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Was erlaubt ist – und was nicht

Von Lars Tiedemann, Dipl. Heilpädagoge · Stand: August 2026
Gilt für Deutschland: Die genannten Gesetze (BTHG/SGB IX, SGB V, SGB XI) sind deutsches Recht. Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt international – ihre Umsetzung ist von Land zu Land verschieden.
Diese Gesetze gelten in Deutschland.
Andere Länder haben andere Gesetze.
Das Recht auf Teilhabe gilt überall.

Vorab: Das ist keine Rechtsberatung

Wichtig zu wissen

Auf dieser Seite steht, was im Arbeitszeitgesetz nachzulesen ist – zusammengetragen von einem Heilpädagogen, nicht von einem Juristen. Es ist ausdrücklich keine Rechtsberatung. Wer eine verbindliche Auskunft für seinen Fall braucht, bekommt sie bei einer Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht, bei einer Gewerkschaft oder bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Arbeitsschutz.

Der Text soll etwas anderes leisten: eine Orientierung, mit der man die richtigen Fragen stellen kann – im Gespräch mit dem Träger, mit einem Dienst oder mit den eigenen Assistenzkräften. Und er soll eine Verwechslung ausräumen, die viel Schaden anrichtet: Nicht alles, was üblich ist, ist auch erlaubt.

Wo auf dieser Seite meine eigene fachliche Einschätzung steht und nicht die Rechtslage, ist sie so gekennzeichnet wie dieser Kasten. Beides zu unterscheiden ist auf diesem Thema wichtiger als bei jedem anderen: Das Gesetz gilt unabhängig davon, was ich davon halte.

Wichtig zu wissen

Hier steht, was im Arbeits-Zeit-Gesetz steht.
Ich bin Heil-Pädagoge.
Ich bin kein Anwalt.
Das hier ist keine Rechts-Beratung.

Sie brauchen eine sichere Auskunft?
Dann fragen Sie einen Anwalt für Arbeits-Recht.
Oder eine Gewerkschaft.
Oder das Amt für Arbeits-Schutz.

Dieser Text soll Ihnen helfen,
die richtigen Fragen zu stellen.

Denn nicht alles, was oft gemacht wird,
ist auch erlaubt.

Manchmal schreibe ich meine eigene Meinung.
Dann steht sie in so einem Kasten.

Warum die Frage in der Assistenz besonders ist

Assistenz passt schlecht in ein Arbeitszeitmodell, das für Werkhallen und Büros gemacht wurde. Das Leben, das begleitet wird, hält sich nicht an Schichtgrenzen. Es gibt Nächte, in denen nichts passiert, und Nächte, in denen alle zwei Stunden etwas ansteht. Es gibt Menschen, für die jeder Wechsel eine Zumutung ist, weil sie ihre Verständigung mit jeder neuen Person neu aufbauen müssen.

Aus guten Gründen sind darum über die Jahre viele individuelle Modelle entstanden: lange Dienste mit viel Bereitschaft, Wochenendblöcke, Kräfte, die tageweise einziehen. Diese Modelle sind nicht aus Nachlässigkeit entstanden, sondern aus dem Versuch, Kontinuität herzustellen. Wer sie pauschal verurteilt, hat nicht verstanden, worum es geht.

Und trotzdem gilt: Das Arbeitszeitgesetz kennt keine Ausnahme für gute Absichten. Es schützt die Gesundheit der Beschäftigten, und es tut das auch dann, wenn alle Beteiligten einverstanden sind. Diese beiden Wahrheiten nebeneinander auszuhalten – das Bedürfnis nach Kontinuität und die Grenzen des Arbeitsschutzes – ist die eigentliche Aufgabe. Sie löst sich nicht dadurch, dass man eine der beiden ignoriert.

Assistenz ist eine besondere Arbeit.

Das Leben hört nicht um 16 Uhr auf.
Manche Menschen brauchen auch nachts Hilfe.

Und viele Menschen wollen nicht
ständig neue Assistenz-Personen.
Denn jede neue Person muss viel lernen.

Darum gibt es lange Dienste.
Das hat gute Gründe.

Aber es gibt auch Regeln.
Die Regeln schützen die Gesundheit der Assistenz.
Diese Regeln gelten immer.
Auch wenn alle einverstanden sind.

Die Grundregeln

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist überschaubar. Fünf Regeln tragen fast alles:

  1. Acht Stunden am Tag

    Die werktägliche Arbeitszeit beträgt acht Stunden. Sie darf auf zehn verlängert werden, wenn im Durchschnitt von sechs Monaten acht Stunden eingehalten werden (§ 3).

  2. Pausen

    Ab mehr als sechs Stunden 30 Minuten, ab mehr als neun Stunden 45 Minuten – teilbar in Abschnitte von mindestens 15 Minuten (§ 4).

  3. Elf Stunden Ruhezeit

    Nach Arbeitsende mindestens elf Stunden ununterbrochen. In Pflege und Betreuung darf auf zehn verkürzt werden, wenn der Ausgleich innerhalb eines Monats erfolgt (§ 5).

  4. 48 Stunden in der Woche

    Im Durchschnitt darf die wöchentliche Arbeitszeit 48 Stunden nicht überschreiten. Das ist die Grenze, die auch mit Bereitschaft bestehen bleibt.

  5. 15 freie Sonntage

    Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen arbeitsfrei bleiben; für gearbeitete Sonn- und Feiertage gibt es Ersatzruhetage (§§ 11, 12).

Und die Regel, die in der Assistenz am meisten übersehen wird: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit. Die Stunden zählen voll mit, auch wenn in ihnen nichts passiert. Niedriger vergüten darf man sie, aus der Arbeitszeit herausrechnen nicht.

Im Arbeits-Zeit-Gesetz stehen fünf wichtige Regeln:

1. Acht Stunden am Tag.
Manchmal auch zehn Stunden.
Dann muss es später weniger sein.

2. Pausen.
Nach 6 Stunden: 30 Minuten Pause.
Nach 9 Stunden: 45 Minuten Pause.

3. Elf Stunden Ruhe nach der Arbeit.
In der Pflege manchmal zehn Stunden.

4. Höchstens 48 Stunden in der Woche.
Im Durchschnitt.

5. Mindestens 15 freie Sonntage im Jahr.

Ganz wichtig:
Bereitschaft in der Nacht ist Arbeits-Zeit.
Auch wenn nichts passiert.

Wo es Spielraum gibt – und wo nicht

Das Gesetz ist nicht starr. Es lässt längere Dienste ausdrücklich zu, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst anfällt – genau der Fall, der in der Assistenz häufig vorliegt. Aber es knüpft das an eine Bedingung, die in der Praxis fast immer übersehen wird.

Was möglich ist

Über zehn Stunden hinaus zu arbeiten, wenn erheblich Bereitschaftsdienst enthalten ist. Die Ruhezeit anzupassen. Auch die Acht-Stunden-Grenze ohne Ausgleich zu überschreiten, wenn besondere Regelungen sicherstellen, dass die Gesundheit nicht gefährdet wird (§ 7).

Woran es hängt

All das geht nur auf Grundlage eines Tarifvertrags oder einer Betriebs- beziehungsweise Dienstvereinbarung, die sich auf einen solchen stützt. Ohne diese Grundlage sind die Abweichungen schlicht nicht eröffnet – auch nicht mit Zustimmung aller Beteiligten.

Das ist der entscheidende Satz für das Arbeitgebermodell: Eine Person, die ihre Assistenzkräfte selbst anstellt, hat in aller Regel keinen Tarifvertrag und keinen Betriebsrat. Damit stehen ihr die Ausnahmen des § 7 gar nicht offen. Was ein großer Pflegedienst mit Tarifbindung legal fahren darf, darf ein Privathaushalt deshalb noch lange nicht.

Dazu kommt eine zweite Tür, die schmaler ist, als sie aussieht: Über die 48-Stunden-Grenze hinaus geht es nur mit schriftlicher Einwilligung der beschäftigten Person – und die kann sie mit einer Frist von sechs Monaten widerrufen. Wer nicht einwilligt, darf deswegen nicht benachteiligt werden. Auch diese Tür öffnet sich nur, wenn ein Tarifvertrag sie vorsieht.

Es gibt Ausnahmen von den Regeln.

Längere Dienste sind erlaubt,
wenn viel Bereitschaft dabei ist.

Aber dafür braucht man einen Tarif-Vertrag.
Oder eine Betriebs-Vereinbarung.

Das ist sehr wichtig:

Sie stellen die Assistenz selbst an?
Dann haben Sie meistens keinen Tarif-Vertrag.
Dann gelten die Ausnahmen für Sie nicht.

Ein großer Pflege-Dienst darf oft mehr.
Ein Privat-Haushalt darf das nicht.

Die Ausnahme, auf die sich 24-Stunden-Modelle berufen

Es gibt eine Stelle im Gesetz, die manche Modelle tatsächlich vom Arbeitszeitgesetz ausnimmt. Sie steht in § 18 Abs. 1 Nr. 3 und betrifft

„Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen.“

Auf diesen Satz stützt sich ein großer Teil dessen, was umgangssprachlich „24-Stunden-Betreuung“ heißt. Wer ihn genau liest, sieht aber zwei Hürden, die beide genommen werden müssen:

  • Häusliche Gemeinschaft. Die Person muss dort tatsächlich leben – nicht dort arbeiten und danach nach Hause fahren. Eine Kraft im Schichtdienst erfüllt das nicht, auch wenn die Schicht 24 Stunden dauert.
  • Eigenverantwortlich. Sie muss selbstverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen – also im Wesentlichen selbst entscheiden, was zu tun ist.

Die zweite Hürde ist für die Assistenz die interessantere, weil sie im Widerspruch zum Grundgedanken der Assistenz selbst steht. Assistenz zeichnet sich gerade dadurch aus, dass die Person mit Behinderung anleitet und entscheidet – das ist im Arbeitgebermodell sogar ausdrücklich Voraussetzung. Wo die Assistenzkraft weisungsgebunden das umsetzt, was die Person bestimmt, handelt sie nicht eigenverantwortlich. Dann greift die Ausnahme nicht.

Anders gesagt: Je besser die Assistenz dem Anspruch der Selbstbestimmung entspricht, desto weniger passt die Ausnahme. Wer sich auf § 18 beruft, um lange Dienste zu rechtfertigen, räumt damit indirekt ein, dass nicht die Person die Regie führt – sondern die Kraft.

Im Gesetz steht eine Ausnahme.
Sie steht in Paragraf 18.

Die Ausnahme gilt für Personen,
die mit dem Menschen zusammen wohnen.
Und die selbst entscheiden, was zu tun ist.

Beides muss stimmen.

Eine Assistenz im Schicht-Dienst
wohnt nicht bei Ihnen.
Dann gilt die Ausnahme nicht.

Und noch etwas ist wichtig:

Bei Assistenz bestimmen SIE, was passiert.
Die Assistenz entscheidet das nicht selbst.
Dann gilt die Ausnahme auch nicht.

Auch Bereitschaft wird bezahlt

Ein zweiter Irrtum hält sich hartnäckig: dass Nächte, in denen „nur“ jemand da ist, mit einer Pauschale abgegolten werden könnten.

Das Bundesarbeitsgericht hat 2021 entschieden, dass Betreuungskräfte in Privathaushalten den Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst beanspruchen können – und dass Bereitschaftsdienst genau darin bestehen kann, im Haushalt zu wohnen und grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit bei Bedarf tätig werden zu müssen. Ob Bereitschaftszeiten geringer vergütet werden dürfen als Vollarbeit, ist Sache des Gesetzgebers – solange er es nicht regelt, gilt der Mindestlohn.

Praktisch heißt das: Ein Modell, dessen Kalkulation davon lebt, dass die Nächte nichts kosten, ist keine günstige Lösung. Es ist eine Rechnung, die noch offen ist – und sie kann Jahre später nachgefordert werden, samt Sozialversicherungsbeiträgen.

Manche denken:
Die Nacht kostet nichts.
Denn die Assistenz schläft ja.

Das stimmt nicht.

Ein Gericht hat 2021 entschieden:
Auch für die Bereitschaft in der Nacht
gibt es mindestens den Mindest-Lohn.

Ein billiges Modell ist also oft nur
eine Rechnung für später.

Lange Dienste: was dafür spricht und was dagegen

Damit ist die Rechtslage beschrieben. Die Abwägung ist damit noch nicht gemacht – denn lange Dienste haben echte Vorteile, und sie zu verschweigen wäre unredlich.

Was für lange Dienste spricht

Weniger Übergaben. Jede Übergabe ist eine Stelle, an der Verständigungswissen verloren geht. Wer den Tag mit einer Person verbringt statt mit dreien, wird verlässlicher verstanden.

Weniger fremde Menschen in der Wohnung. Assistenz findet im Privatesten statt. Ein kleiner Kreis bedeutet mehr Privatheit, nicht weniger.

Tiefere Kenntnis. Feine Zeichen erkennt nur, wer eine Person über längere Strecken erlebt – auch müde, auch schlecht gelaunt, auch krank.

Planbarkeit für beide Seiten. Lange Blöcke ergeben lange freie Blöcke. Viele Assistenzkräfte wünschen sich das ausdrücklich.

Was dagegen spricht

Aufmerksamkeit lässt nach. Und zwar zuerst bei den feinen Dingen – genau bei denen, auf die es in der Unterstützten Kommunikation ankommt.

Keine echte Erholung. Wer im selben Raum schläft, in dem er arbeitet, ruht nicht wirklich. Das schlägt auf Gesundheit, Krankenstand und Fluktuation durch – und damit auf die Kontinuität, die man erreichen wollte.

Rechtliches Risiko. Ohne Tarifgrundlage sind die Ausnahmen nicht eröffnet. Das Risiko trägt der Arbeitgeber – also oft die Person selbst.

Abhängigkeit von einzelnen. Wenn eine Person alles trägt, ist ihre Krankheit keine Lücke, sondern ein Notfall.

Verschwimmende Grenzen. Wo Arbeit und Privatleben in einem Raum liegen, wird Nähe schwer zu regulieren – für beide Seiten.

Die Abwägung ist also nicht „Kontinuität gegen Arbeitsschutz“. Sie ist subtiler: Überlange Dienste kaufen kurzfristige Kontinuität auf Kosten der langfristigen. Wer eine Kraft verschleißt, verliert sie – und mit ihr alles, was sie über die Verständigung der Person wusste.

Lange Dienste haben Vorteile:

Weniger Übergaben.
Weniger fremde Menschen in der Wohnung.
Die Assistenz kennt Sie besser.
Und sie hat danach lange frei.

Lange Dienste haben auch Nachteile:

Die Assistenz wird müde.
Dann versteht sie Ihre Zeichen schlechter.

Die Assistenz kann sich nicht richtig ausruhen.
Dann wird sie öfter krank.
Oder sie hört auf.

Und es ist oft nicht erlaubt.

Meine Einschätzung zu 24-Stunden-Diensten

Fachliche Einschätzung, nicht Rechtslage

Das Folgende ist meine Bewertung aus über dreißig Jahren Arbeit in der Unterstützten Kommunikation. Man kann sie teilen oder nicht – sie ersetzt keine rechtliche Prüfung und bindet niemanden.

Bei Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf, die Unterstützte Kommunikation nutzen, halte ich Dienste von 24 Stunden für zu lang – auch dort, wo sie rechtlich darstellbar wären.

Der Grund liegt nicht in der Belastbarkeit einzelner Menschen, sondern in der Art dieser Arbeit. Wer eine Person unterstützt, die sich über Blicke, kleine Bewegungen oder ein Gerät äußert, arbeitet in einer Daueraufmerksamkeit, die von außen unsichtbar ist. Es geht nicht darum, Handgriffe zu tun, sondern darum, ein Zeichen nicht zu übersehen – und, schwerer noch, es nicht falsch zu deuten.

Genau diese Fähigkeit lässt als Erste nach. Müdigkeit macht nicht ungeschickt, sie macht ungeduldig. Sie verkürzt die Wartezeit auf eine Antwort. Sie lässt eine Frage lieber selbst beantworten, als noch einmal nachzufragen. Sie verwechselt Zustimmung mit Nachgeben. Das Ergebnis ist keine schlechte Pflege, sondern eine leise Verschiebung der Entscheidungsmacht – weg von der Person, hin zur Assistenz. Und sie fällt niemandem auf, weil alles ruhig aussieht.

Deshalb ist mein Maßstab nicht, ob eine Kraft 24 Stunden durchhält. Sondern ob die Person in der 22. Stunde noch dieselbe Chance hat, verstanden zu werden wie in der zweiten. Nach meiner Erfahrung hat sie das nicht.

Daraus folgt keine Ablehnung langer Dienste überhaupt. Es folgt daraus, dass die Nacht als das behandelt werden muss, was sie ist: entweder echte Ruhezeit – dann braucht es eine zweite Kraft – oder Arbeitszeit, dann muss sie geplant, bezahlt und ausgeglichen werden. Was nicht geht, ist die dritte Variante, die in der Praxis am häufigsten vorkommt: die Nacht, die niemand zählt.

Meine Meinung

Jetzt schreibe ich meine eigene Meinung.
Ich arbeite seit über 30 Jahren in der Unterstützten Kommunikation.
Das ist keine Rechts-Beratung.

Ich finde: 24 Stunden am Stück sind zu lang.
Besonders bei Menschen, die viel Hilfe brauchen.
Und die mit Unterstützter Kommunikation sprechen.

Warum?

Diese Arbeit braucht viel Aufmerksamkeit.
Die Assistenz muss kleine Zeichen sehen.
Zum Beispiel einen Blick.
Oder eine kleine Bewegung.

Wenn die Assistenz müde ist,
wartet sie nicht mehr so lange auf eine Antwort.
Sie antwortet lieber selbst.
Und sie hält Nachgeben für Zustimmung.

Dann bestimmt die Assistenz.
Und nicht mehr Sie.
Das merkt niemand.
Denn es sieht ruhig aus.

Die Nacht ist entweder Ruhe-Zeit.
Dann brauchen Sie eine zweite Person.

Oder die Nacht ist Arbeits-Zeit.
Dann muss sie bezahlt werden.

Eine Nacht, die niemand zählt,
darf es nicht geben.

Wenn der Kostenträger ein Modell verlangt, das nicht geht

Das ist der Punkt, an dem diese Seite überhaupt nötig wird. In der Praxis entsteht der Druck zu überlangen Diensten nämlich selten in der Wohnung – sondern in der Kostenrechnung.

Der Ablauf ist immer ähnlich: Ein Bedarf wird ermittelt, der eine Rund-um-die-Uhr-Begleitung ergibt. Bewilligt wird eine Stundenzahl, die dafür nicht reicht. Und dann liegt es an der Person und ihren Kräften, die Lücke irgendwie zu schließen – mit Nächten, die als Bereitschaft laufen, ohne dass sie es sind, mit Diensten ohne echte Ruhezeit, mit Absprachen, über die niemand gerne spricht.

Dazu drei Feststellungen, die man kennen sollte:

  • Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt. Der Bußgeldrahmen reicht bis zu 30.000 Euro; bei vorsätzlicher Gefährdung der Gesundheit kommt Strafbarkeit hinzu. Adressat ist der Arbeitgeber – im Arbeitgebermodell also die Person mit Behinderung selbst, sonst der Dienst. Der Kostenträger steht in dieser Vorschrift nicht.
  • Eine Bewilligung kann kein Gesetz aufheben. Ein Träger darf einen Bedarf anders bewerten – er darf nicht davon ausgehen, dass die Leistung unter Bedingungen erbracht wird, die nicht erlaubt sind. Was das Arbeitszeitgesetz verlangt, ist keine Frage des Verhandlungsgeschicks.
  • Damit ist der Personalbedarf eine Rechtsfolge, keine Wunschgröße. Wenn aus Ruhezeit und Höchstarbeitszeit folgt, dass eine Woche nur mit drei Kräften zu besetzen ist, dann ist der Bedarf drei Kräfte – unabhängig davon, was günstiger wäre.

Wer das in der Bedarfsermittlung nicht anspricht, verlagert das Risiko auf sich selbst. Wer es anspricht, verhandelt nicht über einen Wunsch, sondern über eine Bedingung der Leistungserbringung – und das ist eine deutlich stärkere Position.

Praktisch: Die Rechnung, wie viele Kräfte das Arbeitszeitgesetz für die gewünschte Abdeckung erfordert, gehört schriftlich in den Antrag – mit Stundenplan, Ruhezeiten und Vertretung. Sie ist unbequem, aber sie ist nachprüfbar. Und sie verschiebt die Beweislast: Nicht die Person muss begründen, warum sie mehr Personal will, sondern der Träger, wie die Abdeckung mit weniger legal gelingen soll.

Oft kommt der Druck vom Amt.

Das Amt sagt:
Sie brauchen Hilfe rund um die Uhr.
Aber wir bezahlen nur wenige Stunden.

Dann sollen die Assistenz-Personen
länger arbeiten als erlaubt.

Das ist nicht in Ordnung.

Merken Sie sich drei Sachen:

1. Wer die Regeln bricht, zahlt Strafe.
Bis zu 30.000 Euro.
Das zahlt der Arbeit-Geber.
Also vielleicht Sie selbst.
Nicht das Amt.

2. Das Amt darf kein Gesetz ändern.
Die Regeln gelten immer.

3. Sie brauchen so viele Personen,
wie das Gesetz verlangt.
Nicht so wenige, wie das Amt möchte.

Mein Tipp:
Rechnen Sie das aus.
Schreiben Sie es in den Antrag.
Mit Dienst-Plan und Ruhe-Zeiten.

Was das für die Planung heißt

Zum Schluss die Umrechnung ins Praktische. Wer eine Woche planen will, rechnet nicht in Hilfebedarf, sondern in Besetzung.

  • Erst die Abdeckung, dann die Kräfte. Wie viele Stunden am Tag muss jemand da sein – wach oder in Bereitschaft? Daraus folgt über Höchstarbeitszeit und Ruhezeit die Zahl der Menschen, nicht umgekehrt.
  • Nacht sauber einordnen. Regelmäßige Einsätze in der Nacht sind Nachtdienst, nicht Bereitschaft. Diese Einordnung entscheidet über Vergütung, Ruhezeit und Personalzahl zugleich.
  • Ausfall einplanen. Urlaub, Krankheit und Einarbeitung sind keine Störungen des Plans, sie sind Teil davon (mehr dazu unter Assistenz als Arbeit).
  • Arbeitszeit aufschreiben. Auch im Privathaushalt. Wer Stunden dokumentiert, kann sie belegen – gegenüber dem Träger, gegenüber der Rentenversicherung und, falls es hart kommt, vor Gericht.
  • Bei Unsicherheit fragen. Die Aufsichtsbehörden für den Arbeitsschutz beraten auch vorab. Eine Frage vorher ist günstiger als eine Prüfung hinterher.

Und der Satz, der diese Seite zusammenfasst: Ein Modell, das nur funktioniert, solange niemand genau hinsieht, ist kein Modell. Es ist ein Risiko, das jemand trägt – meistens die Assistenzkraft mit ihrer Gesundheit und die Person mit Behinderung mit ihrer Rechtssicherheit.

So planen Sie richtig:

1. Wie viele Stunden muss jemand da sein?
Daraus folgt, wie viele Personen Sie brauchen.

2. Ist die Nacht Bereitschaft oder Arbeit?
Das muss klar sein.

3. Planen Sie Urlaub und Krankheit ein.

4. Schreiben Sie die Arbeits-Zeiten auf.
Auch zu Hause.

5. Fragen Sie beim Amt für Arbeits-Schutz.
Die beraten Sie auch vorher.

Wichtig:
Ein Modell, das nur heimlich geht,
ist kein gutes Modell.

Quellen

Alle Angaben wurden am 22. August 2026 im Gesetzestext nachgelesen. Dieser Text ist keine Rechtsberatung – er gibt den Gesetzeswortlaut und die genannten Entscheidungen wieder und ordnet sie fachlich ein. Verbindliche Auskunft geben Fachanwaltskanzleien für Arbeitsrecht, Gewerkschaften und die Arbeitsschutzbehörden der Länder.

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG): § 3 (Höchstarbeitszeit), § 4 (Ruhepausen), § 5 (Ruhezeit), § 7 (abweichende Regelungen, nur auf tarifvertraglicher Grundlage; Abs. 2a Gesundheitsschutz; Abs. 7 schriftliche Einwilligung mit sechsmonatigem Widerrufsrecht), §§ 11 und 12 (Sonntagsruhe, Ersatzruhetage), § 18 Abs. 1 Nr. 3 (Ausnahme für Beschäftigte in häuslicher Gemeinschaft, die eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen), § 22 (Bußgeld bis 30.000 Euro, Adressat ist der Arbeitgeber), § 23 (Strafvorschriften).
  • Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.06.2021 – 5 AZR 505/20: Anspruch auf Mindestlohn auch für Bereitschaftsdienst in der häuslichen Betreuung; Bereitschaftsdienst kann darin bestehen, im Haushalt zu wohnen und bei Bedarf zu jeder Tages- und Nachtzeit tätig werden zu müssen.
  • § 124 SGB IX – Anforderungen an Leistungserbringer, einschließlich der Fähigkeit zur Kommunikation in einer für die leistungsberechtigte Person wahrnehmbaren Form; § 64f SGB XII – Arbeitgebermodell.

Die als „fachliche Einschätzung“ gekennzeichneten Abschnitte geben die Position von Lars Tiedemann wieder. Sie sind keine Rechtsauffassung und beanspruchen keine Verbindlichkeit.

Diese Gesetze sind wichtig:

Das Arbeits-Zeit-Gesetz.
Darin stehen alle Regeln zur Arbeits-Zeit.

Ein Urteil vom Bundes-Arbeits-Gericht.
Vom 24. Juni 2021.
Darin steht: Auch Bereitschaft wird bezahlt.

Paragraf 124 im SGB 9:
Die Assistenz muss mit Ihnen reden können.

Dieser Text ist keine Rechts-Beratung.
Fragen Sie einen Anwalt für Arbeits-Recht.
Oder eine Gewerkschaft.

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