Der Anspruch, den zu wenige kennen
Worum es hier geht
Diese Seite beschreibt Assistenz bei der Arbeit – aus der Sicht der Person, die arbeitet oder arbeiten will. Welche Wege es zur Arbeit gibt (Werkstatt, Budget für Arbeit, Inklusionsbetrieb, allgemeiner Arbeitsmarkt), steht auf der Seite Arbeit ist mehr als Lohn. Hier geht es um das, was quer dazu steht: die Assistenz selbst.
Der Grund für eine eigene Seite ist ein Satz, den zu wenige kennen – und er steht gleich im nächsten Abschnitt.
Auf dieser Seite geht es um Assistenz bei der Arbeit.
Es gibt viele Wege zur Arbeit.
Die stehen auf einer anderen Seite.
Hier geht es um die Assistenz.
Bei Fragen hilft eine Beratungs-Stelle.
Arbeitsassistenz: ein Rechtsanspruch, den zu wenige kennen
Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung haben gegenüber dem Integrationsamt einen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz – und zwar auf die vollen Kosten, die für eine als notwendig festgestellte Arbeitsassistenz entstehen (§ 185 Abs. 5 SGB IX).
Das ist kein Ermessen und keine Kann-Leistung. Es ist einer der stärksten Ansprüche im ganzen Teilhaberecht – und einer der unbekanntesten. Wer ihn nicht kennt, sucht Arbeit unter der stillen Annahme, alles allein schaffen zu müssen.
Der Anspruch gilt auch schon während der Arbeitsuche (§ 49 Abs. 8 Nr. 3 SGB IX): Wer Unterstützung braucht, um sich zu bewerben und Gespräche zu führen, muss damit nicht warten, bis ein Vertrag unterschrieben ist. Ob eine Gleichstellung genügt, klären Sie am besten vorab beim Integrationsamt.
Sie haben ein Recht auf Assistenz bei der Arbeit.
Das heißt: Arbeits-Assistenz.
Das Amt bezahlt die Kosten.
Das steht im Gesetz.
Wichtig: Sie brauchen einen Schwer-Behinderten-Ausweis.
Und Sie können die Assistenz schon beim Bewerben bekommen.
Was die Arbeitsassistenz tut – und was nicht
Arbeitsassistenz übernimmt die Handgriffe, die die behinderungsbedingte Lücke ausmachen: Sie blättert die Akten für die Juristin ohne Armfunktion, richtet den Arbeitsplatz ein, begleitet Wege, liest vor, bedient Werkzeug nach Anweisung.
Die Kernarbeit bleibt bei der Person selbst. Das ist die Abgrenzungslinie, und sie ist scharf: Assistenz ersetzt Hände, Wege und Augen – nicht die Arbeitsleistung. Wer die Aufgabe übernimmt, assistiert nicht mehr, sondern arbeitet an Ihrer Stelle. Das ist etwas anderes, und es ist nicht das, was hier bezahlt wird.
Diese Linie zu halten ist auch in Ihrem Interesse: Sie ist der Unterschied zwischen einer Stelle, die Ihnen gehört, und einer, die eigentlich jemand anders ausfüllt.
Die Assistenz macht die Hand-Griffe.
Zum Beispiel:
Sie blättert Papiere um.
Sie richtet den Arbeits-Platz her.
Sie fährt mit zu Terminen.
Aber: Die Arbeit machen Sie.
Die Assistenz arbeitet nicht für Sie.
Die Stelle gehört Ihnen.
Die Assistenz spricht nicht für Sie
Für Menschen, die mit Unterstützter Kommunikation (UK) arbeiten, gilt am Arbeitsplatz derselbe Grundsatz wie beim Arzt und in der Schule: Assistenz macht das eigene Sprechen möglich, sie ersetzt es nicht. Sie wartet die Antwort vom Gerät ab, statt sie zu erraten. Sie ist Brücke, nicht Sprachrohr.
Im Arbeitsalltag wird diese Linie ständig unter Zeitdruck gesetzt: In einer Besprechung dauert eine getippte Antwort länger als eine gesprochene, und jemand meint es gut. Genau dort entscheidet sich, ob Sie als Kollegin oder Kollege wahrgenommen werden – oder als jemand, über den gesprochen wird.
Deshalb gehört die Verabredung darüber an den Anfang, nicht in die erste Krise: Wer antwortet? Wie lange wird gewartet? Was tut die Assistenz, wenn jemand sie statt Sie anspricht?
Die Assistenz redet nicht für Sie.
Sie wartet, bis Sie geantwortet haben.
Auch wenn es länger dauert.
Sprechen Sie vorher darüber:
Wer antwortet?
Wie lange wird gewartet?
Der Antrag geht an ein anderes Amt
Das ist die Stelle, an der viele in die Irre laufen: Arbeitsassistenz beantragen Sie nicht beim Träger der Eingliederungshilfe, bei dem die Assistenz für zu Hause läuft, sondern beim Integrationsamt.
Dahinter steht eine klare Aufteilung: Auf der Lohnseite trägt das Integrationsamt, auf der Teilhabeseite die Eingliederungshilfe. Zwei Systeme, zwei Anträge, zwei Ansprechpersonen – und ein Bedarf, der davon nichts weiß.
Bezahlt wird die Arbeitsassistenz aus der Ausgleichsabgabe: Betriebe ab 20 Arbeitsplätzen müssen fünf Prozent davon mit Menschen mit Schwerbehinderung besetzen (§ 154 SGB IX); wer das nicht tut, zahlt (§ 160). Aus diesen Mitteln wird Ihre Assistenz finanziert – die Abgabe der einen finanziert die Teilhabe der anderen.
Kostenfrei beraten dazu die Integrationsfachdienste vor Ort und die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB).
Der Antrag geht an das Integrations-Amt.
Nicht an das Amt für Eingliederungs-Hilfe.
Das sind 2 verschiedene Ämter.
Zu Hause: Amt für Eingliederungs-Hilfe.
Bei der Arbeit: Integrations-Amt.
Der Integrations-Fach-Dienst hilft beim Antrag.
Das kostet nichts.
Arbeitsassistenz oder Jobcoaching?
Beides gibt es, und sie werden oft verwechselt. Der Unterschied ist einfach und wichtig:
- Jobcoaching (§ 49 Abs. 8 Nr. 2a SGB IX) ist Lernen am Platz: Eine Fachkraft kommt zeitlich begrenzt in den Betrieb und trainiert mit Ihnen die konkreten Abläufe – und mit den Kolleginnen und Kollegen den Umgang miteinander. Coaching soll sich überflüssig machen.
- Arbeitsassistenz gleicht eine Lücke aus, die bleibt. Assistenz darf bleiben.
Wer eine dauerhafte Unterstützung braucht und ein befristetes Coaching bewilligt bekommt, hat nicht das Falsche beantragt, sondern das Falsche bewilligt bekommen. Das ist ein Grund, nachzufragen.
Dazu kommen technische Arbeitshilfen (§ 49 Abs. 8 Nr. 4 und 5 SGB IX) – vom höhenverstellbaren Tisch bis zur Augensteuerung am Arbeitsplatzrechner. Technik und Assistenz schließen einander nicht aus; oft senkt gute Technik den Assistenzbedarf, ohne ihn zu ersetzen.
Es gibt 2 verschiedene Hilfen:
1. Job-Coaching:
Jemand übt die Arbeit mit Ihnen.
Das hört irgendwann auf.
2. Arbeits-Assistenz:
Jemand hilft Ihnen dauerhaft.
Das darf bleiben.
Es gibt auch Technik für den Arbeits-Platz.
Zum Beispiel eine Augen-Steuerung.
Auch für Selbständige
Der Anspruch auf Arbeitsassistenz gilt ausdrücklich auch für Selbständige. Wer für die eigene Erwerbstätigkeit regelmäßig unterstützende Hände braucht, kann die Kosten beim Integrationsamt beanspruchen wie ein angestellter Mensch auch.
Das ist mehr als eine Fußnote. Gerade für Menschen, die mit Unterstützter Kommunikation arbeiten, hat die Selbständigkeit eine eigene Logik: Schreiben, Gestalten, Vorbereiten, auf den Punkt Abrufen – das sind ihre Disziplinen. Selbständigkeit erlaubt, was kein Arbeitsvertrag erlaubt: das eigene Tempo, die eigene Tagesform, das eigene Thema. Die Integrationsämter fördern aus der Ausgleichsabgabe auch die Gründung und Erhaltung einer selbständigen Existenz.
Zur Ehrlichkeit gehört der Realismus: Die Einkommen sind oft klein und schwankend, und die Tragfähigkeitsprüfung der Träger ist eine echte Hürde. Selbständigkeit mit hohem Unterstützungsbedarf ist meist ein Kombinationsmodell – kleine Selbständigkeit plus Grundsicherung plus Assistenz.
Sie können auch selbst-ständig arbeiten.
Dann arbeiten Sie für sich selbst.
Auch dafür gibt es Arbeits-Assistenz.
Das Gute:
Sie bestimmen das Tempo.
Sie bestimmen das Thema.
Das Schwere:
Man verdient oft wenig damit.
Die eigene Arbeitsassistenz anleiten
Am Arbeitsplatz gilt dieselbe Regie wie zu Hause, nur unter mehr Beobachtung: Sie sagen, was wann wie geschieht. Der Unterschied ist, dass hier ein Dritter zuschaut – der Betrieb.
Drei Dinge lohnen die Vorbereitung, bevor der erste Arbeitstag kommt:
- Eine schriftliche Anleitung für die Tätigkeit. Was tut die Assistenz bei welcher Aufgabe, in welcher Reihenfolge, mit welchen Worten? Wer das aufschreibt, muss es nicht jedes Mal neu erklären – und eine Vertretung kann einspringen.
- Eine Verabredung für Besprechungen. Wer antwortet, wie lange wird gewartet, was tut die Assistenz bei Zeitdruck.
- Eine Regel für Vertrauliches. Ihre Assistenz erfährt betriebliche Interna – das gehört geklärt, bevor es zum Thema wird.
Wie Anleiten grundsätzlich geht, steht auf einer eigenen Seite dieses Bereichs.
Sie sagen der Assistenz, was zu tun ist.
Auch bei der Arbeit.
Schreiben Sie vorher auf:
Was macht die Assistenz bei welcher Aufgabe?
Wer antwortet in Besprechungen?
Was ist geheim in der Firma?
Das Vokabular des Betriebs
Arbeit ist Zusammenarbeit, und Zusammenarbeit ist Kommunikation: Aufgaben klären, Rückfragen stellen, Fehler melden, Pausengespräche führen.
Das Arbeitsplatzvokabular gehört auf das Gerät wie das Werkzeug in die Hand – die Fachwörter des Betriebs, die Namen der Kolleginnen und Kollegen, die Sätze für Übergaben und für Smalltalk. Ein Gerät, das den Alltag zu Hause trägt, trägt deshalb noch keinen Arbeitstag.
Und die Kolleginnen und Kollegen brauchen zehn Minuten Einweisung: abwarten, direkt ansprechen, nicht über den Kopf hinweg reden. Zehn Minuten, die über Jahre wirken.
Ein Maßstab zum Schluss, der aus dem Schul-Text dieser Reihe stammt und hier wörtlich gilt: Nicht nur die Besprechung zählt – die Pause zählt. Wer nur in Arbeitsanweisungen vorkommt, hat einen Arbeitsplatz, aber keinen Platz.
Auf Ihrem Gerät brauchen Sie neue Wörter.
Zum Beispiel:
Die Wörter aus der Firma.
Die Namen von den Kollegen.
Sätze für die Pause.
Zeigen Sie den Kollegen, wie Sie sprechen.
Das dauert nur 10 Minuten.
Wichtig ist auch die Pause.
Nicht nur die Arbeit.
Wo Assistenz fehlt: die Werkstatt
Das gehört ehrlich gesagt, auch wenn es unbequem ist: In der Werkstatt gibt es das Instrument Arbeitsassistenz nicht. Die Unterstützung ist dort Aufgabe der Werkstatt selbst – Fachpersonal und Begleitender Dienst. Eine eigene, eingespielte Assistenz mitzubringen stößt an konzeptionelle und finanzielle Grenzen.
Für Menschen mit hohem Kommunikationsbedarf ist das keine Randnotiz, sondern ein Systemfehler: Ausgerechnet dort, wo die meisten Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf arbeiten, ist personengebundene Assistenz am schwersten zu bekommen. Wer eine persönliche Kommunikationsassistenz braucht, um überhaupt mitarbeiten, mitreden und mitentscheiden zu können, findet in der Werkstattlogik keinen vorgesehenen Platz dafür.
Zwei Dinge nehmen dieser Lage die Endgültigkeit. Erstens der Außenarbeitsplatz: derselbe Status, dasselbe Entgelt, aber der Arbeitsplatz liegt in einem normalen Betrieb. Zweitens der Rückkehranspruch: Wer die Werkstatt Richtung Betrieb verlässt, hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, wieder aufgenommen zu werden – ohne zeitliche Begrenzung (§ 220 Abs. 3 SGB IX). Niemand muss bleiben, weil er Angst hat, den Platz zu verlieren.
In der Werkstatt gibt es keine Arbeits-Assistenz.
Die Werkstatt hilft selbst.
Eine eigene Assistenz mitzubringen ist schwer.
Das ist ein großes Problem.
Denn dort arbeiten viele Menschen,
die viel Hilfe brauchen.
Gut zu wissen:
Sie dürfen die Werkstatt verlassen.
Und Sie dürfen immer zurückkommen.
Ohne Arbeitsvertrag: Assistenz für sinnerfüllende Tätigkeit
Für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf ist ein Arbeitsplatz oft nicht erreichbar. Daraus folgt nicht, dass nur Betreuung bleibt. Es folgt: Man löst sich vom Arbeitsplatz, nicht von der Arbeit.
Gesucht wird dann keine Stelle, sondern eine subjektiv sinnerfüllende Tätigkeit: regelmäßig, selbst gewählt, ernsthaft – und echt, also mit einem Ergebnis, das jemand braucht. Die gegossenen Beete im Gemeinschaftsgarten, die ausgetragene Hauspost, die per Sprachausgabegerät vorgelesene Geschichte in der Kita.
Und das ist kein rechtlicher Graubereich: Tagesstrukturierung, Teilhabe am gemeinschaftlichen Leben und der Erwerb praktischer Fähigkeiten sind ausdrückliche Leistungstatbestände (§ 78 Abs. 1, § 113 Abs. 2 Nr. 5 SGB IX). Die Assistenz für eine sinnerfüllende Tätigkeit ist regulär beantragbar, ganz ohne Arbeitsvertrag – hier dann bei der Eingliederungshilfe, nicht beim Integrationsamt. Grenzt die Tätigkeit an ein Ehrenamt, greift sogar ein eigener Unterstützungsanspruch (§ 78 Abs. 5).
Manche Menschen finden keine Arbeits-Stelle.
Trotzdem können sie etwas Sinnvolles tun.
Zum Beispiel:
Blätter im Garten gießen.
Post im Haus verteilen.
Im Kinder-Garten vorlesen.
Auch dafür gibt es Assistenz.
Auch ohne Arbeits-Vertrag.
Wenn es schwierig wird
Drei Stellen klemmen in der Praxis besonders oft:
- Das Budget für Arbeit. Es finanziert Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz selbst (§ 61 SGB IX). Ob daneben zusätzlich Arbeitsassistenz des Integrationsamts beansprucht werden kann, wird uneinheitlich gehandhabt. Vor dem Wechsel klären, wer welche Unterstützung trägt – schriftlich.
- Der Umfang. Bewilligt wird, was als notwendig festgestellt ist. Was Sie tatsächlich brauchen, wissen Sie am besten – und ein Wochenbild mit konkreten Tätigkeiten überzeugt mehr als eine allgemeine Beschreibung.
- Die Kündigung. Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung genießen besonderen Kündigungsschutz: Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung des Integrationsamts wirksam (§ 168 SGB IX).
Unabhängig und kostenfrei berät die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), zur Arbeit zusätzlich der Integrationsfachdienst. Beide sind nicht beim zahlenden Amt angesiedelt – das ist ihr eigentlicher Wert.
Manchmal gibt es Probleme.
Fragen Sie vorher nach:
Wer bezahlt welche Hilfe?
Lassen Sie sich das schriftlich geben.
Sie dürfen nicht einfach gekündigt werden.
Das Integrations-Amt muss zustimmen.
Die EUTB berät Sie kostenlos.
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