Krankenhaus und Arztbesuch
Nicht allein ins Krankenhaus
Andere Länder haben andere Gesetze.
Das Recht auf Teilhabe gilt überall.
Warum das Krankenhaus der gefährlichste vertraute Ort ist
Ein Krankenhaus ist darauf gebaut, dass Patientinnen und Patienten sagen können, was fehlt, wo es wehtut und was sie vertragen – und dass sie verstehen, was mit ihnen geschehen soll. Für Menschen, die nicht oder kaum lautsprachlich kommunizieren, deren Verhalten anders gelesen werden muss oder die auf eingespielte Versorgungsroutinen angewiesen sind, kippt genau deshalb der sicherste Satz der Medizin – „Sie sind hier in guten Händen“ – ins Gegenteil: Fremde Hände, die die Person nicht lesen können, sind riskante Hände.
Schmerz wird übersehen oder als „Unruhe“ gedeutet, Nahrung falsch angereicht, die Kommunikationsform bleibt zu Hause – und die Person erlebt Tage der Ohnmacht in einem System, das es gut meint.
Die wirksamste einzelne Gegenmaßnahme ist so einfach wie alt: Jemand, der die Person kennt, ist dabei. Jahrzehntelang scheiterte sie an einer banalen Frage – wer bezahlt das? Angehörige mussten Urlaub opfern, Wohneinrichtungen konnten ihre Kräfte nicht abstellen, und die Klinik war für „Sitzwachen“ nicht zuständig. Seit dem 1. November 2022 gibt es darauf zwei gesetzliche Antworten.
Im Kranken-Haus muss ich sagen können:
Wo tut es weh?
Was vertrage ich nicht?
Was habe ich verstanden?
Wenn ich nicht sprechen kann,
wird das gefährlich.
Fremde Menschen kennen mich nicht.
Sie merken meine Schmerzen nicht.
Es hilft, wenn jemand dabei ist,
der mich gut kennt.
Seit November 2022 gibt es dafür 2 Gesetze.
Die Wende von 2022: Begleitung ist bezahlbar geworden
Der Gesetzgeber hat das Problem von beiden Seiten gleichzeitig gelöst – mit zwei Ansprüchen, die sich ergänzen. Für denselben Aufenthalt nutzt man den einen oder den anderen:
Weg eins: die vertraute Fachkraft
Begleitet eine vertraute Fachkraft der Eingliederungshilfe – etwa aus der Wohngruppe oder dem Assistenzteam –, trägt die Eingliederungshilfe die Leistung (§ 113 Abs. 6 SGB IX).
Weg zwei: der Mensch aus dem engsten Umfeld
Begleitet ein Mensch aus dem engsten persönlichen Umfeld – Eltern, Geschwister, Partnerin, enge Freunde –, erhält diese Person für den Verdienstausfall Krankengeld von der Krankenkasse (§ 44b SGB V). Die Mitaufnahme der Begleitperson ist Teil der Krankenhausleistung.
Gemeinsame Voraussetzung ist, dass die Begleitung aus medizinischen Gründen notwendig ist – und was das heißt, hat der Gemeinsame Bundesausschuss in einer Richtlinie konkretisiert. Ein Punkt darin ist für Menschen, die Unterstützte Kommunikation nutzen, zentral:
Zu den anerkannten Gründen gehört ausdrücklich, dass eine Person wegen fehlender sprachlicher Verständigungsmöglichkeiten auf eine vertraute Bezugsperson angewiesen ist, damit die Behandlung durchgeführt werden kann.
Der Kommunikationsbedarf ist also kein weicher Wunsch nach Beistand. Er ist ein im Regelwerk benannter Begleitgrund.
Es gibt 2 Wege:
Weg 1:
Eine Fach-Kraft begleitet mich.
Zum Beispiel aus meiner Wohn-Gruppe.
Die Eingliederungs-Hilfe bezahlt das.
Weg 2:
Meine Mutter oder mein Bruder begleitet mich.
Diese Person bekommt Kranken-Geld.
Dann verliert sie kein Geld bei der Arbeit.
Wichtig:
Wer nicht sprechen kann,
hat einen guten Grund für Begleitung.
Das steht in den Regeln.
Weg eins: die vertraute Fachkraft
Der Wortlaut trägt die Begründung in sich: Bei einer stationären Krankenhausbehandlung werden „auch Leistungen für die Begleitung und Befähigung des Leistungsberechtigten durch vertraute Bezugspersonen zur Sicherstellung der Durchführung der Behandlung erbracht“ (§ 113 Abs. 6 SGB IX). Drei Wörter verdienen Betonung:
- Vertraut – es geht nicht um irgendeine Kraft, sondern um die, die die Person kennt: ihre Zeichen, ihre Ängste, ihre Kommunikationsform.
- Befähigung – die Begleitung soll die Person auch stärken, die Behandlung zu verstehen und mitzutragen. Sie ist Brücke, nicht nur Puffer.
- Sicherstellung der Durchführung – der Anspruch zielt darauf, dass die Behandlung überhaupt gelingen kann. Untersuchungen, die sonst in Sedierung oder Abbruch enden, gelingen mit vertrauter Begleitung oft in Ruhe.
Praktisch heißt dieser Weg: Die Einrichtung oder der Dienst stellt die vertraute Kraft für die Klinikzeit frei, die Eingliederungshilfe finanziert das – und die Person behält im fremdesten aller Systeme ein Stück ihres eingespielten Alltags. Wer in einer besonderen Wohnform oder mit festem Assistenzteam lebt, sollte diesen Anspruch kennen, bevor er gebraucht wird: Er gehört ins Gesamtplangespräch und in die Notfallmappe.
Im Gesetz steht ein wichtiges Wort:
vertraut.
Es soll jemand mitkommen,
der mich wirklich kennt.
Der weiß, wie ich rede.
Der meine Angst kennt.
Sagen Sie das dem Amt früh.
Nicht erst, wenn Sie krank sind.
Weg zwei: Angehörige mit Krankengeld
Für viele Menschen ist die vertrauteste Person keine Fachkraft, sondern die Mutter, der Bruder, die Partnerin. Deren Problem war nie die Bereitschaft, sondern der Arbeitsplatz.
Genau dort setzt § 44b SGB V an: Wer als Mensch aus dem engsten persönlichen Umfeld eine versicherte Person mit Behinderung aus medizinischen Gründen bei einer stationären Behandlung begleitet und deshalb dem eigenen Arbeitsplatz fernbleibt, erhält Krankengeld. Die Begleitung wird sozialversicherungsrechtlich also behandelt wie eine eigene Erkrankung: Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber, Lohnersatz von der Kasse. Das Krankenhaus bescheinigt die medizinische Notwendigkeit der Mitaufnahme oder ganztägigen Begleitung.
Zusammen ergeben die beiden Wege eine Wahlmöglichkeit, die zur Lebenslage passt: die vertraute Wohngruppen-Kraft für den Mann, dessen Familie weit weg ist; die Mutter mit Krankengeld für die junge Frau, deren wichtigste Vertrauensperson sie ist. Bei längeren Aufenthalten geht auch die Staffelübergabe zwischen beiden Welten – abgestimmt, damit nie ein unbegleiteter Tag entsteht, an dem einer geplant war.
Oft ist die wichtigste Person
keine Fach-Kraft.
Sondern die Mutter.
Oder der Bruder.
Oder die Partnerin.
Diese Person muss aber arbeiten.
Darum gibt es jetzt Kranken-Geld.
Die Person darf zu Hause bleiben.
Und bekommt trotzdem Geld.
Das Kranken-Haus schreibt auf:
Diese Begleitung ist nötig.
Was die Begleitung tut – und was sie nicht ersetzt
Damit der Anspruch trägt, muss die Rolle klar sein – nach beiden Seiten.
Was die Begleitung tut: Sie dolmetscht die Person – ihre Signale für Schmerz, Angst, Übelkeit, Zustimmung; sie kennt die Kommunikationsform und sorgt dafür, dass sie benutzt wird. Sie dolmetscht die Klinik – kündigt an, was geschieht, übersetzt Aufklärung in die Kommunikationsform der Person, verlangsamt, wo das Tempo überfordert. Sie hält die Routinen – die Esshaltung, die Lagerungswechsel, die Einschlafrituale, die Dinge, die im Kurvenblatt nicht stehen und über Wohlbefinden entscheiden. Und sie gibt weiter: Jede Übergabe an das Personal macht die Person ein Stück unabhängiger von der Anwesenheit der Begleitung.
Was sie nicht ersetzt
Die Klinik. Die Verantwortung für Behandlung und Grundpflege bleibt beim Krankenhaus – die Begleitung ist keine kostenlose Zusatzpflegekraft, kein Ausfallpuffer für dünne Schichten und keine Dauer-Sitzwache, die das Personal vom Zimmer fernhält.
Diese Grenze schützt beide: die Begleitperson vor Überlastung und die Person davor, dass ihre Versorgung von der Belastbarkeit eines einzelnen Menschen abhängt. Gute Stationen verabreden das am ersten Tag ausdrücklich: Was übernimmt die Begleitung, was das Team, wie erreicht man einander – und wann schläft die Begleitung.
Eine Grenze nach innen gehört dazu: Die Begleitung spricht nicht für die Person, wo die Person selbst antworten kann. Sie sorgt dafür, dass gefragt wird, wartet die Antwort vom Gerät oder von der Tafel ab und lässt Einwilligungen bei der Person und ihren rechtlichen Vertretungen.
Die Begleitung übersetzt in 2 Richtungen:
Sie sagt dem Personal, was ich meine.
Und sie erklärt mir, was passiert.
Die Begleitung kennt meine Regeln:
Wie ich esse.
Wie ich liege.
Wie ich einschlafe.
Aber:
Die Begleitung ist keine Pflege-Kraft.
Das Kranken-Haus bleibt zuständig.
Und ganz wichtig:
Die Begleitung redet nicht für mich.
Sie wartet auf meine Antwort.
Vorbereitet ins Krankenhaus
Die meisten Aufenthalte sind planbar – und fast alles, was Aufenthalte scheitern lässt, ist vorher lösbar. Vier Fragen:
- Die Begleitfrage zuerst. Wer begleitet – Fachkraft oder engstes Umfeld? Wer löst wen ab? Die Bescheinigung der Klinik, die Information an Arbeitgeber und Kasse, die Abstimmung mit dem Träger: alles vor der Aufnahme.
- Die Kommunikationsfrage. Das eigene System kommt mit – Gerät, Halterung, Ladekabel, die papierne Rückfallebene für Aufwachraum und Nacht. Dazu der Kommunikationspass: eine Seite, die dem Personal in zwei Minuten sagt, wie diese Person kommuniziert, wie sie Ja und Nein zeigt, was sie beruhigt und was gar nicht geht. Er hängt am Bett, nicht in der Tasche.
- Die Versorgungsfrage. Die Handgriffe, die die Klinik kennen muss – Essen anreichen, Lagerung, Spastik, Anfallsschema, Schmerzzeichen – stehen auf einem Blatt und werden am Aufnahmetag gezeigt, nicht nur abgegeben. Die Begleitung ist dafür die beste Lehrerin.
- Die Rechtsfrage. Wer vertritt die Person rechtlich, wo liegen Vorsorgevollmacht oder Betreuungsurkunde, wie wird aufgeklärt und eingewilligt – mit der Person, in ihrer Kommunikationsform, unterstützt statt übergangen.
Für den ungeplanten Notfall gilt dasselbe in der Kurzform der Notfallmappe – die Begleitansprüche gehören dort hinein.
Meistens weiß man vorher Bescheid.
Dann können Sie sich vorbereiten.
1. Wer kommt mit?
Klären Sie das vorher.
2. Was brauche ich zum Reden?
Mein Gerät. Das Lade-Kabel.
Und eine Tafel aus Papier.
Dazu ein Blatt: So rede ich.
Das Blatt hängt am Bett.
3. Wie werde ich gepflegt?
Schreiben Sie es auf.
Und zeigen Sie es am ersten Tag.
4. Wer darf für mich unterschreiben?
Nehmen Sie die Papiere mit.
Der Alltag davor: Assistenz beim Arztbesuch
Das Krankenhaus ist der Ausnahmefall. Gesundheit entscheidet sich im Alltag – beim Hausarzt, bei der Zahnärztin, in der Physiotherapie, bei Vorsorge und Krankengymnastik.
Auch dafür ist Assistenz zuständig, und zwar ausdrücklich: Zu den Assistenzleistungen gehört die „Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen“ (§ 78 Abs. 1 SGB IX) – Termine ausmachen und hinkommen, Befunde verstehen und umsetzen, Medikamente richten lassen, Übungen in den Alltag holen.
Die Begleitrolle ist dieselbe wie in der Klinik, nur kleiner: übersetzen in beide Richtungen, Routinen sichern, die Antwort bei der Person lassen. Wer hier eine eingespielte Praxis hat – die Praxis kennt die Person, die Person kennt die Praxis, das Vokabular für Körper, Schmerz und Befinden liegt auf dem Gerät –, kommt seltener und besser vorbereitet in die Klinik.
Meistens gehe ich nicht ins Kranken-Haus.
Sondern zum Arzt.
Oder zur Zahn-Ärztin.
Oder zur Kranken-Gymnastik.
Auch dorthin darf Assistenz mitkommen.
Das steht im Gesetz.
Gut ist:
Immer die gleiche Arzt-Praxis.
Dann kennen die mich.
Und auf meinem Gerät sind Wörter
für Schmerz und Körper.
Im Querschnitt: Kommunikation und Pflege
Zwei Leistungen, die vorgehalten werden müssen
Assistenz beinhaltet nach dem Gesetz ausdrücklich „die Verständigung mit der Umwelt“ (§ 78 Abs. 1 SGB IX). Kommunikation ist also kein Zusatz, den man neben der Assistenz beantragt – sie ist Bestandteil jeder Assistenz. Dasselbe gilt für die Pflege: Sie folgt der Person, nicht die Person der Pflege.
Vorhalteleistung heißt: Die Möglichkeit, sich mitzuteilen, muss bestehen, wann immer gelebt wird – nicht nur zur Therapiestunde und nicht nur, wenn das Gerät zufällig geladen auf dem Tisch steht. Nirgends ist der Vorhalte-Gedanke so wörtlich lebenswichtig wie hier: Schmerz, Übelkeit, Atemnot, Angst und Einwilligung halten sich nicht an Visitenzeiten. Vorgehalten wird dreifach – das System (Gerät geladen und in Reichweite montiert, auch nachts, auch im Aufwachraum die einfache Rückfallebene: Ja-Nein-Zeichen, Blicktafel, Schmerzskala), die Menschen (Begleitung anwesend oder erreichbar, das Stationsteam in fünf Minuten eingewiesen – dafür ist der Kommunikationspass gebaut) und der Vorrang (die Richtlinie erkennt fehlende sprachliche Verständigungsmöglichkeit ausdrücklich als Begleitgrund an). Bei der Pflege wechselt im Krankenhaus der Träger, aber nicht die Person: Die eingespielten Handgriffe reisen dokumentiert und demonstriert mit – und nach der Entlassung fließt zurück, was die Klinik verändert hat, bevor die erste eigene Nacht beginnt.
Und sie greifen ineinander: Wer nicht rufen kann, kann Pflege nicht abrufen. Wer Pflege ohne eigene Ansage bekommt, verliert die Autorschaft über den eigenen Körper. Kommunikation ist die Bedingung dafür, dass aus Vorhaltung Selbstbestimmung wird und nicht Beaufsichtigung.
2 Dinge müssen immer da sein:
1. Ich kann mich mitteilen.
2. Ich bekomme Pflege, wenn ich sie brauche.
Das steht so im Gesetz.
Reden gehört zur Assistenz dazu.
Im Kranken-Haus muss mein Gerät bei mir sein.
Auch nachts.
Und eine Tafel aus Papier.
Das Personal lernt in 5 Minuten,
wie ich rede.
Wer nicht rufen kann, bekommt keine Hilfe.
Darum ist Reden das Wichtigste.
Weiterlesen
- Assistenz – die Übersicht – alle Lebensbereiche auf einen Blick
- Pflege – auch bei der Pflege mitreden können
- Für Ärztinnen und Ärzte – was im Behandlungszimmer hilft
- Assistenz beantragen – die Begleitansprüche gehören in den Gesamtplan
Lesen Sie auch:
Assistenz. Pflege. Antrag.
Ausführlich begründet – die beiden Rechtswege im Wortlaut, die Rollengrenzen und die vollständige Vorbereitungsliste – steht das alles im Grundlagentext „Nicht allein ins Krankenhaus“ (PDF).
Es gibt einen längeren Text zum Herunterladen.
Er erklärt die Begleitung genau.