliche Maßstäbe in der Praxis ausgefüllt werden – und an welchen Stellen sie schweigen. Was ein Träger nicht regelt, ist damit nicht ausgeschlossen; es ist unbegründet, solange niemand es begründet.

Diese Regeln sind wichtig:

Ein Urteil vom Bundes-Sozial-Gericht.
Vom 28. Februar 2013.
Darin steht: Die Assistenz braucht keine besondere Ausbildung.
Sie lernt die Arbeit bei Ihnen.

Paragraf 124 im SGB 9:
Die Assistenz muss mit Ihnen reden können.

Das Arbeits-Zeit-Gesetz.
Und das Bundes-Urlaubs-Gesetz.

Dieser Text ist keine Rechts-Beratung.
Ihr Amt entscheidet in Ihrem Fall.

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