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Patienten-Verfügung und Vorsorge

Von Lars Tiedemann, Dipl. Heilpädagoge · Stand:
Gilt für Deutschland: Die genannten Gesetze sind deutsches Recht. Die UN-Behindertenrechtskonvention gilt international – ihre Umsetzung ist von Land zu Land verschieden.
Diese Gesetze gelten in Deutschland.
Andere Länder haben andere Gesetze.
Das Recht auf Teilhabe gilt überall.

Worum es hier geht

Keine Rechtsberatung. Diese Seite erklärt, welche Papiere es gibt und worauf es ankommt. Sie ersetzt kein Gespräch mit einer Beratungsstelle, einer Notarin oder einem Anwalt, und sie sagt nicht, was Sie festlegen sollen. Das entscheiden Sie.

Es gibt Momente, in denen über eine Behandlung entschieden werden muss und die Person es selbst nicht sagen kann: nach einem Unfall, in der Narkose, auf der Intensivstation, mit einem Beatmungs-Schlauch im Mund. Für genau diese Momente gibt es Papiere, mit denen man vorher festhält, was man will – und wer dann für einen sprechen darf.

Für Menschen, die Unterstützte Kommunikation (UK) nutzen, ist das doppelt wichtig. Erstens, weil sie solche Situationen häufiger erleben. Und zweitens, weil ihr Wille schon im Alltag zu oft von anderen erraten wird. Ein Wille, der vorher aufgeschrieben ist, muss nicht erraten werden.

In Fachbüchern zu Medizin für Menschen mit Behinderungen fehlt das Thema erstaunlich oft – obwohl es genau die Entscheidungen betrifft, um die es bei Beatmung und Intensivstation geht. Diese Seite schließt die Lücke nicht juristisch, sondern praktisch: Was gibt es, wie geht es mit UK, und wo liegen die Fallen.

Wichtig:
Hier steht kein Rechts-Rat.
Hier steht nicht, was Sie aufschreiben sollen.
Das entscheiden Sie.

Manchmal kann man nicht sagen, was man will.
Zum Beispiel nach einem Unfall.
Oder im Kranken-Haus auf der Intensiv-Station.

Dann müssen andere entscheiden.
Dafür gibt es Papiere.
Da schreiben Sie vorher auf:
Das will ich.
Das will ich nicht.
Diese Person darf für mich sprechen.

Drei Papiere, drei Aufgaben

Die drei Papiere werden oft verwechselt. Sie beantworten aber drei verschiedene Fragen – und man kann eines, zwei oder alle drei haben.

Patienten-Verfügung

Was soll mit mir geschehen? Sie legt fest, in welche ärztlichen Behandlungen Sie in bestimmten Lagen einwilligen und welche Sie ablehnen. Sie richtet sich an Ärztinnen, Ärzte und an die Person, die für Sie spricht.

Vorsorge-Vollmacht

Wer darf für mich entscheiden? Sie bestimmen einen Menschen, dem Sie vertrauen. Er darf dann für Sie handeln – in den Bereichen, die Sie in die Vollmacht schreiben, zum Beispiel Gesundheit. Für schwere Eingriffe, für Fixierung und für Zwang muss die Vollmacht das schriftlich und ausdrücklich nennen (§ 1820 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch).

Betreuungs-Verfügung

Wen soll das Gericht bestellen – und wen nicht? Wenn doch eine rechtliche Betreuung nötig wird, sagen Sie damit vorher, wer sie übernehmen soll und was diese Person beachten muss.

Die Patienten-Verfügung allein sagt also was, aber nicht wer. Deshalb wird sie oft mit einer Vorsorge-Vollmacht verbunden: Dann gibt es einen Menschen, der darauf achtet, dass Ihr aufgeschriebener Wille auch gilt.

Seit 2023 gibt es außerdem ein Not-Vertretungsrecht für Ehepaare (§ 1358 Bürgerliches Gesetzbuch). Kann ein Ehepartner wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst über seine Gesundheit entscheiden, darf der andere das für höchstens sechs Monate – aber nur, wenn das Paar nicht getrennt lebt, nichts anderes geregelt ist und die Person dem nicht widersprochen hat. Die Ärztin muss das schriftlich bestätigen. Wer das nicht möchte, kann seinen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen. Für Menschen, die nicht verheiratet sind, gibt es dieses Recht nicht. Eltern, Geschwister und erwachsene Kinder dürfen ohne Vollmacht oder Betreuung nicht automatisch entscheiden.

Es gibt 3 Papiere:

1. Patienten-Verfügung
Da steht: Diese Behandlung will ich.
Diese Behandlung will ich nicht.

2. Vorsorge-Vollmacht
Da steht: Diese Person darf für mich entscheiden.
Sie müssen der Person vertrauen.

3. Betreuungs-Verfügung
Manchmal bestimmt ein Gericht eine Betreuung.
Da steht: Diese Person soll das machen.
Oder: Diese Person soll das nicht machen.

Wichtig:
Ihre Eltern oder Geschwister dürfen nicht einfach für Sie entscheiden.
Dafür brauchen sie eine Vollmacht.

Wer eine Patienten-Verfügung schreiben darf

Das Gesetz verlangt drei Dinge (§ 1827 Bürgerliches Gesetzbuch): Die Person ist volljährig, sie ist einwilligungsfähig, und die Verfügung ist schriftlich.

Einwilligungsfähig heißt: Die Person versteht, worum es bei einer Behandlung geht, was sie bedeutet und was passiert, wenn man sie nicht macht – und sie kann danach entscheiden. Das hat nichts damit zu tun, ob jemand spricht. Wer mit einer Tafel, einem Sprachcomputer oder mit den Augen antwortet, kann genauso einwilligungsfähig sein wie jemand, der laut spricht. Auch eine rechtliche Betreuung nimmt diese Fähigkeit nicht weg.

Einwilligungsfähigkeit gilt außerdem für eine bestimmte Entscheidung, nicht für einen ganzen Menschen. Wer eine sehr verwickelte Frage nicht überblickt, kann eine einfachere sehr wohl klar beantworten. Gute Erklärung – in Einfacher Sprache, mit Bildern, mit Zeit – ist deshalb keine Freundlichkeit, sondern macht Selbstbestimmung oft erst möglich.

Und wenn die Person nicht unterschreiben kann?

Schriftlich heißt im Gesetz: mit eigenhändiger Unterschrift. Wer das nicht kann, kann ein Handzeichen setzen und es von einer Notarin oder einem Notar beglaubigen lassen (§ 126 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Erklärung kann auch von einer Notarin beurkundet werden. Das Beurkundungsgesetz hat dafür Regeln für Menschen, die nicht schreiben, nicht sprechen oder nicht hören können: Dann kommt ein Zeuge dazu – und wenn die Verständigung anders nicht gelingt, eine Verständigungsperson, die mit der Person kommunizieren kann (§§ 24, 25 Beurkundungsgesetz). Wie das im Einzelfall geht, klärt man vorher mit dem Notariat.

Was nicht unterschrieben ist, zählt trotzdem

Auch ohne gültige Patienten-Verfügung ist der Wille nicht egal. Das Gesetz sagt ausdrücklich: Dann kommt es auf die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen der Person an – auf frühere Äußerungen, Überzeugungen und Werte (§ 1827 Abs. 2). Ein Video, in dem jemand mit seinem Sprachcomputer sagt, was er sich wünscht, eine Seite im Kommunikationsbuch, ein aufgeschriebenes Gespräch mit Datum und Zeugen: Das ersetzt die Verfügung nicht, aber es ist ein starkes Zeichen dafür, was die Person will. Heben Sie solche Zeugnisse auf.

Wer darf eine Patienten-Verfügung schreiben?

Sie sind 18 Jahre oder älter.
Sie verstehen, worum es geht.
Sie schreiben es auf.

Wichtig:
Sie müssen nicht sprechen können.
Sie können mit einem Sprach-Computer antworten.
Oder mit einer Tafel.
Oder mit den Augen.

Sie können nicht unterschreiben?
Dann hilft eine Notarin.
Eine Notarin kennt sich mit Papieren aus.
Sie bestätigt Ihr Zeichen.

Auch ein Video zählt.
Zum Beispiel: Sie sagen mit Ihrem Sprach-Computer,
was Sie wollen.
Heben Sie das Video gut auf.

Konkret statt allgemein

Der häufigste Fehler in Patienten-Verfügungen ist ein Satz, der klar klingt und nichts entscheidet: „Ich will keine lebenserhaltenden Maßnahmen.“ Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass so ein Satz allein nicht reicht. Eine Verfügung muss sagen, in welcher Lage sie gelten soll und welche Behandlung gemeint ist. Das muss nicht medizinisch perfekt sein: Es genügt, in groben Zügen festzulegen, was man will. Niemand muss seine Krankengeschichte vorhersehen.

Hilfreich ist deshalb, Lage und Behandlung zusammenzubringen:

  • Die Lage

    Zum Beispiel: im Sterben; nach einem schweren Hirnschaden ohne Aussicht, wieder aufzuwachen; bei einer Krankheit, die sicher zum Tod führt. Oder auch: bei einer akuten Erkrankung, von der ich mich voraussichtlich erhole.

  • Die Behandlung

    Zum Beispiel: Wiederbelebung, Beatmung, künstliche Ernährung, Dialyse, Antibiotika, Schmerz- und Beruhigungsmittel.

  • Die Antwort

    Will ich das in dieser Lage – ja, nein, oder nur für eine begrenzte Zeit, um zu sehen, ob es hilft?

Eine Falle, die vor allem Menschen mit Behinderungen trifft. Viele Vordrucke behandeln eine Ernährungs-Sonde oder eine Beatmung so, als wären sie ein Zeichen für das Lebensende. Für viele Menschen sind sie aber Alltag – sie leben seit Jahren gut damit. Wer einen Vordruck unterschreibt, ohne das zu bedenken, lehnt unter Umständen genau das ab, was ihm jeden Tag hilft. Und umgekehrt: Niemand darf aus einer Behinderung schließen, dass ein Leben damit weniger lebenswert sei. Eine Verfügung gibt den Willen der Person wieder – nicht die Vorstellungen anderer davon, wie es sich mit einer Behinderung lebt.

Man kann in eine Verfügung auch schreiben, was man will: wer da sein soll, welche Musik, welcher Ort, ob ein Seelsorger kommen soll – und dass die Kommunikationshilfe in Reichweite bleiben muss, solange man sie benutzen kann.

Schreiben Sie genau auf, was Sie meinen.

Nur „Ich will keine Maschinen“ reicht nicht.
Schreiben Sie auf:
In welcher Lage gilt das?
Welche Behandlung meinen Sie?

Zum Beispiel:
Wenn ich sterbe, will ich keine Beatmung.
Wenn ich wieder gesund werden kann, will ich Beatmung.

Wichtig:
Manche Menschen haben jeden Tag eine Sonde für das Essen.
Oder ein Gerät für die Luft.
Das gehört zu ihrem Leben.
Passen Sie auf, dass Sie das nicht aus Versehen ablehnen.

Sie können auch aufschreiben, was Sie wünschen.
Zum Beispiel:
Mein Sprach-Computer soll immer bei mir sein.

Freiwillig – und jederzeit änderbar

Niemand muss eine Patienten-Verfügung haben. Das Gesetz sagt es ausdrücklich: Niemand darf dazu verpflichtet werden, und eine Verfügung darf nicht zur Bedingung für einen Vertrag gemacht werden (§ 1827 Abs. 5). Ein Wohnheim, ein Pflegedienst oder eine Klinik darf die Aufnahme also nicht davon abhängig machen.

Eine Verfügung kann jederzeit und formlos widerrufen werden – auch ohne Unterschrift, auch mit dem Sprachcomputer, einer Geste oder einem Zeichen. Das ist der Grund, warum die Kommunikationsform der Person bekannt sein muss: Wer ihr Nein nicht lesen kann, kann es auch nicht beachten.

Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Pflegeheime können ein Angebot machen, das die Krankenkasse bezahlt: die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (§ 132g Fünftes Buch Sozialgesetzbuch). Eine geschulte Person führt Gespräche über Wünsche für Krankheit und Sterben, die Hausarztpraxis wird einbezogen, Angehörige nur, wenn die Person es wünscht. Auch dieses Angebot ist freiwillig. Fragen Sie vorher, ob die Gesprächsbegleitung Unterstützte Kommunikation kennt – und bestehen Sie darauf, dass die Gespräche mit der Person geführt werden, nicht über sie.

Ein guter Rhythmus: alle ein bis zwei Jahre ansehen, ob noch alles stimmt, und mit Datum neu unterschreiben. Und immer nach einem großen Einschnitt – einer neuen Diagnose, einem Umzug, einem Todesfall.

Sie müssen keine Patienten-Verfügung haben.
Niemand darf Sie dazu zwingen.
Auch nicht das Wohn-Heim.

Sie können Ihre Meinung immer ändern.
Dann gilt das Papier nicht mehr.
Das geht auch ohne Unterschrift.
Zum Beispiel mit Ihrem Sprach-Computer.
Oder mit einem Zeichen.

Schauen Sie alle 1 bis 2 Jahre:
Stimmt noch alles?

Eine Verfügung mit Unterstützter Kommunikation erarbeiten

Über Sterben, Schmerz und Beatmung spricht niemand an einem Nachmittag. Für Menschen, die mit UK kommunizieren, gilt das noch mehr – nicht, weil sie es nicht könnten, sondern weil die Wörter oft fehlen. Was sich bewährt hat:

  • Erst die Wörter, dann die Fragen. Auf das Kommunikationssystem gehören vorher Wörter wie Krankenhaus, Beatmung, Schlauch, Sonde, sterben, tot, Angst, Schmerz, will ich, will ich nicht, weiß ich noch nicht, später, wer entscheidet.
  • Mehrere kurze Gespräche. Lieber fünf Mal zwanzig Minuten als einmal zwei Stunden. Die Antwort vom letzten Mal am Anfang wiederholen und fragen, ob sie noch stimmt.
  • Bilder und Geschichten statt Fachwörter. Was eine Beatmung ist, versteht man besser, wenn man ein Bild sieht. Unsere Seite Untersuchungen verstehen erklärt viele Behandlungen in Einfacher Sprache mit Bildern.
  • „Weiß ich noch nicht“ ist eine gültige Antwort. Sie wird aufgeschrieben, nicht übergangen.
  • Jemand Neutrales dabei. Angehörige und Assistenz haben eigene Wünsche und eigene Ängste. Eine unabhängige Beratung – etwa die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) oder ein Betreuungsverein – hilft, dass die Antworten bei der Person bleiben.
  • Das Ergebnis in beiden Formen festhalten. Den rechtlich gültigen Text – und daneben eine Fassung in Einfacher Sprache oder mit Symbolen, die die Person selbst lesen und überprüfen kann.

So kann es gehen:

Zuerst kommen die Wörter auf Ihren Sprach-Computer.
Zum Beispiel: Kranken-Haus, Schlauch, Angst, sterben.
Und: will ich, will ich nicht, weiß ich noch nicht.

Sprechen Sie mehrmals darüber.
Immer nur kurz.

„Weiß ich noch nicht“ ist auch eine Antwort.
Die wird auch aufgeschrieben.

Holen Sie sich Hilfe von einer Beratungs-Stelle.
Die Beratungs-Stelle hilft nur Ihnen.

Am Ende gibt es 2 Papiere:
Eins in schwerer Sprache für die Ärzte.
Eins in Einfacher Sprache für Sie.

Wo das Papier liegen muss

Eine Verfügung, die im Ordner im Schrank liegt, gibt es im Notfall nicht. Drei Orte haben sich bewährt:

  • In der Notfallmappe – eine Kopie, mit dem Hinweis, wo das Original liegt. Was sonst in die Mappe gehört, steht auf Hilfe rufen können.
  • Als Hinweis-Karte im Portemonnaie und auf dem Kommunikationsgerät: „Ich habe eine Patienten-Verfügung. Sie liegt … Meine Bevollmächtigte ist …, Telefon …“
  • Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dort lassen sich Vorsorge-Vollmacht, Betreuungs-Verfügung und Patienten-Verfügung eintragen – nicht das Papier selbst, sondern dass es sie gibt und wer bevollmächtigt ist. Betreuungsgerichte fragen dort nach, bevor sie eine Betreuung einrichten, und Ärztinnen und Ärzte bekommen Auskunft, wenn über eine dringende Behandlung entschieden werden muss. Die Eintragung kostet eine einmalige Gebühr.

Die Bevollmächtigten sollten eine Kopie haben – und wissen, was drinsteht. Am besten waren sie bei den Gesprächen dabei.

Wo soll das Papier sein?

Eine Kopie in die Notfall-Mappe.
Eine Karte in das Portemonnaie.
Ein Hinweis auf den Sprach-Computer.

Auf der Karte steht:
Ich habe eine Patienten-Verfügung.
Sie liegt hier.
Diese Person darf für mich sprechen.

Man kann das Papier auch anmelden.
Bei einer Stelle für ganz Deutschland.
Das kostet ein wenig Geld.

Was beide Seiten tun können

Die Person und ihr Umfeld

Vorher

  • Die Wörter für diese Gespräche auf das Kommunikationssystem bringen.
  • Eine Person bevollmächtigen, die den Willen kennt – und die Kommunikation der Person lesen kann.
  • Lage und Behandlung konkret aufschreiben, nicht nur „keine Maschinen“.
  • Prüfen, ob ein Vordruck Dinge ablehnt, die zum Alltag gehören (Sonde, Beatmung, Absaugen).
  • Kopien verteilen, Hinweis-Karte schreiben, alle ein bis zwei Jahre nachsehen.
Ärztinnen, Ärzte, Pflege, Einrichtungen

Im Ernstfall

  • Fragen, ob es eine Verfügung oder eine bevollmächtigte Person gibt – und wo das Papier liegt.
  • Die Person selbst fragen, solange sie antworten kann. Auch mit Tafel, mit Ja und Nein, mit dem Blick.
  • Das Kommunikationsgerät bei der Person lassen.
  • Eine Behinderung nie mit Leid gleichsetzen – und keine Behandlung wegen der Behinderung vorenthalten.
  • Aufklärung so geben, dass die Person sie verstehen kann (§ 630e Bürgerliches Gesetzbuch).

Das können Sie tun:
Wörter auf den Sprach-Computer bringen.
Eine Person aussuchen, die für Sie spricht.
Genau aufschreiben, was Sie wollen.

Das können Ärzte tun:
Fragen: Gibt es ein Papier?
Sie selbst fragen, solange es geht.
Ihren Sprach-Computer bei Ihnen lassen.
Ihnen alles so erklären, dass Sie es verstehen.

Quellen

  • § 1827 Bürgerliches Gesetzbuch (Patienten-Verfügung; bis Ende 2022 § 1901a): Volljährigkeit, Einwilligungsfähigkeit, Schriftform, formloser Widerruf, Behandlungswünsche und mutmaßlicher Wille, keine Pflicht zur Verfügung.
  • § 126 Bürgerliches Gesetzbuch (Schriftform: Unterschrift oder notariell beglaubigtes Handzeichen).
  • § 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (Not-Vertretungsrecht unter Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge, seit 1. Januar 2023).
  • §§ 1816, 1820, 1821 Bürgerliches Gesetzbuch (Wünsche zur Person des Betreuers; Vorsorge-Vollmacht und ihre Form bei schweren Eingriffen, Fixierung und Zwang; Vorrang der Wünsche der betreuten Person).
  • §§ 24, 25 Beurkundungsgesetz (Beurkundung mit Menschen, die nicht hören, sprechen oder schreiben können).
  • § 132g Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase).
  • Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 6. Juli 2016 (XII ZB 61/16), 8. Februar 2017 (XII ZB 604/15) und 14. November 2018 (XII ZB 107/18) zur Bestimmtheit von Patienten-Verfügungen.
  • §§ 78a, 78b Bundesnotarordnung und Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister.

Wir haben die Gesetze geprüft.
Im Oktober 2026.

Die Regeln zur Patienten-Verfügung
stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Im Paragraf 1827.

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