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Künstliche Intelligenz kennzeichnen

Ein Etikett ist kein Urteil

Von Lars Tiedemann, Dipl. Heilpädagoge · Stand: August 2026
Gilt für die Europäische Union: Die genannten Regeln stammen aus der KI-Verordnung der EU und dem deutschen Recht, das sie durchsetzt. Außerhalb der EU gelten andere Regeln.
Diese Regeln gelten in Europa.
Andere Länder machen es anders.

Warum ein Etikett zählt – und warum es nicht das Wichtigste ist

Eine Kennzeichnung beantwortet genau eine Frage: War eine Maschine im Spiel? Sie beantwortet nicht, ob das Ergebnis stimmt, ob es fair ist, ob es geprüft wurde, ob jemand dafür einsteht.

Das ist keine Nebenbemerkung, sondern der Schlüssel zum ganzen Thema. Wer Kennzeichnung für Qualitätssicherung hält, hat schon verloren: Er klebt ein Etikett auf und hält sich für sauber. Und wer sie für Selbstbeschmutzung hält, hat ebenso verloren: Er verschweigt und riskiert, dass ihm später niemand mehr glaubt – auch dort nicht, wo er sorgfältig war.

Der Sinn des Etiketts liegt woanders: Es hält die Möglichkeit zum Nachfragen offen. Wer weiß, dass ein Bild erzeugt und nicht fotografiert ist, kann fragen, ob die dargestellte Situation je stattgefunden hat. Das Etikett ist ein Türgriff, kein Gütesiegel.

Für unser Feld gibt es einen zweiten Grund, und der wiegt schwerer als jede Bußgeldandrohung. Unterstützte Kommunikation handelt davon, dass Menschen selbst sprechen statt besprochen zu werden. Alles, was wir herstellen – Symbole, Tafeln, Vokabulare, Texte, Anleitungen –, landet in der Kommunikation von Menschen, die sich gegen fremde Fehler am schlechtesten wehren können. Wo Maschinen daran mitgearbeitet haben, muss das nachvollziehbar bleiben – nicht weil die Maschine schlecht wäre, sondern weil Zurechenbarkeit die Bedingung von Vertrauen ist.

Eine Kennzeichnung sagt nur eine Sache:
Hier hat ein Computer mitgemacht.

Sie sagt nicht:
Das Ergebnis ist gut.
Oder: Das Ergebnis ist schlecht.

Die Kennzeichnung ist wichtig,
damit man nachfragen kann.

Bei Unterstützter Kommunikation
ist das besonders wichtig.
Denn unsere Sachen landen bei Menschen,
die sich schlecht wehren können.

Was die KI-Verordnung verlangt

Die zentrale Norm ist Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 – kurz KI-Verordnung. Sie gilt seit dem 2. August 2026 und ist unmittelbar anwendbares Recht; sie musste nicht erst in deutsches Recht übertragen werden.

Sie enthält keine allgemeine Pflicht, jeden KI-Einsatz zu kennzeichnen, sondern vier klar umgrenzte Fälle:

  1. Direkte Interaktion. Wer mit einem KI-System spricht, muss das erkennen können – Chat-Fenster, Sprachassistenten, Avatare. Ausnahme: wenn es offensichtlich ist.
  2. Maschinenlesbare Markierung. Systeme, die Audio, Bild, Video oder Text erzeugen, müssen ihre Ausgaben technisch als künstlich erkennbar machen. Ausgenommen: bloße Standardbearbeitung, die den Sinn nicht wesentlich verändert.
  3. Emotionserkennung. Wer solche Systeme einsetzt, muss informieren. Für unser Feld vor allem als Grenze wichtig: In Bildung und am Arbeitsplatz sind sie sogar verboten.
  4. Täuschend echte Inhalte und Texte zu öffentlichen Angelegenheiten. Wer Bild, Ton oder Video veröffentlicht, das wie echte Personen oder Ereignisse wirkt, muss das offenlegen – ebenso KI-erzeugte Texte zu Politik, Recht, Gesundheit, Umwelt, Sicherheit.

Der wichtigste Satz für Leute wie uns

Die Textpflicht entfällt, wenn der Inhalt „einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen“ wurde und jemand die redaktionelle Verantwortung trägt. In Rechtssprache steht dort, was fachlich ohnehin gilt: Prüfen ersetzt Kennzeichnen. Wer liest, korrigiert und mit Namen einsteht, veröffentlicht keinen Maschinentext mehr, sondern seinen eigenen.

Es gibt ein Gesetz in Europa.
Es heißt KI-Verordnung.
Es gilt seit dem 2. August 2026.

Wichtig:
Nicht jede KI muss gekennzeichnet werden.
Nur 4 Sachen:

1. Wenn ich mit einer KI rede.
2. Wenn ein Computer Bilder oder Texte macht.
3. Wenn eine KI Gefühle erkennen soll.
4. Wenn etwas echt aussieht, aber nicht echt ist.

Und:
Wenn ein Mensch alles genau prüft,
dann braucht es keine Kennzeichnung.

Anbieter oder Betreiber – und warum das alles entscheidet

Die Verordnung verteilt die Pflichten auf zwei Rollen, und fast jedes Missverständnis in der aktuellen Ratgeberflut entsteht daraus, dass sie verwechselt werden.

Anbieter

Wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen in Verkehr bringt. Ihn treffen die Gestaltung der Interaktionsanzeige und die maschinenlesbare Markierung – also die Hersteller der Bild-, Text- und Stimmgeneratoren.

Betreiber

Wer ein KI-System in eigener Verantwortung beruflich nutzt. Ihn trifft die sichtbare Offenlegung im eigenen Angebot. Wer mit einem fremden Bildmodell Illustrationen für die eigene Website erzeugt, ist Betreiber – die technische Markierung schuldet der Hersteller, die sichtbare Kennzeichnung schulden wir.

Zwei Feinheiten, die man kennen muss: Rein private, nicht berufliche Nutzung fällt aus dem Betreiberbegriff heraus – das ist keine Lücke, sondern Absicht, und weiter unten von großer Bedeutung. Und wer ein fremdes Modell als eigenes Produkt anbietet oder wesentlich verändert, kann selbst in die Anbieterrolle rutschen.

Praktische Konsequenz: Streiten Sie nicht über die Rollenverteilung, sondern schreiben Sie einen Satz in die Oberfläche. Ein sichtbarer Hinweis kostet nichts und macht die Frage gegenstandslos.

Es gibt 2 Rollen:

Anbieter:
Die Firma, die die KI baut.
Sie muss die Technik kennzeichnen.

Betreiber:
Wer die KI für die Arbeit benutzt.
Er muss es sichtbar dazu schreiben.

Wichtig:
Privat gilt das nicht.
Nur bei der Arbeit.

Fünf verbreitete Irrtümer

Irrtum 1: „Jeder KI-Einsatz muss gekennzeichnet werden.“ Nein. Gekennzeichnet werden Inhalte bestimmter Art in bestimmten Lagen, nicht der Werkzeuggebrauch. Wer mit einem Sprachmodell recherchiert, ordnet, gliedert, eine Rohfassung baut und dann selbst schreibt, hat nichts zu kennzeichnen – er hat geschrieben.

Irrtum 2: „Rechtschreibhilfe und Textglättung fallen darunter.“ Nein – die Ausnahme für Standardbearbeitung ist genau dafür da. Wo die Grenze zwischen Glättung und Neuschreiben liegt, ist ehrlich gesagt unscharf. Eine brauchbare Selbstprüfung: Steht am Ende noch mein Gedanke, nur besser gesagt – oder ein Gedanke, den ich vorher nicht hatte?

Irrtum 3: „Auch Quellcode muss markiert werden.“ Nein. Die Leitlinien nehmen Quellcode, kurze Zeichenfolgen und Maschine-zu-Maschine-Ausgaben ausdrücklich aus.

Irrtum 4: „Interne Nutzung muss gekennzeichnet werden.“ Die Pflichten hängen an der Veröffentlichung. Was das Haus nicht verlässt, braucht kein Etikett – aber eine Dokumentation, sonst weiß später niemand mehr, was geprüft wurde.

Irrtum 5: „Ein Hinweis im Impressum genügt.“ Nein. Die Information muss dort und dann erscheinen, wo der Inhalt wahrgenommen wird – spätestens beim ersten Kontakt, klar und unterscheidbar. Eine Sammelerklärung in der Fußzeile erfüllt das nicht.

Viele Leute denken falsche Sachen:

Falsch: Alles muss gekennzeichnet werden.
Richtig: Nur bestimmte Inhalte.

Falsch: Auch die Rechtschreib-Hilfe.
Richtig: Die nicht.

Falsch: Ein Satz im Impressum reicht.
Richtig: Der Hinweis muss direkt dort stehen,
wo man die Sache sieht.

Der Sonderfall, der uns am meisten angeht

Jetzt die Frage, um die es in unserem Feld wirklich geht – und auf die keiner der Ratgeber eingeht, die derzeit erscheinen:

Muss ein Mensch, der wegen einer Behinderung mit KI-Unterstützung formuliert, das offenlegen?

Nein. Rechtlich nicht – und ethisch erst recht nicht.

Rechtlich, weil die Betreiberpflichten an berufliche Nutzung anknüpfen und private Äußerungen nicht erfassen; weil eine persönliche Nachricht keine „Angelegenheit von öffentlichem Interesse“ ist; und weil Systeme, die Stichwörter in Sätze bringen, im Kern die unterstützende Funktion ausüben, die das Gesetz ausnimmt.

Ethisch aus drei Gründen, die schwerer wiegen als die juristischen:

Erstens: Ein Offenlegungszwang wäre eine Zwangsoffenbarung der Behinderung. Wer sagen muss „dieser Satz entstand mit maschineller Hilfe“, sagt in vielen Zusammenhängen mit: „ich kann nicht selbst“. Die Forschung zu KI-gestützten Hilfsmitteln benennt genau dieses Risiko – mit allen Folgen für Bewerbung, Versicherung und Zutrauen.

Zweitens: Es wäre ein doppelter Maßstab. Niemand kennzeichnet Brillen, Hörgeräte, Rechtschreibprüfungen, Diktiergeräte oder die Wortvorhersage, die seit Jahrzehnten in jeder Schreibhilfe steckt. Wer bei sprachgenerierender Unterstützung plötzlich Offenlegung verlangt, verlangt sie nur von denen, die sie brauchen.

Drittens: Es verkehrt die Richtung der Kennzeichnung. Kennzeichnung schützt Empfänger vor Täuschung über die Herkunft eines Medienprodukts. Sie ist nicht dazu da, die Legitimität der Äußerung eines Menschen zu bewerten. Der Satz „das hat die KI geschrieben, nicht sie“ ist in der Unterstützten Kommunikation kein Transparenzhinweis, sondern der alte Vorwurf in neuem Gewand – dieselbe Beweislast der Autorschaft, die Menschen mit Behinderungen seit Jahrzehnten aufgebürdet wird.

Unsere Hausregel

Gekennzeichnet werden Produkte und Materialien – nicht die Äußerungen von Menschen.

Ein Symbolsatz, ein Vokabular, ein Handbuch, eine Website, ein Video, eine Vorlesestimme, ein Kursmaterial: Das sind Produkte, sie tragen ein Etikett. Was eine Nutzerin mit ihrem Sprachcomputer sagt, ist eine Äußerung – und sie trägt keines.

Zwei Grenzen dieser Regel muss man mitdenken, sonst wird sie zur Ausrede. Die eine: Sobald eine andere Person mit KI-Hilfe als die Person spricht, ist es keine Äußerung der Person mehr, sondern Fremdrede – und die ist kein Kennzeichnungsproblem, sondern unzulässig. Die andere: Wo ein Mensch mit Behinderungen beruflich publiziert, gelten für ihn dieselben Regeln wie für alle anderen. Gleichbehandlung heißt hier auch, ihn nicht in eine Sonderkategorie zu setzen.

Eine wichtige Frage:

Muss ich sagen,
dass mir eine KI beim Schreiben hilft?
Weil ich eine Behinderung habe?

Nein. Das müssen Sie nicht.

Warum nicht?

1. Sonst müssten Sie Ihre Behinderung verraten.
Das darf niemand verlangen.

2. Niemand kennzeichnet eine Brille.
Oder ein Hör-Gerät.
Warum dann Ihre Hilfe?

3. Was Sie sagen, ist Ihr Satz.
Egal, welche Hilfe Sie benutzt haben.

Unsere Regel:
Wir kennzeichnen Sachen, die wir herstellen.
Aber niemals das, was ein Mensch sagt.

Das Etikett muss selbst barrierefrei sein

Ein Satz der Verordnung wird fast überall überlesen und ist für uns der interessanteste: Die Information muss den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen. Die Empfehlungen der Kommission zu den EU-Symbolen sagen es konkret: Alternativtext für Screenreader, klar sichtbare Größe, lange genug sichtbar, einfache Sprache ohne Fachwörter.

Für ein Haus, das Unterstützte Kommunikation macht, ist das keine Fußnote, sondern der Prüfstein: Eine Kennzeichnung, die nur aus einem kleinen Symbol besteht, ist für einen Teil unserer Leserschaft keine Kennzeichnung. Daraus folgen vier Anforderungen an jedes Etikett bei uns:

  1. Wort plus Symbol, nie Symbol allein.
  2. Ein Satz in Einfacher Sprache, wo wir eine solche Fassung haben: „Dieses Bild hat ein Computer gemacht.“
  3. Vorlesbar – das Etikett gehört in den Text, nicht in eine Grafik, und es braucht einen Alternativtext.
  4. Übersetzt – bei einer Website in über vierzig Sprachen muss das Etikett in der Sprachdatei stehen, nicht im Fließtext einer einzelnen Seite. Sonst kennzeichnen wir für Deutschsprachige und lassen alle anderen im Dunkeln.

Im Gesetz steht noch etwas Wichtiges:
Die Kennzeichnung muss barrierefrei sein.

Das heißt bei uns:

Immer ein Wort dazu.
Nicht nur ein kleines Bild.

Ein Satz in Einfacher Sprache.
Zum Beispiel:
Dieses Bild hat ein Computer gemacht.

Man muss es vorlesen können.
Und es muss übersetzt sein.

Unsere Hausregel in fünf Stufen

Das Folgende ist keine Rechtsauslegung, sondern die Betriebsregel, die wir daraus ableiten. Sie ist absichtlich einfacher als das Gesetz – und an einer Stelle strenger.

Stufe A – Nicht kennzeichnen, aber wissen, warum

Recherche, Ordnen, Rohfassungen, interne Prüfläufe, Rechtschreibhilfe, Quellcode, alles Private. Das Gesetz knüpft an bestimmte Inhalte an, nicht an den Werkzeuggebrauch.

Stufe B – Sichtbar kennzeichnen, wo eine Wahrnehmung getäuscht werden könnte

Erzeugte Bilder und Symbole, die aussehen wie gezeichnet oder fotografiert. Stimmen, die wie ein bestimmter Mensch klingen – hier immer, auch mit Einwilligung. Nicht nötig: eine Vorlesestimme, die offensichtlich eine Maschinenstimme ist; ein Etikett an jeder Vorlesetaste wäre Etiketten-Inflation.

Stufe C – Die maschinenlesbare Spur nicht zerstören

Wo Werkzeuge Herkunftsdaten mitliefern, werden sie nicht absichtlich entfernt. Wo unsere Bildverarbeitung sie technisch verliert, wird das notiert statt ignoriert.

Stufe D – Herkunft dokumentieren, auch wenn niemand fragt

Für jede erzeugte Datei: Werkzeug, Datum, Zweck, wer geprüft hat. Dieselbe Akte belegt zugleich den menschlichen Anteil, an dem der eigene Rechtsschutz hängt.

Stufe E – Redaktionelle Verantwortung wirklich übernehmen

Die Ausnahme im Gesetz ist keine Formel, die man hinschreibt, sondern ein Vorgang, den man durchführt. Wer „geprüft“ vermerkt, hat gelesen. Wo wir das nicht leisten können – bei über vierzig maschinellen Sprachfassungen –, sagen wir das offen, statt eine Prüfung zu behaupten, die es nicht gibt. Das ist die Stelle, an der unsere Hausregel strenger ist als das Gesetz.

Wir haben 5 Regeln:

A – Beim Suchen und Ordnen: keine Kennzeichnung nötig.

B – Bei Bildern und Stimmen: immer kennzeichnen.

C – Technische Spuren nicht löschen.

D – Aufschreiben:
Welches Werkzeug? Wann? Wer hat geprüft?

E – Wenn wir sagen: geprüft,
dann haben wir es auch gelesen.
Bei den Übersetzungen schaffen wir das nicht.
Das sagen wir ehrlich dazu.

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Ausführlich begründet – die vier Tatbestände im Wortlaut, Fristen und EU-Symbole, das deutsche Recht daneben (Wettbewerb, Urheberrecht, Datenschutz) und die vier Anwendungsfelder – steht das alles im Grundlagentext „Ein Etikett ist kein Urteil“ (PDF).

Es gibt einen längeren Text zum Herunterladen.
Er erklärt die Regeln genau.