Der Einzelfall genügt nicht
Andere Länder haben andere Gesetze.
Das Recht auf Teilhabe gilt überall.
Das Gerät bleibt. Die Kommunikation geht.
In vielen Einrichtungen gibt es sie: die eine Kollegin, bei der das Wissen über Unterstützte Kommunikation (UK) liegt. Sie war auf den Fortbildungen, sie pflegt die Geräte, sie erinnert die anderen. Solange sie da ist, funktioniert es.
Dann kommt die Elternzeit, der Stellenwechsel, die Rente. Die Geräte bleiben im Haus. Die Kommunikation geht mit der Person.
Das ist kein Versagen dieser Kollegin, im Gegenteil. Es ist ein Fehler in der Architektur: Wissen, das nur in einem Kopf liegt, ist für eine Organisation kein Wissen, sondern ein Risiko. Für die Menschen, die auf UK angewiesen sind, ist dieses Risiko existenziell – sie verlieren mit einem Personalwechsel nicht eine Bezugsperson, sondern die Bedingung ihrer Verständigung.
Der Grund dafür liegt in der Sache selbst: Kommunikation hat keine Förderzeit. Sie findet beim Anziehen statt, beim Essen, im Streit um das Fenster, in der Pause, nachts um drei. Wer sein System nur in der einen Förderstunde und nur bei der einen eingeweihten Fachkraft benutzen kann, kommuniziert eine Stunde in der Woche – und schweigt die übrigen 167.
Diese Seite ist für Leitungen, Teams und Qualitätsbeauftragte in Wohneinrichtungen, Werkstätten, Förderschulen und Tagesförderstätten. Sie behandelt UK nicht als Haltungsfrage einzelner Mitarbeitender, sondern als das, was sie in einer Organisation ist: eine Frage von Zuständigkeit, Vertretung, Übergabe und Dienstplan.
In vielen Einrichtungen gibt es eine Kollegin,
die sich mit Unterstützter Kommunikation auskennt.
Man sagt dafür kurz: UK.
Sie war auf Fort-Bildungen.
Sie kümmert sich um die Geräte.
Solange sie da ist, klappt es.
Dann wechselt sie die Stelle.
Die Geräte bleiben im Haus.
Aber die Kommunikation ist weg.
Das ist nicht ihre Schuld.
Das Problem ist:
Das Wissen war nur in einem Kopf.
Ein Haus braucht das Wissen bei allen.
Denn Reden passiert nicht nur in einer Stunde.
Reden passiert beim Anziehen.
Beim Essen. In der Pause. Nachts.
Wenn nur eine Person das System kennt,
dann redet ein Mensch eine Stunde pro Woche.
Und schweigt 167 Stunden.
Diese Seite ist für Leitungen und Teams.
In Wohn-Heimen. In Werkstätten.
In Förder-Schulen. In Tages-Förder-Stätten.
Es geht nicht um guten Willen.
Es geht um feste Regeln im Haus.
Fünf Muster, an denen es scheitert
Die folgenden fünf Muster sind so regelmäßig zu beobachten, dass sie sich als Prüfraster eignen. Keines entsteht aus bösem Willen. Jedes hat eine nachvollziehbare Begründung – und dieselbe Wirkung.
Das Gerät im Schrank
Es ist da, es ist bewilligt, es ist versichert – und es steht weg. Meist mit gutem Grund: Es könnte kaputtgehen, es stört beim Essen, es ist zu schwer für den Ausflug. Ein Kommunikationssystem, das nicht in Reichweite ist, existiert für die Person nicht.
Der leere Akku als Dauerzustand
Kein Ladeplatz, keine feste Uhrzeit, keine namentliche Zuständigkeit. Wenn niemand benannt ist, lädt niemand. Das ist der banalste Grund, aus dem ein Mensch einen ganzen Tag lang nichts sagen kann.
Das macht die Kollegin
Die Zuständigkeit liegt bei einer Person – und alle anderen dürfen sich unzuständig fühlen. Im Frühdienst, am Wochenende, im Krankheitsfall ist diese Person nicht da, und mit ihr niemand, der das System öffnet, anbietet und selbst benutzt.
Das eingefrorene Vokabular
Nach einem Personalwechsel wird nichts mehr ergänzt. Die Wörter für den neuen Wohnbereich, die neue Kollegin, den neuen Freund fehlen. Das System wird nicht falsch, es wird unbrauchbar – weil das Leben weitergeht und der Wortschatz stehen bleibt.
Das fünfte und folgenreichste Muster: der Wechsel ohne Übergabe
Ein Umzug in eine andere Wohngruppe, ein Schulwechsel, der Übergang von der Schule in die Werkstatt. Das Gerät fährt mit, das Wissen nicht. Niemand kennt den Aufbau der Seiten, niemand weiß, welche eigenen Gebärden die Person benutzt, was ihr Zeichen für Nein ist, wer das Vokabular pflegt und wo die Sicherung liegt. Nach wenigen Wochen gilt das System als „zu kompliziert“ – und verschwindet in Muster eins.
Alle fünf Muster haben dieselbe Ursache: Es ist nirgends aufgeschrieben, wer was tut. Deshalb ist die Antwort darauf auch keine Fortbildung, sondern eine Festlegung.
Fünf Dinge gehen immer wieder schief.
Keines davon passiert mit Absicht.
1. Das Gerät steht im Schrank.
Es könnte ja kaputtgehen.
Aber ein Gerät im Schrank hilft nicht.
2. Der Akku ist immer leer.
Es gibt keinen festen Lade-Platz.
Und niemand ist dafür zuständig.
Dann kann ein Mensch den ganzen Tag nichts sagen.
3. Alle sagen: Das macht die Kollegin.
Am Wochenende ist sie nicht da.
Dann macht es niemand.
4. Es kommen keine neuen Wörter dazu.
Eine neue Kollegin kommt.
Ein neuer Freund kommt.
Aber die Wörter dafür fehlen.
5. Beim Umzug gibt niemand etwas weiter.
Das ist am schlimmsten.
Das Gerät fährt mit.
Das Wissen bleibt zurück.
Dann sagt das neue Team:
Das ist uns zu kompliziert.
Und das Gerät kommt in den Schrank.
Alle fünf Sachen haben einen Grund:
Es steht nirgends,
wer was machen soll.
Was ein Träger festlegen muss
Die folgende Liste ist als Beschlussvorlage gedacht: neun Punkte, die eine Träger- oder Einrichtungsleitung festlegen kann, ohne auf Geld, auf eine Gesetzesänderung oder auf eine Fortbildung zu warten. Jeder Punkt schließt genau eine der oben beschriebenen Lücken.
Eine Zuständigkeit mit Namen
Nicht „das Team“, nicht „die Gruppe“, sondern eine Person – mit Auftrag, mit Zeitanteil im Stellenplan und mit Aufgabenbeschreibung. Engagement ohne Auftrag ist kein Auftrag, weil es keine Vertretung kennt.
Eine Vertretung, die eingearbeitet ist
Das ist der Unterschied zwischen Struktur und Insel. Die Vertretung muss vorher wissen, wo alles liegt – nicht erst im Krankheitsfall danach suchen.
Ein Ort, an dem das Vokabular gesichert ist
Ein festgelegter Platz für Sicherungskopien, Zugangsdaten und die aktuelle Papierfassung: mit Datum, mit Zugriff für mehr als eine Person, unabhängig vom persönlichen Rechner oder Telefon einer Mitarbeiterin. Die Prüffrage lautet: Wenn das Gerät heute ins Wasser fällt – wie lange dauert es, bis die Person wieder ihre Wörter hat?
Ein Ladeplatz mit Namen und Uhrzeit
Steckdosenleiste, beschriftete Plätze, feste Zeit, benannte Schicht. Der unspektakulärste Punkt der Liste – und der mit der größten Wirkung pro investierter Minute.
Ein fester Platz in der Dienstübergabe
Zwei Minuten, jedes Mal: Wer hat heute wie kommuniziert, was hat gefehlt, welches Wort müssen wir anlegen? Was in der Übergabe nicht vorkommt, kommt im Haus nicht vor.
Einarbeitung vor dem ersten Alleindienst
Wer kommuniziert hier wie? Wo liegen die Tafeln, wo die Kommunikationspässe? Woran erkenne ich ein Nein, wenn es nicht gesprochen wird? Eine Einrichtung mit hoher Fluktuation, die das nicht systematisch tut, verliert Jahr für Jahr einen Teil ihrer kommunikativen Umwelt.
Ein Übergabepaket bei jedem Wechsel
Bei jedem Gruppen-, Klassen- oder Wohnbereichswechsel dieselben vier Dinge: Kommunikationspass, Sicherung des Vokabulars, dokumentierte eigene Zeichen und Gebärden, und ein Termin, an dem sich altes und neues Team begegnen. Standard, nicht Glücksfall.
Basiswissen für alle statt Spezialwissen für eine
Auch Küche, Fahrdienst, Reinigung und Verwaltung sprechen mit den Menschen im Haus. Und wer eine Fortbildung besucht, gibt sie intern in Kurzform weiter – die Weitergabe wird eingeplant, nicht erhofft. Dass strukturierte Schulung von Kommunikationspartnern wirkt, ist fachlich gut beschrieben (Kent-Walsh und McNaughton, 2005).
Alles davon in einem Dokument, das den Wechsel überlebt
Konzeption, Leitbild, Qualitätshandbuch, Einarbeitungsmappe – welches Dokument es ist, ist zweitrangig. Entscheidend ist, dass es eines gibt und dass es beim Vorstellungsgespräch und bei der Prüfung auf den Tisch kommt.
Prüffrage für jeden der neun Punkte: Steht er in einem Dokument, das einen Personalwechsel überlebt? Wenn die Antwort „das machen wir so“ lautet und nicht „das steht hier“, dann existiert der Punkt nicht. Er wird nur gerade gelebt.
Neun Sachen muss eine Leitung festlegen.
Dafür braucht man kein Geld.
Man muss es nur entscheiden.
1. Eine Person ist zuständig.
Mit Namen. Und mit Zeit dafür.
Nicht einfach „das Team“.
2. Es gibt eine Vertretung.
Sie weiß vorher, wo alles liegt.
3. Das Vokabular ist gesichert.
An einem festen Ort. Mit Datum.
Mehr als eine Person kommt dran.
Frage: Das Gerät fällt ins Wasser.
Wie lange dauert es dann,
bis der Mensch seine Wörter wiederhat?
4. Es gibt einen Lade-Platz.
Mit Namen. Mit fester Uhrzeit.
5. UK kommt in die Dienst-Übergabe.
Zwei Minuten. Jedes Mal.
6. Neue Mitarbeiter werden eingearbeitet.
Bevor sie allein Dienst haben.
7. Bei jedem Wechsel gibt es ein Paket.
Mit dem Kommunikations-Pass.
Mit der Sicherung vom Vokabular.
Mit den eigenen Zeichen.
Und mit einem Treffen der Teams.
8. Alle lernen die Grundlagen.
Auch die Küche. Auch der Fahr-Dienst.
Auch die Verwaltung.
Denn alle reden mit den Menschen.
9. Alles steht in einem Papier.
Zum Beispiel im Konzept vom Haus.
Fragen Sie bei jedem Punkt:
Steht das irgendwo geschrieben?
Wenn nicht, dann gibt es den Punkt nicht.
Dann macht es nur gerade jemand.
Führung entscheidet – und man sieht es von außen
Es ist bequem, Verankerung als Haltungsfrage der Mitarbeitenden zu behandeln. Es stimmt nur nicht. Ob die neun Punkte existieren, entscheidet die Leitung – an drei Stellen, über die die Basis nicht verfügt:
Stunden
Eine beauftragte Rolle ohne Zeitanteil ist eine Bitte, keine Aufgabe. Wer kein Stundenkontingent bekommt, macht UK nach Feierabend – oder irgendwann nicht mehr.
Tagesordnung
Was nicht in der Teamsitzung und in der Übergabe steht, findet nicht statt. Die Tagesordnung ist das billigste Steuerungsinstrument, das eine Leitung hat.
Verbindlichkeit
Einarbeitung und Übergabepaket wirken erst, wenn sie Pflicht sind und nicht Angebot. Freiwilligkeit erzeugt genau die Inseln, die man abschaffen wollte.
Dazu kommt die eigene Sprache. Ob im Leitungsbüro über Menschen mit Namen gesprochen wird oder über Gruppen und Kategorien, entscheidet mit darüber, was im Haus als normal gilt. Initiativen aus dem Team scheitern selten an der Fachlichkeit – sie scheitern an Dienstplänen, Budgets und Prioritäten.
Ob eine Einrichtung trägt, ist von außen ablesbar – für Angehörige bei der Platzsuche ebenso wie in Qualitätsprüfungen und Trägergesprächen. Die folgenden acht Punkte sind bewusst als Beobachtung formuliert, nicht als Absichtserklärung:
- Die Kommunikationssysteme sind im Raum sichtbar und in Reichweite – nicht im Schrank, nicht im Rucksack im Flur.
- Jede Mitarbeiterin kann das System jeder Person mindestens grundlegend bedienen und anbieten.
- Erwachsene benutzen die Tafeln und Geräte selbst, während sie sprechen.
- Auf eine Frage folgt Zeit für die Antwort – und nicht die nächste Frage.
- Es gibt echte Entscheidungen mit kommunikativem Weg: Essen, Kleidung, Aktivität, Beschwerde.
- Neue Mitarbeitende sind eingearbeitet, bevor sie allein im Dienst sind.
- Bei jedem Wechsel wandert dasselbe Übergabepaket mit.
- Die Menschen kommunizieren auch untereinander, nicht nur mit dem Personal.
Der letzte Punkt ist der schwerste und der aussagekräftigste. Wo die Systeme nur für das Gespräch mit dem Personal taugen, ist Kommunikation zu einem Teil der Betriebsabläufe geworden. Wer alle acht Punkte bejahen kann, hat keine UK-Beauftragte, die alles trägt – er hat eine Organisation, die trägt.
Manche sagen:
Die Mitarbeiter müssen nur wollen.
Das stimmt nicht.
Die Leitung entscheidet.
Über drei Dinge:
1. Zeit.
Eine Aufgabe ohne Zeit ist keine Aufgabe.
2. Die Tages-Ordnung.
Was nicht in der Team-Sitzung steht,
passiert auch nicht.
3. Verbindlichkeit.
Es muss Pflicht sein.
Nicht freiwillig.
Wichtig ist auch die Sprache der Leitung.
Spricht sie von Menschen mit Namen?
Oder nur von Gruppen?
An diesen 8 Punkten sehen Sie,
ob eine Einrichtung gut ist:
1. Die Geräte und Tafeln sind im Raum.
Und man kommt dran.
2. Alle Mitarbeiter können sie bedienen.
3. Die Mitarbeiter benutzen die Tafeln selbst.
Auch wenn sie sprechen können.
4. Nach einer Frage kommt eine Pause.
Und nicht gleich die nächste Frage.
5. Es gibt echte Entscheidungen.
Beim Essen. Bei der Kleidung.
Bei den Angeboten. Bei Beschwerden.
6. Neue Mitarbeiter lernen das alles.
Bevor sie allein Dienst haben.
7. Bei jedem Umzug geht ein Paket mit.
8. Die Menschen reden auch miteinander.
Nicht nur mit den Mitarbeitern.
Das ist der schwerste Punkt.
Was das Gesetz von der Einrichtung selbst verlangt
Wer die neun Punkte gegenüber einem Träger oder einem Kostenträger begründen muss, steht nicht mit leeren Händen da. Drei Vorschriften des Neunten Sozialgesetzbuchs richten sich unmittelbar an die Einrichtung.
Die Eignung als Leistungserbringer
§ 124 Absatz 2 SGB IX regelt, welches Personal ein geeigneter Leistungserbringer der Eingliederungshilfe beschäftigen muss. Der entscheidende Satz lautet, das Fach- und Betreuungspersonal müsse „über die Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen“. Das ist kein Appell an einzelne Mitarbeitende, sondern ein Eignungsmerkmal des Leistungserbringers. Wer einen Menschen aufnimmt, der über Symbole, Gebärden oder ein Sprachausgabegerät kommuniziert, sagt damit zu, dass sein Personal das kann – im ganzen Dienstplan, nicht in Einzelfällen.
Die Assistenzleistung selbst
§ 78 SGB IX beschreibt, was Assistenzleistungen umfassen: Alltagsbewältigung, Haushaltsführung, soziale Beziehungen, Freizeit, persönliche Lebensplanung. Der dritte Satz des ersten Absatzes stellt ausdrücklich klar: „Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.“ Unterstützung bei der Verständigung ist damit Bestandteil der Assistenz – kein Zusatz, der eigens beantragt oder aus Restzeiten bestritten werden müsste.
Leistungen zur Förderung der Verständigung
§ 113 Absatz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 82 SGB IX nennt eigene Leistungen zur Förderung der Verständigung. Hier ist eine Einschränkung wichtig, die oft übersehen wird: Diese Leistung zielt auf Verständigung „aus besonderem Anlass“ – klassisch die Gebärdensprachdolmetschung bei einem Termin. Den kommunikativen Alltag einer Wohngruppe deckt sie nicht ab. Wer sie dafür ins Feld führt, bekommt zu Recht eine Absage. Der Alltag gehört zur Assistenz nach § 78; das Gerät gehört zu den Hilfsmitteln (§ 113 Absatz 2 Nummer 8 SGB IX, bei medizinischer Indikation § 33 SGB V).
Was im Gesetz nicht steht
Keine dieser Vorschriften verlangt von einer Einrichtung ausdrücklich, eine Zuständigkeit für Unterstützte Kommunikation zu benennen, ein Vokabular zu sichern oder ein Übergabepaket zu führen. Die Pflicht ergibt sich mittelbar: Wer die Kommunikationsfähigkeit seines Personals sicherstellen muss, muss dafür etwas tun – wie, bleibt ihm überlassen. Genau deshalb ist die Liste im vorigen Abschnitt eine Empfehlung und keine Rechtspflicht.
Ebenso wenig gibt es für Deutschland eine Erhebung darüber, wie viele Einrichtungen Unterstützte Kommunikation strukturell verankert haben. Wer hier Prozentzahlen nennt, nennt sie ohne Grundlage. Wir tun es deshalb nicht.
Sie können sich auf Gesetze berufen.
Drei Regeln gelten für die Einrichtung selbst.
1. Das Personal muss reden können.
Im Gesetz steht:
Die Mitarbeiter müssen mit den Menschen reden können.
Und zwar so,
dass die Menschen es verstehen.
Das gilt für die ganze Einrichtung.
Nicht nur für eine Kollegin.
2. Reden gehört zur Assistenz dazu.
Im Gesetz steht:
Zur Assistenz gehört auch,
sich mit anderen zu verständigen.
Das ist also kein Extra.
Das gehört zur normalen Arbeit.
3. Es gibt Hilfe beim Dolmetschen.
Dafür gibt es eine eigene Leistung.
Aber Achtung:
Die gilt nur für besondere Anlässe.
Zum Beispiel bei einem wichtigen Termin.
Sie gilt nicht für jeden Tag.
Das steht nicht im Gesetz
Kein Gesetz sagt:
Ihr müsst eine UK-Beauftragte haben.
Oder: Ihr müsst das Vokabular sichern.
Das Gesetz sagt nur:
Euer Personal muss reden können.
Wie ihr das schafft, ist eure Sache.
Es gibt auch keine Zahlen dazu,
wie viele Einrichtungen UK gut machen.
Das hat in Deutschland niemand untersucht.
Darum nennen wir hier keine Zahlen.
Kommunikation gehört in die Teilhabeplanung
Im Verfahren der Bedarfsermittlung ist Kommunikation kein Sonderthema, sondern ein Pflichtfeld. § 118 SGB IX schreibt vor, dass der Träger der Eingliederungshilfe den Bedarf mit einem Instrument ermittelt, das sich an der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF) orientiert. Dieses Instrument muss die Beeinträchtigung von Aktivität und Teilhabe in neun Lebensbereichen beschreiben – und Nummer 3 dieser Aufzählung heißt „Kommunikation“. Ein Bedarfsermittlungsbogen, in dem dieses Feld leer bleibt oder mit „spricht nicht“ gefüllt wird, ist nicht ausgefüllt.
Darauf bauen zwei Verfahren auf, die man auseinanderhalten sollte:
Der Teilhabeplan
Greift, wenn Leistungen mehrerer Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger nötig sind (§§ 19 ff. SGB IX). Er dokumentiert unter anderem die eingesetzten Instrumente der Bedarfsermittlung, erreichbare und überprüfbare Teilhabeziele und die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen bei der Leistungserbringung.
Der Gesamtplan
Das Verfahren der Eingliederungshilfe (§§ 117 ff. SGB IX). § 117 verlangt Beteiligung in allen Verfahrensschritten und eine Gesamtplankonferenz. § 121 legt den Inhalt fest und bestimmt, dass der Plan regelmäßig, spätestens nach zwei Jahren, überprüft und fortgeschrieben wird.
Daraus folgt für die Einrichtung ein sehr praktischer Auftrag. Die Bedarfsermittlung ist Sache des Trägers der Eingliederungshilfe und nicht der Einrichtung – aber die Beobachtungen, aus denen sie sich speist, entstehen im Alltag. Was dort nicht dokumentiert ist, taucht in der Gesamtplankonferenz nicht auf. Und was in der Konferenz nicht auftaucht, steht bis zur nächsten Fortschreibung nicht im Plan; das kann zwei Jahre dauern.
In die Dokumentation gehört deshalb, was sich sonst mündlich verflüchtigt: mit welchem System die Person kommuniziert, wie viel Zeit sie für eine Antwort braucht, welche Situationen regelmäßig an der Verständigung scheitern, welche Wörter fehlen, welche Unterstützung ein Gesprächspartner leisten muss, welche Anpassung am Gerät ansteht. Das ist keine Nebenbeobachtung, sondern die Grundlage dafür, dass Kommunikationsbedarf als Bedarf anerkannt und finanziert wird.
Für die Konferenz selbst gilt das Naheliegende: § 121 Absatz 3 SGB IX sieht die Mitwirkung der leistungsberechtigten Person und einer Person ihres Vertrauens vor. Eine Gesamtplankonferenz, in der über einen Menschen gesprochen wird, ohne dass sein Kommunikationssystem auf dem Tisch liegt und ohne dass ihm die Zeit zum Antworten eingeräumt wird, verfehlt ihren eigenen Zweck.
Es gibt ein Verfahren für die Hilfe-Planung.
Dabei wird gefragt:
Was braucht dieser Mensch?
Im Gesetz steht:
Dabei muss man neun Lebens-Bereiche anschauen.
Einer davon heißt Kommunikation.
Kommunikation ist also kein Sonder-Thema.
Man muss danach fragen.
Es gibt zwei Pläne:
Den Teilhabe-Plan.
Den gibt es,
wenn mehrere Stellen zahlen.
Den Gesamt-Plan.
Den macht die Eingliederungs-Hilfe.
Er wird spätestens nach zwei Jahren neu geprüft.
Wichtig für die Einrichtung:
Das Amt macht den Plan.
Aber die Einrichtung liefert das Wissen.
Was Sie nicht aufschreiben,
kommt in der Besprechung nicht vor.
Und was dort nicht vorkommt,
steht zwei Jahre lang nicht im Plan.
Schreiben Sie darum auf:
Womit redet der Mensch?
Wie lange braucht er für eine Antwort?
Wo klappt die Verständigung nicht?
Welche Wörter fehlen?
Und noch etwas:
Bei der Besprechung darf eine Vertrauens-Person dabei sein.
Das Gerät muss auf dem Tisch liegen.
Sonst ist die Besprechung sinnlos.
Die Leistung folgt der Person, nicht dem Haus
Seit dem 1. Januar 2020 ist die Eingliederungshilfe aus dem Zwölften Sozialgesetzbuch herausgelöst und steht im Zweiten Teil des SGB IX. Mit diesem Schritt des Bundesteilhabegesetzes wurde umgesetzt, was als Trennungsgrundsatz bezeichnet wird: Die Fachleistung der Eingliederungshilfe und die existenzsichernden Leistungen – Lebensunterhalt und Unterkunft – sind seither zwei getrennte Leistungen mit getrennter Finanzierung. Die existenzsichernden Leistungen richten sich nach dem SGB XII oder dem SGB II, unabhängig von der Wohnform.
Diese Trennung ist mehr als Abrechnungstechnik. Sie beendet die Vorstellung, es gebe „die Einrichtung“ als Komplettpaket, in das ein Mensch aufgenommen wird. Was es gibt, sind Fachleistungen für eine bestimmte Person – ausgerichtet an der Besonderheit des Einzelfalls (§ 104 SGB IX) und an ihrem Wunsch- und Wahlrecht (§ 8 SGB IX).
Personenzentriert heißt für die Unterstützte Kommunikation: Das System folgt der Person, nicht dem Haus. Das Gerät, das Vokabular, der Kommunikationspass, die dokumentierten eigenen Zeichen – das alles gehört zur Person und zieht mit ihr um. Es ist kein Inventar.
In der Praxis entscheidet sich das an unspektakulären Fragen, die man besser vor dem Auszug klärt als danach. Wem gehört das Gerät? Ein von der Krankenkasse bewilligtes Hilfsmittel ist der versicherten Person zugeordnet, auch wenn es ihr nur leihweise überlassen wurde – es ist kein Bestand des Hauses. Geräte aus Einrichtungsbestand sind der andere Fall; hier lohnt eine schriftliche Regelung, bevor der Umzug ansteht.
Für das Vokabular gilt das unabhängig vom Eigentum am Gerät: Der Wortschatz eines Menschen ist seiner. Er wird bei jedem Wechsel exportiert und mitgegeben – als Datei und als Ausdruck. Wer eine Sicherung im Haus behält und der Person nichts mitgibt, hat nicht Datenschutz betrieben, sondern jemandem seine Sprache abgenommen.
Seit 2020 gibt es eine wichtige Trennung.
Das Bundes-Teilhabe-Gesetz hat sie gebracht.
Die Trennung ist:
Die Hilfe zur Teilhabe ist eine Leistung.
Das Geld zum Leben ist eine andere Leistung.
Beide werden getrennt bezahlt.
Das ist nicht nur eine Rechen-Sache.
Denn jetzt gilt:
Es gibt kein Komplett-Paket „Einrichtung“ mehr.
Es gibt nur Hilfe für einen bestimmten Menschen.
Das heißt für UK:
Das System gehört dem Menschen.
Nicht dem Haus.
Das Gerät zieht mit um.
Das Vokabular zieht mit um.
Der Kommunikations-Pass zieht mit um.
Die eigenen Zeichen ziehen mit um.
Klären Sie vor dem Umzug:
Wem gehört das Gerät?
Hat die Kranken-Kasse es bezahlt?
Dann gehört es zu dem Menschen.
Auch wenn es nur geliehen ist.
Gehört es der Einrichtung?
Dann schreiben Sie vorher auf,
was beim Umzug passiert.
Die Wörter gehören immer dem Menschen.
Geben Sie sie mit.
Als Datei und auf Papier.
Ein Beschwerdeweg, den niemand benutzen kann
Seit 2021 verpflichtet § 37a SGB IX die Leistungserbringer, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt zu treffen. Der Wortlaut nennt dabei ausdrücklich „die Entwicklung und Umsetzung eines auf die Einrichtung oder Dienstleistungen zugeschnittenen Gewaltschutzkonzepts“. Rehabilitationsträger und Integrationsämter sollen darauf hinwirken, dass dieser Schutzauftrag umgesetzt wird.
Was der Gesetzestext nicht regelt – und was hier deshalb als fachliche Folgerung und nicht als Rechtspflicht steht –, ist die Frage, auf welchem Weg eine Meldung eigentlich ankommen soll.
Ein Beschwerdeweg, den ein Mensch ohne Lautsprache nicht benutzen kann, ist kein Beschwerdeweg. Ein Briefkasten, eine Telefonnummer, ein Formular, ein „Sie können jederzeit zu mir kommen“ – das alles setzt genau die Mittel voraus, die den am stärksten gefährdeten Menschen fehlen.
Damit ein Schutzkonzept mehr ist als Papier, muss es an vier Stellen mit der Kommunikation verbunden sein:
Die Wörter müssen vorhanden sein
Nein. Aufhören. Das tut weh. Ich will das nicht. Ich habe Angst. Lass mich in Ruhe. Diese Wörter gehören in jedes Vokabular – und zwar erreichbar, nicht drei Ebenen tief in einem Ordner „Gefühle“.
Das Nein muss wirken
Ein Wort, das man sagen darf, das aber folgenlos bleibt, schafft sich selbst ab. Wer erlebt, dass sein Stopp übergangen wird, benutzt es beim nächsten Mal nicht mehr. Genau diesen Mechanismus hat Carmen Basil 1992 als erlernte Passivität beschrieben: Sie entsteht in der Interaktion, nicht im Menschen.
Es braucht einen Weg nach draußen
Eine Ansprechperson, die nicht im Dienstplan derselben Gruppe steht – und ein Weg dorthin, der ohne Lautsprache und ohne Schrift funktioniert: in Symbolform, auf dem Gerät hinterlegt, über eine Person des Vertrauens.
Das Konzept muss lesbar sein
Ein Gewaltschutzkonzept, das nur die Leitung versteht, schützt die Leitung. Es gehört in Einfache Sprache und in Symbolform – und es gehört vorgestellt und geübt, nicht ausgehängt.
Für Werkstätten kommt eine Vorschrift hinzu, die selten unter dem Stichwort Kommunikation gelesen wird: § 222 SGB IX. Er sieht Werkstatträte vor, in denen Menschen mit Behinderungen unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit mitwirken, und die Wahl einer Frauenbeauftragten samt Stellvertretung in jeder Werkstatt. Ein Werkstattrat, dessen Sitzungen ohne Kommunikationshilfen stattfinden, und eine Frauenbeauftragte, die ohne unterstützte Verständigung gewählt und angesprochen werden soll, sind Formen ohne Funktion.
Der unbequeme Satz
Wer nicht Nein sagen kann, ist nicht geschützt – unabhängig davon, wie gut das Konzept formuliert ist. Kommunikation ist deshalb kein Anhang des Gewaltschutzes, sondern seine Voraussetzung. Eine Einrichtung, die ihr Schutzkonzept ernst meint, prüft es an genau einer Frage: Welchen Weg hat der Mensch mit der geringsten Verständigungsmöglichkeit – und funktioniert dieser Weg auch nachts und am Wochenende?
Seit 2021 gibt es eine Pflicht im Gesetz.
Jede Einrichtung muss ein Schutz-Konzept haben.
Es schützt vor Gewalt.
Aber im Gesetz steht nicht,
wie sich jemand beschweren kann.
Darum ist das Folgende unsere Meinung.
Es ist kein Gesetz.
Unsere Meinung ist:
Ein Beschwerde-Weg muss für alle gehen.
Auch für Menschen ohne Lautsprache.
Ein Brief-Kasten geht nicht.
Eine Telefon-Nummer geht nicht.
Ein Formular geht nicht.
Denn dafür braucht man Sprache oder Schrift.
Vier Sachen müssen stimmen:
1. Die Wörter müssen da sein.
Nein. Aufhören. Das tut weh.
Ich will das nicht. Ich habe Angst.
Diese Wörter müssen leicht zu finden sein.
2. Das Nein muss etwas bewirken.
Sonst benutzt der Mensch es nicht mehr.
Das hat schon 1992 jemand untersucht.
3. Es braucht einen Weg nach draußen.
Zu einer Person aus einem anderen Bereich.
Der Weg muss ohne Sprache gehen.
4. Das Konzept muss verständlich sein.
In Einfacher Sprache.
Und mit Symbolen.
In Werkstätten gilt noch mehr:
Es gibt einen Werkstatt-Rat.
Da dürfen alle mitmachen.
Auch mit einer gesetzlichen Betreuung.
Und es gibt eine Frauen-Beauftragte.
Aber: Ohne Kommunikations-Hilfen
sind das nur leere Formen.
Der harte Satz
Wer nicht Nein sagen kann,
ist nicht geschützt.
Auch wenn das Konzept schön ist.
Prüfen Sie darum eine Frage:
Wie kann sich der Mensch beschweren,
der am wenigsten reden kann?
Und geht das auch nachts?
Was Sie morgen tun können, ohne Geld auszugeben
Nichts auf dieser Liste kostet Geld. Alles kostet Aufmerksamkeit – und das ist der Grund, warum es so selten geschieht.
Eine Liste machen
Wer in diesem Haus hat ein Kommunikationssystem – Gerät, Tafel, Buch, eigene Zeichen? Und wo ist es gerade? Diese eine Aufstellung deckt in den meisten Einrichtungen mehr auf als ein Fortbildungstag.
Ladeplätze einrichten
Eine Steckdosenleiste, beschriftete Plätze, eine feste Uhrzeit, eine benannte Schicht. Materialkosten: eine Rolle Klebeband.
Zwei Namen aufschreiben
Zuständigkeit und Vertretung. An die Tür, in den Dienstplan, in die Einarbeitungsmappe.
Zwei Minuten in der Übergabe reservieren
Eine gelungene und eine gescheiterte Verständigungssituation pro Schicht. Mehr nicht – aber jedes Mal.
Eine Sicherung anlegen
Vokabular exportieren, Datum darauf, an einem festgelegten Ort ablegen, einmal ausdrucken. Danach den nächsten Termin dafür in den Kalender eintragen.
Ein Blatt pro Person schreiben
Ein Kommunikationspass: So spreche ich, so antworte ich, so lange dauert es, daran erkennen Sie mein Nein. Eine Seite genügt. Vorlagen dafür stehen kostenlos im Werkzeugkasten.
Modeling zur Hausregel machen
Erwachsene benutzen die Tafeln und Geräte selbst, während sie sprechen. Das kostet keine zusätzliche Minute und verändert innerhalb weniger Wochen, wie selbstverständlich ein System im Raum ist.
Das Wissen freigeben
Die Handbücher und die geführten Kurse von AssistUK sind kostenlos. Sie lassen sich deshalb an alle Mitarbeitenden weitergeben – auch an die, für die es kein Fortbildungsbudget gibt.
Und ein Satz zur Ehrlichkeit: Die Verankerung selbst – Stunden, Strukturen, Führung – kann keine Software leisten, und AssistUK behauptet es nicht. Was wir beitragen können, sind Werkzeuge, die es leichter machen: Vokabulare mit gleichbleibendem Aufbau über Geräte hinweg, Handbücher, Kurse und Texte, die sich in Konzepten und Trägergesprächen zitieren lassen. Wer darüber hinaus Begleitung sucht, findet die Wege unter Für Einrichtungen.
Diese Sachen kosten kein Geld.
Sie kosten nur Aufmerksamkeit.
1. Machen Sie eine Liste.
Wer im Haus hat ein Kommunikations-System?
Und wo ist es gerade?
2. Machen Sie Lade-Plätze.
Mit Namen dran.
Und mit einer festen Uhrzeit.
3. Schreiben Sie zwei Namen auf.
Wer ist zuständig?
Wer vertritt diese Person?
4. Nehmen Sie sich zwei Minuten.
Bei jeder Dienst-Übergabe.
Was hat heute geklappt?
Was hat nicht geklappt?
5. Machen Sie eine Sicherung.
Vom Vokabular. Mit Datum.
Und drucken Sie es einmal aus.
6. Schreiben Sie ein Blatt pro Person.
Einen Kommunikations-Pass.
Darauf steht: So rede ich.
So lange dauert meine Antwort.
So sieht mein Nein aus.
Vorlagen gibt es kostenlos im Werkzeug-Kasten.
7. Benutzen Sie die Tafeln selbst.
Auch wenn Sie sprechen können.
Das kostet keine Minute extra.
8. Geben Sie das Wissen weiter.
Die Handbücher von AssistUK sind kostenlos.
Die Kurse auch.
Alle Mitarbeiter dürfen sie benutzen.
Ehrlich gesagt:
Eine Software kann das nicht für Sie machen.
Zeit und Regeln muss die Leitung geben.
Wir können Werkzeuge geben.
Mehr dazu steht unter Für Einrichtungen.
Quellen – und was dieser Seite fehlt
Die Rechtsangaben wurden am 23. August 2026 im Wortlaut gegen gesetze-im-internet.de geprüft.
- § 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten.
- § 19 SGB IX – Teilhabeplan; Absatz 2 nennt unter anderem die eingesetzten Instrumente, die Teilhabeziele und die Einbeziehung von Diensten und Einrichtungen.
- § 37a SGB IX – Gewaltschutz; Pflicht der Leistungserbringer zu geeigneten Maßnahmen und zu einem zugeschnittenen Gewaltschutzkonzept. Eingefügt durch das Teilhabestärkungsgesetz vom 2. Juni 2021 – in Kraft seit dem 10. Juni 2021.
- § 78 SGB IX – Assistenzleistungen; Absatz 1 Satz 3: „Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.“
- § 82 SGB IX und § 113 Absatz 2 SGB IX – Leistungen zur Förderung der Verständigung (Nummer 6) und Hilfsmittel (Nummer 8) im Katalog der Leistungen zur Sozialen Teilhabe; § 82 gilt ausdrücklich für Verständigung „aus besonderem Anlass“.
- § 104 SGB IX – Leistungen nach der Besonderheit des Einzelfalles.
- § 117 SGB IX – Gesamtplanverfahren; Beteiligung in allen Verfahrensschritten, Gesamtplankonferenz.
- § 118 SGB IX – Instrumente der Bedarfsermittlung; Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 führt „Kommunikation“ als einen der neun Lebensbereiche auf.
- § 121 SGB IX – Gesamtplan; Absatz 2: regelmäßige Überprüfung und Fortschreibung spätestens nach zwei Jahren; Absatz 3 Nummer 2: Mitwirkung einer Person des Vertrauens.
- § 124 SGB IX – Geeignete Leistungserbringer; Absatz 2 Satz 2 verlangt vom Fach- und Betreuungspersonal die Fähigkeit zur Kommunikation in einer für die Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form.
- § 222 SGB IX – Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte in Werkstätten; Absatz 1: Mitwirkung unabhängig von der Geschäftsfähigkeit.
- § 33 SGB V – Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung.
- Bundesteilhabegesetz – Trennung von Fachleistung und existenzsichernden Leistungen seit dem 1. Januar 2020; die Eingliederungshilfe steht seither im Zweiten Teil des SGB IX.
- Artikel 21 UN-Behindertenrechtskonvention – Akzeptanz und Erleichterung ergänzender und alternativer Kommunikationsformen; in Deutschland seit 2009 geltendes Recht.
- Basil, C. (1992). Social interaction and learned helplessness in severely disabled children. Augmentative and Alternative Communication, 8(3), 188–199.
- Kent-Walsh, J. und McNaughton, D. (2005). Communication partner instruction in AAC: Present practices and future directions. Augmentative and Alternative Communication, 21(3), 195–204.
- Tiedemann, L. (2026). Der Einzelfall genügt nicht. Unterstützte Kommunikation als Aufgabe der Einrichtung. AssistUK-Grundlagenreihe – der Aufsatz, auf dem diese Seite beruht.
Was dieser Seite fehlt
Die Rechtslage auf dieser Seite ist geprüft. Die neun Punkte und die achtteilige Beobachtungsliste sind es nicht im selben Sinn: Sie sind verdichteter Praxiskonsens aus Netzwerkempfehlungen und Umsetzungserfahrung. Zur Organisationsebene der Unterstützten Kommunikation ist die Forschungslage dünn. Gut belegt ist die Schulung von Kommunikationspartnern als Einzelmaßnahme; ob eine Einrichtung mit Konzept, Vertretung und Übergabepaket messbar bessere Ergebnisse erzielt als eine ohne, ist nicht in kontrollierten Studien geprüft. Wir kennzeichnen das, weil diese Seite sonst eine Gewissheit vortäuschte, die das Fach nicht hat.
Zweitens sind Einrichtungslandschaften verschieden: Wohnen, Werkstatt, Schule, Tagesförderung, Klinik. Die Punkte sind übertragbar, ihre Ausgestaltung ist es nicht.
Und drittens fehlen hier Stimmen. Wir haben keine Fallgeschichten erfunden und keine Zahlen genannt, die wir nicht belegen können. Wenn Sie in einer Einrichtung arbeiten, in der Verankerung gelungen ist – oder gescheitert: Schreiben Sie uns. Was veröffentlicht wird, stimmen wir vorher mit Ihnen ab.
Hier stehen die Gesetze und Bücher,
auf die wir uns beziehen.
Wir haben sie am 23. August 2026 geprüft.
Aus dem Sozial-Gesetz-Buch Neun:
- Das Recht auf eigene Wünsche.
- Der Teilhabe-Plan.
- Der Schutz vor Gewalt. Seit 2021.
- Die Assistenz. Dazu gehört das Reden.
- Die Hilfe beim Dolmetschen.
- Die Hilfsmittel.
- Der Gesamt-Plan und die Bedarfs-Ermittlung.
Dort ist Kommunikation ein eigener Bereich. - Die Regeln für Einrichtungen.
Das Personal muss reden können. - Der Werkstatt-Rat und die Frauen-Beauftragte.
Dazu kommen:
- Das Bundes-Teilhabe-Gesetz.
Es trennt seit 2020 die Leistungen. - Die UN-Behinderten-Rechts-Konvention.
Artikel 21. Sie gilt seit 2009 in Deutschland. - Zwei Fach-Aufsätze aus dem Jahr 1992 und 2005.
- Der Aufsatz von Lars Tiedemann aus 2026.
Diese Seite kommt aus diesem Aufsatz.
Das fehlt noch
Die Gesetze haben wir geprüft.
Die neun Punkte sind Erfahrung.
Viele Fach-Leute halten sie für richtig.
Aber es gibt dazu wenig Forschung.
Das sagen wir lieber ehrlich.
Einrichtungen sind auch verschieden.
Ein Wohn-Heim ist keine Schule.
Die Punkte passen überall.
Aber jedes Haus macht es anders.
Und es fehlen Berichte von Menschen.
Wir haben nichts erfunden.
Arbeiten Sie in einer Einrichtung?
Hat es bei Ihnen geklappt?
Oder ist es schiefgegangen?
Dann schreiben Sie uns.
Wir fragen Sie vorher,
bevor wir etwas veröffentlichen.
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