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Wem gehört das Geld

Von Lars Tiedemann, Dipl. Heilpädagoge · Stand: August 2026
Gilt für Deutschland: Die genannten Gesetze (BTHG/SGB IX, SGB V, SGB XI) sind deutsches Recht. Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt international – ihre Umsetzung ist von Land zu Land verschieden.
Diese Gesetze gelten in Deutschland.
Andere Länder haben andere Gesetze.
Das Recht auf Teilhabe gilt überall.

Warum diese Seite von Geld handelt

Über Selbstbestimmung lässt sich lange reden, ohne dass sich etwas ändert. Über Geld nicht. Geld ist die Stelle, an der sich zeigt, ob eine Person tatsächlich entscheidet oder ob über sie entschieden wird – und zwar täglich, in kleinen Beträgen, ohne dass jemals ein Streit sichtbar wird.

Jede Entscheidung, die etwas kostet, braucht drei Dinge: eine Person, die verfügen darf; Zugriff auf das Geld; und die Möglichkeit, das Gewünschte auszudrücken, bevor jemand anderes es tut. Fehlt eines davon, entscheidet ein anderer – auch dann, wenn niemand das beabsichtigt.

Bei Menschen, die auf Unterstützte Kommunikation (UK) angewiesen sind, fehlt meistens das dritte. Sie sind rechtlich verfügungsberechtigt, sie haben ein Konto – und trotzdem kauft jemand anderes ihre Kleidung. Nicht aus bösem Willen, sondern weil der Weg vom Wunsch zum Wort länger ist als die Geduld im Laden.

Diese Seite beschreibt das Geld im Leben mit Assistenz aus der Sicht der Person, die Assistenz bekommt – nicht aus der Sicht des Amtes. Sie behandelt das Persönliche Budget, die Frage Arbeitgebermodell oder Dienstleistung, den eigenen Beitrag aus Einkommen und Vermögen, die Verträge, die man unterschreibt, und die Frage, wer unterschreibt, wenn jemand nicht schreiben kann.

Was diese Seite nicht ist

Diese Seite ist keine Rechtsberatung und keine Hilfsmittelversorgung. Sie ordnet das Feld und nennt die Paragraphen, die es tragen. Sie ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls.

Wer im konkreten Fall Rat braucht, findet ihn bei einer Anwaltskanzlei für Sozialrecht, bei einem Betreuungsverein, bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) oder beim zuständigen Träger selbst. Diese Beratung ist kostenlos.

Alle Paragraphen auf dieser Seite wurden am 23. August 2026 im Gesetzestext nachgelesen. Sie gelten für Deutschland.

Beim Geld zeigt sich:
Entscheiden Sie selbst?
Oder entscheidet ein anderer für Sie?

Damit Sie selbst entscheiden können,
brauchen Sie drei Dinge:

1. Sie dürfen über das Geld bestimmen.
2. Sie kommen an das Geld heran.
3. Sie können sagen, was Sie wollen.

Bei vielen Menschen fehlt das Dritte.
Sie haben ein Konto.
Sie dürfen bestimmen.
Aber im Laden kauft eine andere Person ein.
Denn das Reden dauert länger.
Und die andere Person wartet nicht.

Auf dieser Seite lesen Sie:

Was ist ein Persönliches Budget?
Sie können Ihre Assistenz selbst anstellen.
Oder ein Dienst macht das für Sie.
Wie viel müssen Sie selbst bezahlen?
Welche Verträge unterschreiben Sie?
Wer unterschreibt, wenn Sie nicht schreiben können?

Wichtig

Diese Seite ist keine Rechts-Beratung.
Wir können Ihnen nicht sagen,
was in Ihrem Fall richtig ist.

Fragen Sie eine Beratungs-Stelle.
Zum Beispiel die EUTB.
Das ist eine Beratung für Menschen mit Behinderungen.
Die Beratung kostet nichts.

Wir haben alle Gesetze nachgelesen.
Am 23. August 2026.
Die Gesetze gelten in Deutschland.

Zwei Töpfe seit 2020

Wer das heutige System verstehen will, muss eine einzige Trennlinie kennen. Seit dem 1. Januar 2020 – mit der letzten Stufe des Bundesteilhabegesetzes – sind zwei Dinge auseinandergezogen, die vorher in einem Topf lagen.

Die Fachleistung

Assistenz, Begleitung, Förderung, Unterstützte Kommunikation, Mobilität. Das ist Eingliederungshilfe und steht heute in Teil 2 des SGB IX. Zuständig ist der Träger der Eingliederungshilfe.

Der Lebensunterhalt

Essen, Kleidung, Strom, Miete, Freizeit, Telefon. Das ist eine existenzsichernde Leistung und steht im SGB XII, meist als Grundsicherung. Zuständig ist der Sozialhilfeträger.

Das klingt nach Verwaltungsgliederung und ist in Wahrheit ein Wechsel der Perspektive. Vor 2020 bekam eine Person, die in einer Einrichtung lebte, ein Paket: Wohnen, Essen, Betreuung – und dazu einen Barbetrag zur persönlichen Verfügung. Seit 2020 bekommt sie Geld und kauft davon. Sie hat einen Vertrag über ihren Wohnraum, sie bezahlt ihre Verpflegung, sie verfügt über ihren Regelsatz.

Der Gesetzestext ist an dieser Stelle ungewöhnlich deutlich. Der Regelsatz, heißt es in § 27a Abs. 3 SGB XII, ist ein Pauschalbetrag, „über dessen Verwendung die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich entscheiden“.

Zwei Folgerungen daraus werden ständig übersehen:

  • Den Barbetrag gibt es hier nicht mehr. Der Barbetrag des § 27b Abs. 2 SGB XII gehört zum Recht der Einrichtungen nach dem SGB XII, etwa dem Pflegeheim. In den besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe ist er entfallen. Wo dort heute noch von „Taschengeld“ gesprochen wird, beschreibt das Wort keine Rechtslage, sondern eine Gewohnheit.
  • Die Trennung hat einen Preis. Erwachsene in besonderen Wohnformen werden der Regelbedarfsstufe 2 zugeordnet, also niedriger als eine allein lebende Person – mit der Begründung, sie führten keinen eigenen Haushalt. Für die Wohnkosten gilt eine gedeckelte Angemessenheitsgrenze; was mehr als 25 Prozent darüber liegt, trägt die Eingliederungshilfe (§ 42a Abs. 5 und 6 SGB XII).

Mehr zum Wohnen und zu den Wohnformen steht auf der Seite Wohnen und Assistenz.

Seit dem Jahr 2020 gibt es zwei Geld-Töpfe.
Das ist wichtig zu wissen.

Topf 1: Die Hilfe für die Teilhabe.
Das ist zum Beispiel Ihre Assistenz.
Oder Ihr Sprach-Computer.
Dafür ist die Eingliederungs-Hilfe zuständig.

Topf 2: Das Geld zum Leben.
Das ist zum Beispiel Essen und Kleidung.
Und Miete und Strom.
Dafür ist die Grund-Sicherung zuständig.

Früher war das alles ein Topf.
Wer im Heim lebte, bekam alles zusammen.
Und dazu ein bisschen Taschen-Geld.

Heute ist das anders.
Sie bekommen Geld.
Und Sie kaufen davon selbst ein.

Im Gesetz steht:
Sie entscheiden selbst,
wofür Sie das Geld ausgeben.

Wichtig:
In den Wohn-Gruppen der Eingliederungs-Hilfe
gibt es kein Taschen-Geld mehr.
Sie bekommen Ihr Geld selbst.

Manche sagen trotzdem noch Taschen-Geld.
Das ist aber nur eine alte Gewohnheit.
Im Gesetz steht es nicht mehr.

Es gibt aber auch einen Nachteil:
Wer in einer Wohn-Gruppe lebt,
bekommt weniger Geld zum Leben
als eine Person, die allein wohnt.

Mehr dazu lesen Sie auf der Seite
Wohnen und Assistenz.

Das Persönliche Budget

Das Persönliche Budget ist keine eigene Leistung. Es ist eine Form, in der man vorhandene Leistungen bekommt – statt als Sachleistung durch einen Dienst als Geld auf das eigene Konto. Geregelt ist es in § 29 SGB IX.

Der Anspruch ist stärker formuliert, als viele denken: Auf Antrag werden Leistungen in dieser Form ausgeführt, heißt es dort – das Ziel steht im selben Satz: „in eigener Verantwortung ein möglichst selbstbestimmtes Leben“. Das Budget kann mehrere Träger umfassen (Eingliederungshilfe, Krankenkasse, Pflegekasse, Integrationsamt) und wird dann als eine Leistung erbracht.

  1. Antrag stellen

    Formlos, schriftlich, bei einem der beteiligten Träger. Wer nicht weiß, welcher zuständig ist, stellt ihn trotzdem: Der zuerst angegangene Träger muss binnen zwei Wochen weiterleiten oder selbst entscheiden (§ 14 SGB IX).

  2. Bedarf ermitteln

    Es gilt dasselbe Verfahren wie sonst auch. Das Budget ersetzt die Bedarfsermittlung nicht – es ersetzt nur die Auszahlungsform.

  3. Zielvereinbarung schließen

    Sie muss mindestens vier Dinge regeln (§ 29 Abs. 4 SGB IX): die individuellen Förder- und Leistungsziele, den Nachweis zur Bedarfsdeckung, die Qualitätssicherung und die Höhe der Teil- und des Gesamtbudgets.

  4. Geld bekommen

    In der Regel monatlich als Geldleistung. Gutscheine sind die Ausnahme und brauchen einen Grund (§ 29 Abs. 2 SGB IX).

  5. Nachweis führen

    So, wie es in der Zielvereinbarung steht. Das ist keine Formalie – siehe unten.

  6. Alle zwei Jahre neu schauen

    Das Bedarfsermittlungsverfahren wird in der Regel im Abstand von zwei Jahren wiederholt. An die Entscheidung für das Budget ist man sechs Monate gebunden.

Eine Grenze gehört dazu: Die Höhe soll die Kosten aller bisher festgestellten Leistungen nicht überschreiten. Das Budget ist also kein Zuschlag für Selbstorganisation, sondern eine Umwidmung – wobei derselbe Absatz ausdrücklich mitdenkt, dass Beratung und Unterstützung möglich bleiben müssen.

Die ehrliche Kehrseite

Das Persönliche Budget wird zu Recht als Instrument der Selbstbestimmung beschrieben. Es wird selten daneben gesagt, was es kostet – nicht an Geld, sondern an Arbeit und Risiko.

Wer ein Budget führt, führt eine kleine Verwaltung. Belege sammeln, Verwendung nachweisen, Fristen halten, Rechnungen prüfen, Zahlungen anweisen – im Arbeitgebermodell zusätzlich Lohnabrechnung, Meldungen, Dienstplan. Diese Arbeit fällt jeden Monat an und wird vom Budget nicht extra bezahlt.

Und wer ein Budget führt, trägt Risiko. Fällt eine Assistenzkraft aus, ist das nicht mehr das Problem eines Dienstes. Wird zu knapp gerechnet, endet das Geld vor dem Monat. Und wird der Nachweis nicht geführt, kann die Zielvereinbarung aus wichtigem Grund gekündigt werden – dann wird der Verwaltungsakt aufgehoben. Im Klartext: Es geht nicht um ein bisschen Geld, sondern um die Bewilligung.

Das ist kein Argument gegen das Budget. Es ist die Feststellung, dass Macht und Arbeit hier in dieselbe Richtung wandern. Wer die eine will, bekommt die andere dazu. Das gehört gesagt, bevor jemand unterschreibt – und es ist ein guter Grund, die Budgetverwaltung an einen Dienst zu vergeben und trotzdem selbst auszuwählen, wer kommt.

Das Persönliche Budget ist keine neue Hilfe.
Es ist eine andere Art zu bezahlen.

Normal ist:
Ein Dienst kommt zu Ihnen.
Das Amt bezahlt den Dienst.

Mit dem Budget ist es so:
Das Amt bezahlt Ihnen das Geld.
Und Sie bezahlen damit Ihre Hilfe.

So bekommen Sie ein Budget:

1. Sie stellen einen Antrag.
Ein kurzer Brief reicht.

2. Das Amt schaut:
Wie viel Hilfe brauchen Sie?

3. Sie machen eine Vereinbarung.
Darin steht: Was wollen Sie erreichen?
Wie zeigen Sie, wofür das Geld war?
Und wie viel Geld bekommen Sie?

4. Sie bekommen jeden Monat Geld.

5. Sie zeigen dem Amt,
wofür Sie das Geld ausgegeben haben.

6. Nach zwei Jahren schaut das Amt neu.

Das sollten Sie vorher wissen

Mit einem Budget haben Sie mehr Freiheit.
Aber Sie haben auch mehr Arbeit.

Sie müssen Belege sammeln.
Sie müssen Rechnungen prüfen.
Sie müssen dem Amt alles zeigen.
Wenn Sie Personal anstellen:
Sie müssen auch den Lohn abrechnen.

Für diese Arbeit gibt es kein extra Geld.

Und Sie haben mehr Risiko:
Wenn eine Assistenz krank wird,
müssen Sie eine Vertretung finden.

Wichtig:
Wenn Sie dem Amt nicht zeigen,
wofür das Geld war,
kann das Amt die Vereinbarung kündigen.
Dann ist das ganze Budget weg.

Das heißt nicht:
Machen Sie das nicht.
Es heißt nur:
Wissen Sie das vorher.

Sie können auch einen Dienst fragen.
Der Dienst macht die Papiere für Sie.
Und Sie suchen die Assistenz selbst aus.

Arbeitgeberin sein oder Kundin sein

Mit einem Budget lassen sich Assistenzkräfte selbst anstellen. Das ist das Arbeitgebermodell. Die Alternative ist das Dienstleistungsmodell: Ein Dienst beschäftigt die Kräfte, und die Person kauft eine Leistung ein.

Arbeitgebermodell

Sie wählen selbst aus, wer kommt. Sie machen den Dienstplan. Sie sagen, was zu tun ist. Ihre Assistenzkräfte kennen Sie und bleiben oft länger.

Dafür tragen Sie: Lohn und Lohnabrechnung, Sozialversicherung, Lohnsteuer, mindestens 24 Werktage Urlaub im Jahr (§ 3 BUrlG), Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen (§ 3 EFZG), Arbeitszeitrecht und die Suche nach Ersatz, wenn jemand ausfällt.

Dienstleistungsmodell

Der Dienst wählt aus, stellt bei Ausfall Ersatz, trägt alle Arbeitgeberpflichten und rechnet direkt mit dem Träger ab. Sie haben keine Verwaltung und kein Personalrisiko.

Dafür haben Sie weniger Einfluss darauf, wer kommt, wann jemand kommt und wie lange dieselbe Person bleibt. Bei häufigem Wechsel ist genau das der teuerste Preis.

Zwei Dinge sind beim Arbeitgebermodell weniger bekannt, als sie sein sollten. Kleine Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nehmen am Umlageverfahren teil und bekommen einen Teil der Entgeltfortzahlung erstattet; Leistungen bei Mutterschaft werden vollständig erstattet (§ 1 AAG). Und der allgemeine Kündigungsschutz greift erst oberhalb der Kleinbetriebsschwelle – bei Arbeitsverhältnissen, die nach dem 31.12.2003 begonnen haben, ab mehr als zehn Beschäftigten (§ 23 Abs. 1 KSchG). Ein Assistenzhaushalt liegt fast immer darunter. Das entlastet die Arbeitgeberseite und schwächt die Stellung der Assistenzkräfte – das sollte man wissen, bevor man es als Vorteil verbucht.

Beides ist erlaubt, und beides lässt sich mischen. Die tragfähigste Lösung ist in der Praxis oft keine reine Form: ein Grundgerüst über einen Dienst, ein Teil in eigener Regie – oder ein Budget, dessen Verwaltung ein Dienst übernimmt, während die Auswahl bei Ihnen bleibt.

Für Menschen, die nicht sprechen, ist dabei ein Kriterium wichtiger als jede Kostenrechnung: Kontinuität. Eine Assistenzkraft, die ein Kommunikationssystem bedienen, die individuellen Zeichen lesen und die Wartezeit aushalten kann, ist nicht in zwei Wochen ersetzbar. Wo Personal ständig wechselt, sinkt die kommunikative Erreichbarkeit der Person – unabhängig davon, wie gut das Gerät ist. Dieses Argument gehört ausdrücklich in die Bedarfsermittlung, weil es sonst niemand vorbringt.

Was daraus für Dienstpläne, Nachtdienste und Bereitschaft folgt, steht auf der Seite Arbeitszeit in der Assistenz. Was Assistenzkräfte brauchen, damit sie bleiben, steht auf Gute Arbeit in der Assistenz.

Sie haben zwei Möglichkeiten.

Möglichkeit 1: Sie sind der Chef.

Sie stellen Ihre Assistenz selbst an.
Sie suchen die Personen aus.
Sie machen den Dienst-Plan.
Sie sagen, was zu tun ist.

Aber Sie haben auch Pflichten:
Sie zahlen den Lohn.
Sie zahlen die Sozial-Versicherung.
Sie zahlen die Lohn-Steuer.
Sie geben mindestens 4 Wochen Urlaub.
Sie zahlen weiter, wenn jemand krank ist.
Bis zu 6 Wochen lang.
Und Sie suchen eine Vertretung.

Möglichkeit 2: Ein Dienst ist der Chef.

Der Dienst stellt die Personen an.
Der Dienst zahlt den Lohn.
Der Dienst sucht eine Vertretung.
Sie haben keine Arbeit damit.

Aber Sie können weniger bestimmen:
Wer kommt?
Wann kommt die Person?
Wie lange bleibt sie?

Sie können auch beides mischen.
Zum Beispiel so:
Ein Dienst macht die Papier-Arbeit.
Und Sie suchen die Assistenz selbst aus.

Das ist besonders wichtig für Sie:

Ihre Assistenz muss Ihren Sprach-Computer kennen.
Sie muss Ihre Zeichen lesen können.
Und sie muss warten können.

Das lernt man nicht in zwei Wochen.

Wenn die Assistenz oft wechselt,
versteht Sie niemand mehr richtig.
Auch wenn Ihr Gerät gut ist.

Sagen Sie das dem Amt.
Sonst sagt es niemand.

Mehr dazu:
Arbeitszeit in der Assistenz
Gute Arbeit in der Assistenz

Einkommen und Vermögen: was heute gilt

Hier ist Genauigkeit wichtiger als anderswo, weil eine falsche Zahl bares Geld kostet. Deshalb zuerst die Trennung, die alles ordnet: Für die Fachleistung und für den Lebensunterhalt gelten verschiedene Regeln.

Für die Eingliederungshilfe

Seit 2020 gibt es hier keine Kostenbeteiligung im alten Sinne mehr, sondern einen Beitrag zu den Aufwendungen nach den §§ 135 bis 142 SGB IX. Die Systematik:

  • Maßgeblich ist das Einkommen des Vorvorjahres – die Summe der Einkünfte nach dem Einkommensteuergesetz, bei Renten die Bruttorente (§ 135 Abs. 1 SGB IX). Weicht das laufende Jahr erheblich ab, wird dieses zugrunde gelegt.
  • Es gibt Freibeträge, ausgedrückt in Prozent der jährlichen Bezugsgröße: 85 Prozent bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung, 75 Prozent bei nicht versicherter Erwerbstätigkeit, 60 Prozent bei Renten (§ 136 Abs. 2 SGB IX). Der Freibetrag steigt um 15 Prozent für Ehegatten oder Partner und um 10 Prozent je unterhaltsberechtigtem Kind im Haushalt.
  • Der Beitrag beträgt monatlich 2 Prozent des Betrages, der über dem Freibetrag liegt – abgerundet auf volle 10 Euro und von der Leistung abgezogen (§ 137 Abs. 2 und 3 SGB IX).
  • Der Vermögensfreibetrag liegt bei 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße an Barvermögen – zusätzlich zu geschützten Gegenständen wie einem angemessenen selbstbewohnten Hausgrundstück (§ 139 SGB IX). Härtefälle sind gesondert geschützt.
  • Ein ganzer Katalog von Leistungen ist beitragsfrei (§ 138 Abs. 1 SGB IX): heilpädagogische Leistungen, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe an Bildung. Für diese wird auch kein Vermögen eingesetzt.

Für die Grundsicherung

Hier gelten die engeren Regeln des SGB XII. Das geschützte Vermögen ergibt sich aus § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und der dazu ergangenen Verordnung: 10.000 Euro für die nachfragende Person und 500 Euro für jede weitere Person, die von ihr überwiegend unterhalten wird. Dieser Betrag wurde zum 1. Januar 2023 angehoben.

Die wichtigste praktische Folge: Wer Eingliederungshilfe und Grundsicherung bezieht, unterliegt beim Vermögen der strengeren Grenze des SGB XII. Die großzügigere Regelung des § 139 SGB IX gilt nur für die Fachleistung. Wer genug eigenes Einkommen hat, um ohne Grundsicherung auszukommen, behält die 150-Prozent-Grenze. Das ist einer der stärksten Gründe für eigenes Erwerbseinkommen – und einer der am schlechtesten erklärten.

Warum hier keine Eurobeträge stehen

Die Freibeträge der §§ 136 und 139 SGB IX sind im Gesetz als Prozentsätze der jährlichen Bezugsgröße geregelt. Diese Bezugsgröße wird jedes Jahr neu festgesetzt. Auch die Regelbedarfsstufen ändern sich jährlich.

Deshalb nennen wir hier keine Beträge in Euro: Eine Zahl, die im nächsten Januar falsch ist, wäre auf dieser Seite gefährlicher als gar keine Zahl. Die Prozentsätze stehen fest – die Beträge nicht.

Fragen Sie den aktuellen Wert beim Träger der Eingliederungshilfe nach oder lassen Sie ihn sich in einer Beratungsstelle ausrechnen. Der einzige Eurobetrag auf dieser Seite – die 10.000 Euro in der Grundsicherung – steht in einer Rechtsverordnung und kann auf demselben Weg wieder geändert werden.

Wichtig: Es gibt zwei verschiedene Regeln.
Eine für die Hilfe zur Teilhabe.
Und eine für das Geld zum Leben.

Regel 1: Bei der Hilfe zur Teilhabe.

Das gilt zum Beispiel für Ihre Assistenz.

Wenn Sie wenig Geld haben,
müssen Sie nichts dazu bezahlen.

Wenn Sie mehr Geld haben,
zahlen Sie einen kleinen Teil dazu.
Das sind 2 von 100 Euro.
Aber nur von dem Geld,
das über der Grenze liegt.

Manche Hilfen sind immer kostenlos.
Zum Beispiel:
Hilfe beim Arbeiten.
Hilfe beim Lernen.
Heil-pädagogische Hilfe.
Medizinische Reha.

Regel 2: Beim Geld zum Leben.

Hier sind die Regeln strenger.
Sie dürfen 10.000 Euro sparen.
Das Amt fragt nicht danach.

Wenn Sie für eine andere Person sorgen,
dürfen Sie 500 Euro mehr sparen.

Das ist wichtig:
Wenn Sie beide Hilfen bekommen,
gilt die strengere Regel.
Dann dürfen Sie nur 10.000 Euro sparen.

Warum hier keine Zahlen stehen

Bei der Hilfe zur Teilhabe gibt es Grenzen.
Bis zu dieser Grenze zahlen Sie nichts.

Diese Grenze ändert sich jedes Jahr.
Darum schreiben wir hier keine Zahl hin.

Eine falsche Zahl wäre schlimmer
als gar keine Zahl.

Fragen Sie beim Amt nach.
Oder fragen Sie eine Beratungs-Stelle.
Die sagen Ihnen die Zahl für dieses Jahr.

Vier Verträge, die Sie unterschreiben

Ein erwachsenes Leben besteht aus Verträgen. Vier begegnen im Leben mit Assistenz regelmäßig.

Assistenzvertrag

Mit einem Dienst oder – im Arbeitgebermodell – als Arbeitsvertrag mit jeder einzelnen Kraft.

Worauf achten: Was ist geschuldet, Stunden oder Aufgaben? Wer macht den Einsatzplan? Was passiert bei Ausfall? Welche Kündigungsfrist gilt? Und: Steht die Bedienung Ihres Kommunikationssystems in der Aufgabenbeschreibung? Wenn nicht, ist sie freiwillig – und Freiwilliges verschwindet unter Zeitdruck zuerst.

Wohn- und Betreuungsvertrag

Das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) gilt, wenn ein Anbieter zugleich Wohnraum überlässt und Pflege oder Betreuung erbringt – auch bei zwei getrennten, aber voneinander abhängigen Verträgen (§ 1 WBVG).

Ihre Rechte: Information vor Vertragsschluss in Textform und in leicht verständlicher Sprache (§ 3 Abs. 1 WBVG). Schriftform, Einzelbeschreibung aller Leistungen und getrennte Ausweisung des Entgelts nach Wohnraum, Pflege, Verpflegung (§ 6 WBVG). Kündigung spätestens am dritten Werktag zum Monatsende – in den ersten zwei Wochen und bei einer Entgelterhöhung jederzeit (§ 11 WBVG).

Werkstattvertrag

Menschen im Arbeitsbereich einer Werkstatt stehen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis; der Werkstattvertrag zwischen der Person und dem Träger regelt dessen Inhalt (§ 221 SGB IX).

Wichtig zu wissen: Das Entgelt besteht aus einem Grundbetrag in Höhe des Ausbildungsgeldes und einem Steigerungsbetrag nach Arbeitsmenge und Arbeitsgüte. Arbeitnehmerähnlich heißt nicht Arbeitnehmer: Mindestlohn und Kündigungsschutzgesetz gelten hier nicht.

Handyvertrag

Er steht hier nicht als Kuriosum, sondern weil er für viele die erste eigene laufende Zahlungspflicht ist.

Ihre Rechte: Die anfängliche Laufzeit darf höchstens 24 Monate betragen, und es muss ein Angebot mit höchstens zwölf Monaten geben. Nach einer stillschweigenden Verlängerung ist der Vertrag jederzeit mit einem Monat Frist kündbar, ohne dass Kosten entstehen (§ 56 TKG). Bei Abschluss im Internet oder an der Haustür kommen 14 Tage Widerrufsrecht dazu.

Und ein Satz, der für alle vier gilt: Sie dürfen einen Vertrag mitnehmen, in Ruhe lesen lassen und erst später unterschreiben. Es gibt keine Verpflichtung, am selben Tag zu unterschreiben, und es gibt keinen Grund, sich zur Eile drängen zu lassen. Wer das nicht sagen kann, braucht dafür ein Feld auf dem Gerät – dazu weiter unten mehr.

Im Leben unterschreibt man Verträge.
Diese vier sind besonders wichtig.

1. Der Assistenz-Vertrag.

Darin steht, wer Ihnen hilft.
Und wobei die Person hilft.

Prüfen Sie:
Steht Ihr Sprach-Computer im Vertrag?
Steht darin, dass die Assistenz ihn bedient?

Wenn das nicht drin steht,
macht es die Assistenz freiwillig.
Und bei Zeit-Druck fällt es zuerst weg.

2. Der Wohn- und Betreuungs-Vertrag.

Den unterschreiben Sie,
wenn Sie in einer Wohn-Gruppe leben.
Oder in einem Heim.

Sie haben diese Rechte:
Man muss Ihnen vorher alles erklären.
In leichter Sprache.
Das steht so im Gesetz.

Im Vertrag muss stehen:
Was kostet das Wohnen?
Was kostet das Essen?
Was kostet die Betreuung?
Jedes einzeln.

Sie können jeden Monat kündigen.
Bis zum dritten Werk-Tag im Monat.

3. Der Werkstatt-Vertrag.

Den unterschreiben Sie in der Werkstatt.
Sie sind dort fast wie ein Arbeit-Nehmer.
Aber nicht ganz.

Sie bekommen einen Grund-Betrag.
Und einen Betrag für Ihre Leistung.
Den Mindest-Lohn gibt es dort nicht.

4. Der Handy-Vertrag.

Ein Handy-Vertrag darf
höchstens 24 Monate fest laufen.
Danach können Sie jeden Monat kündigen.
Das kostet nichts.

Wenn Sie im Internet bestellt haben:
Sie können 14 Tage lang widerrufen.

Das gilt für alle Verträge:
Sie müssen nicht sofort unterschreiben.
Sie dürfen den Vertrag mitnehmen.
Sie dürfen ihn erst lesen lassen.
Niemand darf Sie drängen.

Wer unterschreibt, wenn jemand nicht schreiben kann

Das ist der Kern dieser Seite, und er beginnt mit einem verbreiteten Irrtum.

Rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung. Die Entmündigung ist 1992 abgeschafft worden. Wer eine Betreuerin oder einen Betreuer hat, bleibt geschäftsfähig und darf weiterhin selbst Verträge schließen. Die Betreuung begründet eine zusätzliche Vertretungsmacht, keine Ersetzung der Person.

Der Gesetzestext sagt nicht mehr als das: In seinem Aufgabenkreis kann der Betreuer die betreute Person gerichtlich und außergerichtlich vertreten (§ 1823 BGB). Von einem Verlust eigener Rechte ist nirgends die Rede.

Die einzige Ausnahme: der Einwilligungsvorbehalt

Nach § 1825 Abs. 1 BGB kann das Betreuungsgericht anordnen, dass die betreute Person für bestimmte Erklärungen die Einwilligung des Betreuers braucht – aber nur, soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen erforderlich ist. Und selbst dann gilt er nicht für alles:

  • Nicht für die Eheschließung und nicht für Verfügungen von Todes wegen (§ 1825 Abs. 2 BGB).
  • Nicht für Geschäfte, die der Person nur einen rechtlichen Vorteil bringen.
  • Und nicht bei einer geringfügigen Angelegenheit des täglichen Lebens (§ 1825 Abs. 3 BGB) – der Einkauf im Supermarkt bleibt also die Sache der Person, auch mit Einwilligungsvorbehalt.

Betreuung ist nachrangig – und UK gehört in diese Lücke

§ 1814 Abs. 2 BGB: Gegen den freien Willen darf kein Betreuer bestellt werden. § 1814 Abs. 3 BGB: nur, wenn es erforderlich ist – und nicht erforderlich, wenn eine Vollmacht oder „andere Hilfen, bei denen kein gesetzlicher Vertreter bestellt wird“, genügen.

Genau hier steht die Unterstützte Kommunikation im Gesetz – ohne beim Namen genannt zu werden. Ein Mensch, der mit einem passenden System und einem geübten Gegenüber seinen Willen ausdrücken kann, braucht in diesem Bereich unter Umständen keinen Vertreter. Das ist nicht nur fachlich wünschenswert, es ist die gesetzliche Rangfolge.

Seit 2023 zählt der Wille, nicht das Wohl

Die Betreuungsrechtsreform hat den Maßstab ausdrücklich ins Gesetz geschrieben. § 1821 Abs. 2 Satz 1 BGB: Der Betreuer hat die Angelegenheiten so zu besorgen, „dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann“. Er muss die Wünsche feststellen und ihnen Geltung verschaffen. Abweichen darf er nur aus zwei Gründen (§ 1821 Abs. 3 BGB): bei erheblicher Gefährdung, die die Person krankheits- oder behinderungsbedingt nicht erkennen kann – oder bei Unzumutbarkeit für ihn selbst. Sind Wünsche nicht feststellbar, ist der mutmaßliche Wille anhand konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln.

Daraus folgt ein Satz, den man in Gesprächen mit Betreuungspersonen und Gerichten benutzen kann: Ohne die Möglichkeit, Wünsche zu äußern, kann ein Betreuer seine gesetzliche Pflicht nicht erfüllen. Ein Kommunikationssystem zu beschaffen und seine Nutzung sicherzustellen, ist deshalb keine Freundlichkeit, sondern Voraussetzung ordnungsgemäßer Amtsführung.

Drei Kontrollen, die es gibt

Der Jahresbericht

Der Betreuer berichtet dem Gericht jährlich – und muss den Bericht mit der betreuten Person besprechen (§ 1863 BGB).

Die Rechnungslegung

Umfasst der Aufgabenkreis die Vermögensverwaltung, ist jährlich Rechnung zu legen: eine geordnete Zusammenstellung aller Einnahmen und Ausgaben (§ 1865 BGB).

Das eigene Konto

Das Geld für die laufenden Ausgaben ist auf einem Girokonto der betreuten Person bereitzuhalten (§ 1839 Abs. 1 BGB) – nicht auf einem Konto des Betreuers.

Wie sich ein Wille feststellen lässt, den niemand aussprechen kann, ist ein eigenes Thema: Unterstützte Entscheidungsfindung.

Eine rechtliche Betreuung ist keine Entmündigung.

Das denken viele Menschen falsch.

Wenn Sie eine Betreuerin haben,
dürfen Sie trotzdem selbst unterschreiben.
Sie dürfen trotzdem selbst einkaufen.
Sie dürfen trotzdem selbst entscheiden.

Die Betreuerin darf Sie auch vertreten.
Aber sie ersetzt Sie nicht.

Es gibt eine Ausnahme.

Sie heißt Einwilligungs-Vorbehalt.

Dann muss die Betreuerin
bei manchen Sachen zustimmen.

Aber:
Das Gericht darf das nur anordnen,
wenn sonst eine große Gefahr besteht.
Zum Beispiel Gefahr für Ihr Geld.

Und auch dann gilt:
Kleine Sachen dürfen Sie selbst kaufen.
Zum Beispiel im Supermarkt.
Das steht so im Gesetz.

Eine Betreuung gibt es nur,
wenn es nicht anders geht.

Im Gesetz steht:
Gibt es andere Hilfen?
Dann braucht man keine Betreuung.

Ihr Sprach-Computer ist so eine Hilfe.

Wenn Sie mit Ihrem Sprach-Computer
sagen können, was Sie wollen:
Dann brauchen Sie vielleicht
für diesen Bereich keine Betreuung.

Seit 2023 gilt Ihr Wille.

Früher hieß es:
Die Betreuerin macht, was gut für Sie ist.

Heute steht im Gesetz:
Die Betreuerin macht, was Sie wollen.

Sie muss Ihre Wünsche herausfinden.
Und sie muss Ihre Wünsche umsetzen.

Nur bei großer Gefahr darf sie Nein sagen.

Das ist ein starker Satz für Sie:
Ohne Sprach-Computer kann die Betreuerin
Ihre Wünsche gar nicht herausfinden.
Also gehört der Sprach-Computer dazu.

Es gibt drei Kontrollen:

1. Die Betreuerin schreibt jedes Jahr
einen Bericht für das Gericht.
Sie muss den Bericht mit Ihnen besprechen.

2. Sie muss dem Gericht zeigen,
wofür sie Ihr Geld ausgegeben hat.
Jedes Jahr.

3. Ihr Geld muss auf Ihrem Konto sein.
Nicht auf dem Konto der Betreuerin.

Mehr dazu:
Unterstützte Entscheidungsfindung

Wenn die Hand nicht mitmacht: unterschreiben ohne Namenszug

Die vorige Frage war: Wer darf unterschreiben? Diese hier ist eine andere: Was gilt, wenn jemand die Hand nicht so bewegen kann, dass ein Namenszug entsteht? Das ist keine Randfrage. Sie entscheidet in der Praxis darüber, ob ein Mensch einen Mietvertrag schließen, ein Konto eröffnen oder eine Vollmacht erteilen kann.

Der erste Schritt ist fast immer, die Frage zu prüfen statt sie zu beantworten: Verlangt dieses Geschäft überhaupt eine Unterschrift? In den meisten Fällen nicht. Ein Vertrag kommt durch Übereinstimmung zustande, nicht durch Tinte. Nur wo das Gesetz Schriftform anordnet, braucht es überhaupt einen Namenszug – und selbst dann gibt es Wege ohne ihn.

Die Hand führen: rechtlich nicht das, wofür es viele halten

In vielen Einrichtungen und Familien wird die Hand geführt, damit „etwas dasteht“. Gut gemeint – aber die Gerichte ziehen genau hier die Grenze, und sie ziehen sie zum Schutz der Person. Das Oberlandesgericht Hamm hat sie für das eigenhändige Testament so formuliert (Beschluss vom 11. September 2001, 15 W 224/01; bestätigt am 2. Oktober 2012, I-15 W 231/12):

Zulässig: stützen

Den Arm abstützen, die zitternde oder geschwächte Hand halten, die Unterlage festhalten. Erlaubt, „solange der Erblasser die Formung der Schriftzeichen vom eigenen Willen getragen selbst bestimmt“.

Nicht zulässig: führen

Eigenhändigkeit fehlt, „wenn dem Erblasser die Hand geführt wird und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt werden“. Dann hat rechtlich die andere Person geschrieben.

Die Trennlinie läuft also nicht an der Frage „wurde geholfen?“, sondern an der Frage wer die Buchstaben formt. Das ist streng, aber es ist kein Schikaneparagraph: Eine geführte Unterschrift ist von einer gefälschten nicht zu unterscheiden. Wäre sie gültig, wäre jede Unterschrift eines Menschen mit motorischer Einschränkung angreifbar – und jede Assistenzkraft in der Lage, im Namen der Person zu handeln, ohne Vollmacht.

Praktische Folge

Wer die Schreibbewegung nicht selbst steuern kann, sollte keine geführte Unterschrift leisten. Sie trägt nicht, und sie kann später gegen die Person verwendet werden. Die Wege unten sind nicht der Notbehelf – sie sind der richtige Weg.

Fünf Wege, die tragen

  1. Prüfen, ob Schriftform überhaupt verlangt ist

    Anträge auf Sozialleistungen sind formfrei (§ 16 SGB I), das Sozialverwaltungsverfahren ist an keine Form gebunden (§ 9 SGB X). Auch die meisten Alltagsverträge brauchen keine Unterschrift. Wer trotzdem eine verlangt, verlangt oft mehr als das Gesetz.

  2. Handzeichen statt Namenszug – mit Beglaubigung

    § 126 Abs. 1 BGB nennt ausdrücklich zwei Wege: die eigenhändige Namensunterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Ein Kreuz, ein Strich, ein Stempelabdruck der eigenen Hand genügt – sofern die Beglaubigung dazukommt (§ 40 BeurkG).

  3. Die Betreuungsbehörde beglaubigt kostenfrei

    Für Vollmachten und Betreuungsverfügungen muss es nicht der Notar sein: Die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde darf „Unterschriften oder Handzeichen“ öffentlich beglaubigen (§ 7 Abs. 1 BtOG). Das ist der niedrigschwelligste Weg überhaupt und in vielen Kommunen gebührenfrei.

  4. Beim Notar: gar nicht unterschreiben

    § 25 BeurkG regelt den Fall ausdrücklich. Vermag jemand seinen Namen nicht zu schreiben, wird ein Zeuge oder ein zweiter Notar hinzugezogen; die Tatsache wird in der Niederschrift festgestellt, und der Zeuge unterschreibt. Die Person selbst unterschreibt nichts. Wer nicht ausreichend hören, sprechen oder sehen kann, hat zusätzlich § 22 BeurkG: Zeuge oder zweiter Notar, auf Verlangen ein Gebärdensprachdolmetscher.

  5. Elektronisch signieren

    Die Schriftform kann durch die elektronische Form ersetzt werden (§ 126 Abs. 3, § 126a BGB): Name hinzufügen, qualifizierte elektronische Signatur anbringen. Dafür braucht es keine Handmotorik, sondern nur die Bedienung eines Geräts – also genau das, was viele Menschen, die Unterstützte Kommunikation nutzen, ohnehin können. Die Hürde liegt bei der Identifizierung, nicht beim Unterschreiben.

Die Vollmacht: der Schlüssel, den man früh drehen sollte

Der wichtigste Satz zu diesem Thema steht in § 167 Abs. 2 BGB: Die Erteilung einer Vollmacht „bedarf nicht der Form, welche für das Rechtsgeschäft bestimmt ist, auf das sich die Vollmacht bezieht“. Wer nicht schreiben kann, kann also trotzdem bevollmächtigen – die Vollmacht selbst ist grundsätzlich formfrei. Vorausgesetzt ist Geschäftsfähigkeit, nicht Schreibfähigkeit.

In der Praxis verlangen Banken und Grundbuchämter trotzdem Schriftliches. Deshalb gehören beide Schritte zusammen: die Vollmacht erteilen, solange und soweit das möglich ist – und sie beglaubigen lassen, bei der Betreuungsbehörde oder beim Notar. Eine wirksame Vorsorgevollmacht macht eine rechtliche Betreuung häufig entbehrlich; das Gesetz selbst nennt die Betreuung nachrangig, wenn die Angelegenheiten durch Bevollmächtigte besorgt werden können (§ 1814 Abs. 3 BGB).

Testament: hier gilt etwas anderes

Das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB muss vollständig selbst geschrieben und unterschrieben sein. Es scheidet damit für Menschen aus, die nicht schreiben können – und ein geführtes Testament ist unwirksam, genau darum ging es in den beiden Beschlüssen oben. Der Weg ist das notarielle Testament (§ 2232 BGB): durch Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer Schrift. Wer Geschriebenes nicht lesen kann, kann es nur durch Erklärung gegenüber dem Notar errichten (§ 2233 Abs. 2 BGB). Eine Vollmacht hilft hier nicht: Über den eigenen Nachlass kann sich niemand vertreten lassen.

Was Sie vorbereiten können

  • Ein Handzeichen festlegen und üben, das die Person zuverlässig selbst ausführen kann – und es einmal beglaubigen lassen.
  • Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung früh erstellen, bei der Betreuungsbehörde beglaubigen, im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen (auf diese Möglichkeit muss die Behörde hinweisen, § 7 Abs. 1 BtOG).
  • Vor dem Notartermin anrufen und § 22 und § 25 BeurkG nennen. Dann bringt die Kanzlei den Zeugen mit, statt den Termin abzubrechen. Fragen Sie auch nach mehr Zeit – ein Termin, der für Lautsprache getaktet ist, passt nicht.
  • Die Kommunikationsform in die Akte: Wie äußert die Person Zustimmung, wie Ablehnung, wie lange dauert eine Antwort? Das gehört in die Niederschrift, nicht in den Kopf einer Begleitperson.
  • Nie „damit es schneller geht“ die Hand führen lassen. Lieber ein zweiter Termin als ein Dokument, das nicht trägt.

Und noch einmal ausdrücklich

Dieser Abschnitt ordnet die Rechtslage ein – er ist keine Rechtsberatung. Ob in Ihrem Fall ein Handzeichen genügt, eine Vollmacht trägt oder ein Notartermin nötig ist, hängt am einzelnen Geschäft. Fragen Sie eine Betreuungsbehörde, eine EUTB-Beratungsstelle oder einen Notar; die Beratung bei der Betreuungsbehörde und in der EUTB ist kostenfrei.

Und der Punkt, an dem diese Seite mit dem Rest der Webseite zusammenhängt: Zustimmung ist kein Nicken und keine Unterschrift, sondern eine Willenserklärung. Sie braucht Wörter. „Ich stimme zu“, „Ich lehne ab“, „Ich habe das nicht verstanden“, „Lesen Sie mir das vor“, „Ich will das heute nicht entscheiden“ – ohne diese fünf Felder auf dem Gerät ist jede Unterschrift nur eine Behauptung über einen Willen, den niemand gefragt hat.

Manche Menschen können die Hand nicht gut bewegen.
Sie können ihren Namen nicht schreiben.
Was ist dann?

Frage 1: Braucht man wirklich eine Unterschrift?
Oft braucht man gar keine.
Zum Beispiel bei einem Antrag beim Amt.
Da reicht es, wenn Sie es sagen.
Oder mit dem Gerät zeigen.

Wichtig: Niemand darf Ihre Hand führen.
Manche Menschen meinen es gut.
Sie nehmen Ihre Hand und schreiben damit.
Aber dann schreibt diese Person.
Nicht Sie.
Das Gericht sagt: So eine Unterschrift gilt nicht.

Das ist gut so.
Denn sonst könnte jeder mit Ihrer Hand schreiben.
Auch wenn Sie es gar nicht wollen.

Erlaubt ist:
Jemand hält Ihren Arm fest.
Oder hält das Papier fest.
Sie machen die Bewegung selbst.

Weg 1: Ein Hand-Zeichen
Sie machen ein Kreuz oder einen Strich.
Ein Notar schreibt dazu: Das war diese Person.
Dann gilt das wie eine Unterschrift.

Weg 2: Das Betreuungs-Amt
Bei einer Vollmacht geht es auch einfacher.
Das Betreuungs-Amt darf Ihr Hand-Zeichen bestätigen.
Das kostet oft nichts.

Weg 3: Beim Notar gar nicht unterschreiben
Der Notar holt einen Zeugen dazu.
Der Zeuge unterschreibt.
Sie unterschreiben nichts.
Das steht so im Gesetz.

Weg 4: Am Computer unterschreiben
Es gibt eine elektronische Unterschrift.
Dafür braucht man keine Hand.
Nur ein Gerät.

Eine Vollmacht ist wichtig.
Eine Vollmacht heißt:
Eine Person darf etwas für Sie tun.
Sie bestimmen, wer das ist.
Und was die Person darf.
Für eine Vollmacht müssen Sie nicht schreiben können.

Beim Testament ist es anders.
Ein Testament muss man selbst schreiben.
Oder man geht zum Notar.
Beim Notar sagen Sie, was Sie wollen.
Der Notar schreibt es auf.

Tipp für den Termin beim Notar:
Rufen Sie vorher an.
Sagen Sie: Ich kann nicht schreiben.
Sagen Sie: Ich brauche mehr Zeit.
Dann ist alles vorbereitet.

Wichtig:
Das hier ist kein Rechts-Rat.
Jeder Fall ist anders.
Fragen Sie beim Betreuungs-Amt.
Oder bei einer EUTB-Beratungs-Stelle.
Die Beratung kostet nichts.

Diese Wörter gehören auf Ihr Gerät:
Ich stimme zu.
Ich will das nicht.
Ich habe das nicht verstanden.
Bitte lesen Sie mir das vor.
Ich will das heute nicht entscheiden.

Wie Menschen um ihr Geld gebracht werden

Dieser Abschnitt beschreibt Mechanismen, keine Schuld. Fast alles, was hier steht, geschieht ohne Absicht, oft von zugewandten Menschen, und meistens aus Zeitmangel.

  • Kein Zugriff auf das eigene Konto. Die Karte liegt im Büro, im Dienstzimmer, in der Schublade der Eltern. Rechtlich ist die Person verfügungsberechtigt; praktisch braucht sie für jeden Euro jemanden, der aufschließt. Der Unterschied zwischen „ich habe Geld“ und „ich komme an mein Geld“ ist der ganze Unterschied.
  • Ein Barbetrag, den andere verwalten und abrechnen. Ein Heft, in das eingetragen wird, was ausgegeben wurde. Als Buchführung ist das tadellos, als Lebensform bemerkenswert: Kein anderer Erwachsener muss jede Ausgabe begründen. Und wie oben gezeigt, hat diese Praxis in den besonderen Wohnformen seit 2020 nicht einmal mehr eine rechtliche Grundlage.
  • Einkäufe, die andere entscheiden. Kleidung, die zur Größe passt, aber nicht zum Geschmack. Das Duschgel, das gerade im Angebot war. Der Kuchen, den alle mögen. Jede einzelne Entscheidung ist vernünftig; zusammen ergeben sie ein Leben, das jemand anderes eingerichtet hat.
  • Abos und Verträge, die niemand beendet. Ein Streamingdienst, den niemand mehr nutzt. Ein Tarif, der teurer ist als nötig. Eine Versicherung, deren Zweck entfallen ist. Diese Beträge sind klein und laufen jahrelang.
  • Und der Mechanismus, der alle anderen trägt: fehlendes Vokabular. Wer die Wörter nicht hat, kann nicht widersprechen – und wer nicht widerspricht, gilt als einverstanden.

Das ist die eigentliche Enteignung: nicht der Diebstahl, sondern die stillschweigende Zustimmung, die niemand je gegeben hat.

Zwei Punkte kommen erschwerend dazu. Wer sein Geld nicht kontrollieren kann, ist finanziell abhängig von den Menschen, von denen er auch körperlich abhängig ist – eine Doppelabhängigkeit, die Widerspruch teuer macht. Und finanzielle Ausnutzung ist eine anerkannte Gewaltform, die keine sichtbaren Spuren hinterlässt.

Wörter und Felder, die auf ein Gerät gehören

Daraus folgt eine sehr konkrete Aufgabe für alle, die Vokabulare einrichten. Geld ist ein Vokabularbereich, und er fehlt fast überall – nicht, weil ihn jemand ablehnt, sondern weil er beim Erstellen nicht einfällt. Man denkt an Essen, Trinken, Schmerz, Familie. Nicht an Kontoauszüge.

Verfügen und ablehnen

kaufen · nicht kaufen · bezahlen · zurückgeben · umtauschen · teuer · billig · genug · zu wenig · sparen · ausgeben · leihen · schenken

Das will ich nicht kaufen. Das ist zu teuer. Ich möchte selbst bezahlen.

Nachfragen und prüfen

Wie viel? · Wofür? · Wer hat das entschieden? · Zeig mir das. · Stimmt das?

Wo ist mein Geld? Ich möchte mein Konto sehen. Wofür war das?

Verträge und Unterschriften

Vertrag · unterschreiben · nicht unterschreiben · kündigen · Frist

Ich will das erst lesen. Ich brauche mehr Zeit. Ich unterschreibe das nicht. Ich entscheide selbst.

Orte und Dinge

Konto · Karte · Bargeld · Geldautomat · Rechnung · Kontoauszug · Bank · Kasse · Miete · Lohn · Rente · Amt

Ich möchte allein einkaufen. Das habe ich nicht bestellt.

Vier Hinweise zur Einrichtung, die aus der Praxis kommen:

  1. Nicht in eine Randkategorie

    Wer erst vier Ebenen tief navigieren muss, um „zu teuer“ zu sagen, sagt es an der Kasse nicht. Der Bereich gehört weit nach vorn.

  2. Ablehnung braucht den kurzen Weg

    „Das will ich nicht kaufen“ muss schneller sein als der Griff des Gegenübers zum Regal.

  3. Zahlen gehören dazu

    Nicht als Rechenübung, sondern als Preise, Beträge – und als Möglichkeit, zwei davon zu vergleichen.

  4. Eine Papierfassung mitnehmen

    Am Bankschalter, im Laden, beim Notar: Wenn die Technik ausfällt, darf niemand sprachlos vor einer Unterschrift stehen.

Viele Menschen kommen nicht an ihr Geld.
Meistens will das niemand böse.
Es passiert einfach.

So passiert es:

1. Die Karte liegt woanders.
Im Büro. Oder bei den Eltern.
Sie dürfen über Ihr Geld bestimmen.
Aber Sie kommen nicht heran.

2. Ein anderer verwaltet Ihr Geld.
Und schreibt jede Ausgabe auf.
Kein anderer Erwachsener muss das.

3. Andere kaufen für Sie ein.
Die Kleidung passt in der Größe.
Aber sie gefällt Ihnen nicht.

4. Verträge laufen weiter.
Niemand kündigt sie.
Jeden Monat geht Geld weg.

5. Ihnen fehlen die Wörter.
Sie können nicht „Nein“ sagen.
Dann denken alle: Sie sind einverstanden.

Das ist das Schlimmste:
Niemand stiehlt Ihr Geld.
Aber alle denken, Sie sind einverstanden.
Dabei haben Sie nie Ja gesagt.

Diese Wörter gehören auf Ihr Gerät

Viele Sprach-Computer haben keine Wörter für Geld.
Das ist keine Absicht.
Man denkt einfach nicht daran.

Wörter zum Kaufen und Ablehnen:
kaufen · nicht kaufen · bezahlen · zurückgeben · teuer · billig · sparen

Das will ich nicht kaufen.
Das ist zu teuer.
Ich möchte selbst bezahlen.

Wörter zum Nachfragen:
Wie viel? · Wofür? · Zeig mir das.

Wo ist mein Geld?
Ich möchte mein Konto sehen.
Wofür war das?

Wörter für Verträge:
Vertrag · unterschreiben · kündigen

Ich will das erst lesen.
Ich brauche mehr Zeit.
Ich unterschreibe das nicht.
Ich entscheide selbst.

Wörter für Orte und Dinge:
Konto · Karte · Bargeld · Geld-Automat · Rechnung · Bank · Kasse · Miete · Lohn · Rente · Amt

Ich möchte allein einkaufen.
Das habe ich nicht bestellt.

Vier Tipps für das Gerät:

1. Die Wörter müssen weit vorne sein.
Nicht ganz hinten versteckt.

2. „Das will ich nicht“ muss schnell gehen.
Schneller als der andere greift.

3. Zahlen gehören dazu.
Damit Sie Preise vergleichen können.

4. Nehmen Sie auch eine Tafel aus Papier mit.
Für den Fall, dass die Technik ausfällt.

Quellen

Alle Paragraphen wurden am 23. August 2026 im Gesetzestext nachgelesen. Sie gelten für Deutschland.

  • § 29 SGB IX – Persönliches Budget: Antrag, trägerübergreifende Komplexleistung, monatliche Geldleistung, Gutscheine nur in begründeten Fällen, Bindung für sechs Monate, Bedarfsermittlung in der Regel alle zwei Jahre, Deckelung auf die Kosten der bisherigen Leistungen, Zielvereinbarung mit vier Mindestinhalten, Kündigung aus wichtigem Grund und Aufhebung des Verwaltungsakts.
  • § 8 SGB IX (Wunsch- und Wahlrecht; Sachleistung als Geldleistung) · § 14 SGB IX (Zuständigkeitsklärung binnen zwei Wochen) · § 78 SGB IX (Assistenzleistungen) · § 104 SGB IX (Wünsche, Mehrkostenvorbehalt, Vorrang des Wohnens außerhalb besonderer Wohnformen) · § 116 SGB IX (gemeinsame Inanspruchnahme) · § 221 SGB IX (arbeitnehmerähnliches Rechtsverhältnis, Werkstattvertrag, Grund- und Steigerungsbetrag).
  • §§ 135 bis 142 SGB IX – Beitrag zu den Aufwendungen: maßgebliches Einkommen des Vorvorjahres (§ 135), Freibeträge von 85, 75 und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (§ 136), Beitrag von monatlich 2 Prozent des übersteigenden Betrages, abgerundet auf volle 10 Euro (§ 137), beitragsfreie Leistungen (§ 138), Vermögensfreibetrag von 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße (§ 139), Einsatz des Vermögens und Darlehen bei Härte (§ 140).
  • SGB XII – § 27a Abs. 3 (Regelsatz als Pauschalbetrag in eigener Verantwortung), § 27b Abs. 2 (Barbetrag in Einrichtungen nach dem SGB XII), § 42a Abs. 5 und 6 (Unterkunftskosten in besonderen Wohnformen, 25-Prozent-Schwelle), § 90 Abs. 2 (geschütztes Vermögen).
  • Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2022 – geschütztes Vermögen von 10.000 Euro für die nachfragende Person und 500 Euro für jede überwiegend unterhaltene Person.
  • BGB in der Fassung nach der Betreuungsrechtsreform 2023 – § 1814 (Erforderlichkeit, kein Betreuer gegen den freien Willen, Vorrang anderer Hilfen), § 1821 (Wünsche als Maßstab), § 1823 (Vertretungsmacht im Aufgabenkreis), § 1825 (Einwilligungsvorbehalt und seine Grenzen), § 1839 (Verfügungsgeld auf einem Girokonto der betreuten Person), § 1863 (Bericht und Besprechung), § 1865 (Rechnungslegung), §§ 312g und 355 (Widerrufsrecht von 14 Tagen).
  • Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) – § 1 (Anwendungsbereich), § 3 Abs. 1 (Information in Textform und leicht verständlicher Sprache), § 6 (Schriftform, Einzelbeschreibung, getrennte Entgeltausweisung), § 11 (Kündigung durch den Verbraucher).
  • Arbeitsrecht für das Arbeitgebermodell – § 3 BUrlG (mindestens 24 Werktage Urlaub), § 3 EFZG (Entgeltfortzahlung bis zu sechs Wochen), § 1 AAG (Umlageverfahren), § 23 Abs. 1 KSchG (Kleinbetriebsklausel).
  • § 56 TKG – Höchstlaufzeit von 24 Monaten, Pflicht zu einem Angebot mit höchstens zwölf Monaten, monatliche und kostenfreie Kündigung nach stillschweigender Verlängerung.
  • Bundesteilhabegesetz (BTHG) – Trennung der Fachleistungen von den existenzsichernden Leistungen zum 1. Januar 2020.
  • UN-Behindertenrechtskonvention – Art. 12 (gleiche Anerkennung vor dem Recht; Unterstützung statt Ersetzung bei der Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit), Art. 28 (angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz).

Diese Gesetze haben wir nachgelesen.
Am 23. August 2026.
Sie gelten in Deutschland.

Zum Persönlichen Budget:
Neuntes Sozial-Gesetz-Buch, Paragraf 29.

Zum eigenen Beitrag:
Neuntes Sozial-Gesetz-Buch,
Paragraf 135 bis 142.

Zum Geld zum Leben:
Zwölftes Sozial-Gesetz-Buch,
Paragraf 27a, 27b, 42a und 90.
Und die Verordnung dazu.

Zur rechtlichen Betreuung:
Bürgerliches Gesetz-Buch,
Paragraf 1814, 1821, 1823, 1825,
1839, 1863 und 1865.

Zum Wohn-Vertrag:
Wohn- und Betreuungs-Vertrags-Gesetz,
Paragraf 1, 3, 6 und 11.

Zur Werkstatt:
Neuntes Sozial-Gesetz-Buch, Paragraf 221.

Zum Handy-Vertrag:
Telekommunikations-Gesetz, Paragraf 56.

Zur Arbeit als Chef:
Bundes-Urlaubs-Gesetz, Paragraf 3.
Entgelt-Fortzahlungs-Gesetz, Paragraf 3.
Kündigungs-Schutz-Gesetz, Paragraf 23.

Zu den Rechten weltweit:
UN-Behinderten-Rechts-Konvention,
Artikel 12 und Artikel 28.

Was auf dieser Seite fehlt

Offen und in Arbeit

Es fehlen Zahlen, die es nicht gibt. Zur Häufigkeit finanzieller Ausnutzung von Menschen mit Behinderungen in Deutschland – und erst recht von Menschen ohne Lautsprache – liegt keine Erhebung vor, die eine Angabe tragen würde. Wir hätten hier gern eine Zahl genannt. Es gibt keine. Abschnitt 8 beschreibt deshalb Mechanismen und nennt ausdrücklich keine Häufigkeiten.

Es fehlt das Steuerrecht. Behinderten-Pauschbetrag, außergewöhnliche Belastungen und die steuerliche Behandlung von Assistenzkosten sind ein eigenes Feld mit eigener Fachlichkeit. Es gehört auf diese Webseite, steht aber noch nicht hier.

Es fehlt die Trägerpraxis. Wie ein Nachweis im Persönlichen Budget aussieht, wie eine Zielvereinbarung formuliert wird und wie großzügig ein Träger auslegt, unterscheidet sich erheblich zwischen den Bundesländern und teils zwischen Landkreisen. Die bundesrechtlichen Maßstäbe gelten überall, die Verwaltungspraxis nicht.

Und es fehlen Stimmen. Diese Seite ist fachlich begründet und am Gesetzestext geprüft. Was ihr fehlt, sind die Erfahrungen von Menschen, die selbst ein Budget führen oder geführt haben. Wenn Sie Unterstützte Kommunikation nutzen: Wie kommen Sie an Ihr Geld? Was hat funktioniert, was nicht? Schreiben Sie uns – in jeder Form, die Ihnen liegt. Was wir veröffentlichen, stimmen wir vorher mit Ihnen ab, und Sie entscheiden, ob Ihr Name dabeisteht.

Das fehlt noch

Es fehlen Zahlen.
Wir wollten schreiben:
So oft passiert das in Deutschland.

Aber niemand hat das untersucht.
Es gibt keine Zahlen dazu.
Darum schreiben wir keine hin.

Es fehlt das Steuer-Recht.
Auch das gehört zum Thema Geld.
Wir schreiben das später dazu.

Es fehlt die Praxis der Ämter.
Jedes Amt macht es etwas anders.
Das Gesetz gilt überall gleich.
Die Ämter arbeiten aber verschieden.

Und es fehlen Ihre Erfahrungen.

Nutzen Sie Unterstützte Kommunikation?
Dann schreiben Sie uns:
Wie kommen Sie an Ihr Geld?
Was hat gut funktioniert?
Was war schwierig?

Sie dürfen schreiben, wie Sie wollen.
Wir fragen Sie vorher,
bevor wir etwas veröffentlichen.

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