Glossar Assistenz
26 Begriffe rund um Assistenz – jeder mit einer genauen Definition, einem Beispiel aus dem Alltag und dem Verweis, wo mehr dazu steht.
Bei Fragen hilft eine Beratungs-Stelle.
Die Begriffe stehen nach Themen geordnet: erst, was Assistenz ist, dann, wie sie organisiert wird, dann der Weg dorthin. Wer einen bestimmten Begriff sucht, nimmt die Liste darunter – sie ist alphabetisch.
Fachbegriffe der Unterstützten Kommunikation stehen im großen Glossar mit 150 Einträgen.
Hier stehen wichtige Wörter zum Thema Assistenz.
Zu jedem Wort gibt es eine Erklärung.
Und ein Beispiel.
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Was Assistenz ist
Die Begriffe, mit denen das Gesetz und die Praxis beschreiben, was Assistenz leistet – und wer dabei bestimmt.
Assistenzleistung ▼
Eine Leistung der Eingliederungshilfe, die Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben im eigenen Wohnraum und in der Gemeinschaft ermöglicht (§ 78 Abs. 1 SGB IX). Assistenz ersetzt die Person nicht, sie ermöglicht ihr Handeln: Was geschieht, bestimmt die Person; die Assistenzkraft führt aus. Das Recht auf ein Leben in der Gemeinschaft sichert die UN-Behindertenrechtskonvention in Artikel 19.
Zum Beispiel: Eine Frau möchte selbst einkaufen. Die Assistenzkraft fährt sie zum Laden, nimmt aus dem Regal, worauf sie zeigt, und bezahlt mit ihrer Karte. Ausgewählt hat die Frau – jedes einzelne Stück.
Rechtsgrundlage: § 78 SGB IX, UN-BRK Art. 19
Assistenz hilft beim Leben, das man selbst bestimmt.
Die Person sagt, was passieren soll.
Die Assistenz macht es dann.
Kompensatorische Assistenzleistung ▼
Die Assistenzleistung, die ausgleicht, was die Person nicht selbst tun kann: die vollständige oder teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung (§ 78 Abs. 2 SGB IX). Unterschieden werden Leistungen, nicht Menschen. Die Frage ist nie, ob jemand „eine kompensatorische Assistenz ist“, sondern ob die Leistung, die ankommen soll, eine Übernahme ist.
Zum Beispiel: Ein Mann kann seine Jacke nicht allein anziehen. Die Assistenzkraft zieht sie ihm an. Welche Jacke es ist, hat er entschieden.
Rechtsgrundlage: § 78 Abs. 2 SGB IX
Manche Sachen kann die Person nicht allein machen.
Dann macht die Assistenz das für sie.
Zum Beispiel: die Jacke anziehen.
Qualifizierte Assistenzleistung ▼
Die Assistenzleistung, die befähigt statt zu übernehmen: Anleitung und Begleitung, damit die Person eine Sache künftig selbst tun oder selbst entscheiden kann (§ 78 Abs. 2 SGB IX). Sie ist pädagogische Arbeit und setzt eine entsprechende Qualifikation voraus. Wer Unterstützte Kommunikation (UK) nutzt, ist auf sie in besonderer Weise angewiesen – die Assistenz ist hier zugleich Kommunikationspartnerin.
Zum Beispiel: Eine junge Frau will ihre Arzttermine selbst vereinbaren. Statt für sie anzurufen, übt die Fachkraft mit ihr, wie sie das am Sprachcomputer vorbereitet und das Gespräch führt.
Rechtsgrundlage: § 78 Abs. 2 SGB IX
Manchmal soll die Person etwas selbst lernen.
Dann übt die Assistenz mit ihr.
Die Assistenz macht es nicht einfach für sie.
Assistenzkraft ▼
Die Person, die Assistenzleistungen erbringt. Sie arbeitet nach den Ansagen der Person, die die Assistenz erhält – sie entscheidet nicht an deren Stelle. Je nach Modell ist sie bei der Person selbst angestellt oder bei einem Assistenzdienst.
Zum Beispiel: Ein Assistent kocht das Mittagessen. Was gekocht wird, wie scharf und wann gegessen wird, sagt die Person, bei der er arbeitet.
Die Assistenz-Kraft ist ein Mensch, der hilft.
Sie hört auf die Person.
Sie entscheidet nicht für die Person.
Anleiten und Anleitungskompetenz ▼
Anleiten heißt bestimmen: Die Person sagt, was wie geschehen soll, und behält damit die Regie – auch ohne Lautsprache. Anleitungskompetenz ist die Fähigkeit dazu; sie darf an eine Person des Vertrauens delegiert werden, ohne dass die Regie wechselt. Die Pflege ist der Prüfstein: Wer dort anleitet, leitet wirklich an.
Zum Beispiel: „Höher“, „sanfter“, „langsamer“, „warte“ – vier Wörter auf der Kommunikationstafel, mit denen ein Mann die Pflege an seinem eigenen Körper steuert.
Anleiten heißt: Die Person sagt, wie es sein soll.
Das geht auch ohne Sprechen.
Zum Beispiel mit einer Tafel oder einem Gerät.
Wie Assistenz organisiert wird
Zwischen diesen Wegen können Sie wählen. Keiner ist Voraussetzung für den anderen.
Arbeitgebermodell ▼
Die Person stellt ihre Assistenzkräfte selbst an – mit Arbeitsverträgen, Lohnabrechnung, Sozialversicherung, Dienstplan und Ausfallmanagement. Der Gewinn ist die größte Wahlfreiheit beim Personal; der Preis ist Arbeitgeberverantwortung. Das Modell ist dem Dienstleistungsmodell rechtlich gleichwertig.
Zum Geld: Finanziert wird es in aller Regel über ein Persönliches Budget – die Person bekommt das Geld und zahlt daraus die Löhne, Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.
Zum Beispiel: Ein Mann sucht seine fünf Assistenzkräfte selbst aus, schreibt den Dienstplan und meldet sie bei der Sozialversicherung an. Fällt jemand aus, organisiert er den Ersatz. Bezahlt werden die Löhne aus seinem Persönlichen Budget.
Die Person ist selbst der Chef.
Sie sucht die Assistenz-Kräfte aus.
Sie macht auch den Dienst-Plan.
Dienstleistungsmodell und Assistenzdienst ▼
Ein Assistenzdienst stellt die Assistenzkräfte an und kümmert sich um Anstellung, Bezahlung und Vertretung bei Krankheit oder Urlaub. Die Person behält die Regie über den Alltag, nicht aber die Arbeitgeberpflichten. Auch hier gilt das Wunsch- und Wahlrecht: Wer kommt, ist keine reine Angelegenheit des Dienstes.
Zum Geld: Bezahlt wird der Dienst – entweder unmittelbar vom Träger (dann ist es eine Sachleistung) oder von der Person aus ihrem Persönlichen Budget. Beides ist möglich; die Arbeit vor Ort sieht gleich aus.
Zum Beispiel: Eine Frau ruft beim Dienst an, wenn eine Assistentin krank ist. Der Dienst sucht die Vertretung; sie sagt, wer zu ihr passt.
Ein Dienst stellt die Assistenz-Kräfte an.
Der Dienst kümmert sich um den Vertrag und das Geld.
Die Person sagt trotzdem, was sie möchte.
Persönliches Budget ▼
Statt einer fertigen Dienstleistung erhält die Person Geld und kauft ihre Unterstützung selbst ein – bei Diensten, bei Einzelpersonen, flexibel kombiniert (§ 29 SGB IX). Grundlage ist eine Zielvereinbarung; an die Entscheidung ist die Person sechs Monate gebunden, danach ist der Wechsel zurück jederzeit möglich. Das Budget ist eine Möglichkeit, keine Bedingung – Assistenz steht ebenso als Sachleistung zu.
Wichtig für das Verständnis: Das Budget ist der Geld-Weg. Es sagt nichts darüber, wer die Assistenzkräfte anstellt – das ist die zweite, davon getrennte Frage (Arbeitgeber- oder Dienstleistungsmodell).
Zum Beispiel: Ein Mann bekommt monatlich einen festen Betrag. Davon bezahlt er seine drei Assistenzkräfte, die er selbst angestellt hat.
Rechtsgrundlage: § 29 SGB IX
Die Person bekommt Geld statt einer Dienst-Leistung.
Mit dem Geld bezahlt sie ihre Assistenz.
Sie muss das nicht so machen. Sie darf es.
Budgetassistenz ▼
Unterstützung beim Verwalten des Persönlichen Budgets: Abrechnung, Nachweise, Verträge, Fristen. Ein Budget ist Verwaltungsarbeit – das gehört ehrlich dazugesagt. Budgetassistenz ist dafür zulässig und beantragbar. Sie ist ein zusätzlicher Bedarf und geht nicht von den Stunden ab, die für die Assistenz selbst bewilligt sind.
Zum Beispiel: Eine Frau führt ihr Budget selbst, lässt sich aber beim jährlichen Verwendungsnachweis helfen.
Ein Budget macht auch Papier-Arbeit.
Dabei darf jemand helfen.
Das heißt Budget-Assistenz.
Sachleistung (Fachdienst) ▼
Der Träger bewilligt die Leistung und bezahlt den Anbieter unmittelbar. Die Person erhält kein Geld, sondern die Assistenz selbst. Der Anbieter stellt die Assistenzkräfte an, plant den Dienstplan, organisiert Vertretung bei Krankheit und Urlaub und trägt die Arbeitgeberpflichten. Das bedeutet wenig Verwaltung und eine eingebaute Ausfallsicherung – und weniger Einfluss darauf, wer kommt. Gute Dienste beteiligen die Person an der Personalauswahl; danach darf man fragen, bevor man sich bindet.
Zum Beispiel: Morgens kommt eine Assistentin des Dienstes. Die Rechnung geht an den Träger – die Person hat mit dem Geld nichts zu tun.
Das Amt bezahlt den Dienst direkt.
Die Person bekommt kein Geld.
Sie bekommt die Hilfe.
Zielvereinbarung ▼
Die schriftliche Grundlage jedes Persönlichen Budgets. Sie regelt vier Dinge (§ 29 Abs. 4 SGB IX): die individuellen Förder- und Leistungsziele, den Nachweis zur Bedarfsdeckung, die Qualitätssicherung und die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets. Sie ist kein Formblatt, sondern verhandelbar – und sie bindet beide Seiten.
Zum Beispiel: In der Zielvereinbarung steht, dass eine Frau mit ihrer Assistenz zum Chor gehen will. Daran misst sich später, ob das Budget reicht.
Rechtsgrundlage: § 29 Abs. 4 SGB IX
In der Ziel-Vereinbarung steht:
Was wollen Sie mit dem Geld erreichen?
Und wie viel Geld bekommen Sie dafür?
Genossenschaft als Assistenzdienst ▼
Eine Genossenschaft (eG) ist ein Unternehmen, das ihren Mitgliedern gehört. Als Assistenzdienst ist sie ein Leistungserbringer wie jeder andere – sie ist kein dritter Geld-Weg.
Zum Geld, Schritt für Schritt: Der Träger bewilligt den Bedarf. Die Person erhält dafür ein Persönliches Budget und kauft damit Assistenzstunden bei der Genossenschaft ein – oder der Träger bezahlt die Genossenschaft unmittelbar, dann ist es eine Sachleistung. Die Genossenschaft stellt die Assistenzkräfte an und zahlt ihre Löhne. Geldseitig ist das genau das Dienstleistungsmodell.
Anders ist, wem der Dienst gehört. Die Menschen, die Assistenz bekommen, können zugleich Mitglieder sein und in der Generalversammlung mitentscheiden – grundsätzlich eine Stimme je Mitglied, unabhängig von der Höhe der Einlage (§ 43 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz). Das Wunsch- und Wahlrecht endet dann nicht an der Zimmertür, sondern reicht bis in die Leitung des Dienstes.
Was der Geschäftsanteil nicht ist: Er ist eine Einlage in das Unternehmen, keine Bezahlung von Assistenz. Ein Persönliches Budget deckt den ermittelten Teilhabebedarf. Ob und wie ein Anteil finanziert werden kann, entscheidet der zuständige Träger im Einzelfall – fragen Sie dort nach, bevor Sie sich binden.
Zum Beispiel: Zehn Menschen mit Assistenzbedarf gründen mit ihren Assistenzkräften eine Genossenschaft. Jede Person bezahlt aus ihrem Budget die Stunden, die sie bekommt. Über Dienstpläne, Löhne und Leitung entscheidet die Generalversammlung – und dort hat die Frau mit Sprachcomputer dieselbe eine Stimme wie ihr Assistent.
Rechtsgrundlage: § 43 Abs. 3 Genossenschaftsgesetz (GenG)
Eine Genossenschaft gehört ihren Mitgliedern.
Sie kann ein Assistenz-Dienst sein.
Die Person bezahlt die Stunden aus ihrem Budget.
Und sie darf mitbestimmen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Wunsch- und Wahlrecht ▼
Das Recht, über Form und Ausgestaltung der Leistung mitzubestimmen (§ 8 SGB IX): wer unterstützt, wie die Assistenz organisiert ist, wo gelebt wird. Berechtigten Wünschen ist zu entsprechen; der Träger muss begründen, wenn er ihnen nicht folgt.
Zum Beispiel: Eine Frau möchte keine wechselnden Gesichter. Sie wählt das Arbeitgebermodell, weil sie so dieselben Menschen behalten kann.
Rechtsgrundlage: § 8 SGB IX
Sie dürfen mitbestimmen.
Zum Beispiel: Wer Ihnen hilft.
Und wie die Hilfe organisiert ist.
Rufbereitschaft und Bereitschaft ▼
Zeiten, in denen eine Assistenzkraft nicht durchgehend tätig, aber abrufbar ist. Arbeitsrechtlich sind Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verschieden zu bewerten – bei der Vergütung wie bei den Ruhezeiten. Im Arbeitgebermodell trägt die Person diese Pflichten selbst.
Zum Beispiel: Nachts schläft die Assistenzkraft in einem eigenen Zimmer. Wird sie gerufen, steht sie auf – das ist Bereitschaft, keine Freizeit.
Manchmal wartet die Assistenz nur.
Sie arbeitet gerade nicht.
Aber sie kommt, wenn man ruft.
Der Weg zur Leistung
Vom Antrag bis zum Bescheid. Die Reihenfolge ist im Gesetz geregelt, und an mehreren Stellen können Sie sich darauf berufen.
Eingliederungshilfe ▼
Der Leistungsbereich des SGB IX, aus dem Assistenz in aller Regel kommt. Seit dem Bundesteilhabegesetz ist sie aus der Sozialhilfe herausgelöst und personenzentriert ausgerichtet: Ausgangspunkt sind die Ziele der Person, nicht die Ausstattung einer Einrichtung.
Zum Beispiel: Nicht: „Welcher Platz ist frei?“ – sondern: „Was wollen Sie erreichen, und was braucht es dafür?“
Die Eingliederungs-Hilfe bezahlt die Assistenz.
Es geht um die Ziele der Person.
Nicht um die Regeln von einem Heim.
Leistungsträger und Leistungserbringer ▼
Der Leistungsträger bewilligt und bezahlt – bei der Assistenz meist der Träger der Eingliederungshilfe. Der Leistungserbringer führt aus, also der Assistenzdienst – oder im Arbeitgebermodell die Person selbst. Zwei Rollen, zwei Ansprechpartner: Wer bezahlt, entscheidet nicht über den Alltag.
Zum Beispiel: Beim Amt beantragen Sie die Stunden. Wer sie leistet, ist eine andere Frage – und Ihre.
Ein Amt bezahlt die Assistenz.
Ein Dienst macht die Arbeit.
Das sind zwei verschiedene Stellen.
Zuständigkeitsklärung ▼
Wer einen Antrag erhält, hat zwei Wochen Zeit, ihn an den zuständigen Träger weiterzuleiten (§ 14 SGB IX). Tut er das nicht, muss er selbst entscheiden. Die Regel schützt davor, zwischen Ämtern hin- und hergeschickt zu werden.
Zum Beispiel: Sie stellen den Antrag beim falschen Amt. Nach zwei Wochen ist das nicht mehr Ihr Problem, sondern seines.
Rechtsgrundlage: § 14 SGB IX
Manchmal ist ein Amt nicht zuständig.
Dann muss es den Antrag weitergeben.
Dafür hat es 2 Wochen Zeit.
Bedarfsermittlung ▼
Die Feststellung, welche Unterstützung eine Person braucht, um ihre Ziele zu erreichen. Sie fragt nach Zielen und Aktivitäten, nicht nach Defiziten. Die Bundesländer nutzen dafür unterschiedliche Instrumente; gemeinsam ist ihnen die Orientierung an der ICF.
Zum Beispiel: Nicht: „Was können Sie nicht?“ – sondern: „Sie möchten im Chor singen. Was steht dem im Weg?“
Das Amt schaut, was Sie brauchen.
Es fragt nach Ihren Zielen.
Nicht danach, was Sie nicht können.
Gesamtplanverfahren und Gesamtplan ▼
Das geregelte Verfahren, in dem der Bedarf ermittelt und die Leistung festgelegt wird (§ 117 SGB IX). Das Gesetz schreibt Maßstäbe fest, auf die man sich berufen kann – unter anderem, dass die leistungsberechtigte Person in allen Verfahrensschritten zu beteiligen ist. Am Ende steht der Gesamtplan: Ziele und Leistungen schriftlich.
Zum Beispiel: In der Gesamtplankonferenz sitzt die Person mit ihrem eigenen Kommunikationsmittel am Tisch – und mit einer Person ihres Vertrauens.
Rechtsgrundlage: § 117 SGB IX
Das Amt und die Person machen zusammen einen Plan.
Im Plan stehen die Ziele.
Und was die Person dafür bekommt.
EUTB – Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung ▼
Ein bundesgefördertes Beratungsangebot (§ 32 SGB IX), das unabhängig von Leistungsträgern und Leistungserbringern arbeitet – also weder dem Amt noch einem Anbieter verpflichtet ist. Viele Stellen arbeiten nach dem Peer-Prinzip: Menschen mit eigener Behinderungserfahrung beraten. Für Ratsuchende kostenlos.
Zum Beispiel: Vor der Gesamtplankonferenz gehen Sie zur EUTB und überlegen gemeinsam, was Sie sagen wollen. Die EUTB bleibt auch danach ansprechbar.
Rechtsgrundlage: § 32 SGB IX
Die EUTB ist eine Beratungs-Stelle.
Sie gehört nicht zum Amt.
Die Beratung kostet nichts.
Assistenz in bestimmten Lebensbereichen
Dieselbe Idee, andere Zuständigkeiten – und jedes Mal eine eigene Abgrenzung.
Elternassistenz ▼
Assistenz für Eltern mit Behinderung bei der Sorge für ihr Kind. Die Assistenzkraft leiht Hände und Wege – sie ist kein dritter Elternteil. Erziehung, Entscheidung und Beziehung bleiben bei den Eltern. Von der Jugendhilfe ist sie abzugrenzen: Dort geht es um Hilfe zur Erziehung, hier um den Ausgleich behinderungsbedingter Einschränkungen.
Zum Beispiel: Eine Mutter entscheidet, dass ihr Kind die rote Jacke trägt. Die Assistenzkraft zieht sie dem Kind an.
Eltern mit Behinderung können Assistenz bekommen.
Die Assistenz hilft beim Kind.
Die Eltern bleiben die Eltern.
Schulbegleitung ▼
Assistenz im Unterricht. Sie sichert die Teilhabe am Schulleben und unterstützt beim Lernen – sie unterrichtet nicht und macht die Aufgaben nicht. Der Grundsatz lautet: so nah wie nötig, so fern wie möglich. Eine ständig danebensitzende Begleitung kann Kontakte zu Mitschülerinnen eher verhindern als eröffnen.
Zum Beispiel: Die Begleitung legt das Arbeitsblatt auf den Talker und tritt zwei Schritte zurück. Die Antwort gibt der Schüler.
In der Schule kann eine Assistenz dabei sein.
Sie hilft beim Lernen.
Sie macht die Aufgaben nicht.
Arbeitsassistenz ▼
Assistenz am Arbeitsplatz: Hände, Wege, Technik. Die Aufgabe, die Verantwortung und die Rolle gehören der beschäftigten Person. Dieselbe Rollenteilung gilt im Ehrenamt und in politischen Ämtern.
Zum Beispiel: Ein Mann leitet eine Sitzung. Die Assistenzkraft blättert die Unterlagen um und schreibt mit, was er diktiert. Die Sitzung leitet er.
Auch bei der Arbeit kann eine Assistenz helfen.
Sie macht zum Beispiel die Hände-Arbeit.
Die Arbeit selbst macht die Person.
Was oft verwechselt wird
Diese Begriffe klingen nach Assistenz oder werden mit ihr gleichgesetzt. Sie sind etwas anderes.
Rechtliche Betreuung ▼
Eine gerichtlich bestellte Vertretung in festgelegten Aufgabenkreisen – keine Entmündigung. Die Entmündigung ist 1992 abgeschafft worden. Wer eine Betreuerin hat, bleibt geschäftsfähig und darf weiterhin selbst Verträge schließen; die Betreuung begründet eine zusätzliche Vertretungsmacht, keine Ersetzung der Person. Mit Assistenz hat sie nichts zu tun: Assistenz führt aus, Betreuung vertritt rechtlich.
Zum Beispiel: Ein Mann kauft sich ein Fahrrad. Seine Betreuerin muss nicht zustimmen – er ist geschäftsfähig.
Rechtsgrundlage: § 1814 BGB
Eine Betreuung ist keine Entmündigung.
Die Person darf weiter selbst entscheiden.
Die Betreuung hilft nur bei manchen Sachen.
Vorsorgevollmacht ▼
Eine selbst erteilte Vollmacht, mit der eine Person des Vertrauens handeln darf. Eine wirksame Vorsorgevollmacht macht eine rechtliche Betreuung häufig entbehrlich – das Gesetz nennt die Betreuung ausdrücklich nachrangig, wenn die Angelegenheiten durch Bevollmächtigte besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 BGB).
Zum Beispiel: Eine Frau bevollmächtigt ihren Bruder für Bankgeschäfte. Ein Gericht muss dann niemanden bestellen.
Rechtsgrundlage: § 1814 Abs. 3 BGB
Sie können jemandem eine Vollmacht geben.
Diese Person darf dann für Sie handeln.
Dann braucht man oft keine Betreuung.
Pflege – und ihr Verhältnis zur Assistenz ▼
Pflege und Assistenz sind verschiedene Leistungen aus verschiedenen Büchern, sie schließen einander aber nicht aus. Wer Pflege erhält, verliert den Anspruch auf Assistenz nicht – und umgekehrt. Kommunikation ist dabei die Querschnittsleistung: Wer nicht rufen kann, kann Pflege nicht abrufen; wer Pflege ohne eigene Ansage bekommt, verliert die Autorschaft über den eigenen Körper.
Zum Beispiel: Beim Umlagern sagt eine Frau über ihre Tafel „sanfter“ und „warte“. Das ist Pflege – angeleitet von ihr.
Pflege und Assistenz sind nicht dasselbe.
Man kann beides bekommen.
Auch bei der Pflege bestimmt die Person mit.
Wo Sie weiterlesen können
- Häufige Fragen zur Assistenz: 29 Fragen mit kurzer, eindeutiger Antwort – die Schwesterseite dieses Glossars. Das Glossar erklärt Begriffe, die Fragenseite beantwortet Fragen
- Assistenz – der Überblick: was Assistenz leistet, die zwei Arten der Assistenzleistung und der rechtliche Rahmen
- Assistenz beantragen: der Weg vom Antrag über die Bedarfsermittlung bis zum Gesamtplan
- Geld, Verträge und Vertretung: Arbeitgebermodell, Vollmacht, Betreuung
- Großes Glossar: 150 Begriffe der Unterstützten Kommunikation
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