Sicher in der Klinik
Andere Länder haben andere Gesetze.
Das Recht auf Teilhabe gilt überall.
Worum es hier geht
Im Krankenhaus geschieht vieles mit dem Körper, das man nicht selbst bestimmt. Die meisten Menschen, die dort arbeiten, wollen das gut machen – unter Zeitdruck, mit zu wenig Personal, oft ohne die Person zu kennen. Genau dort entsteht das Risiko: Wer nicht sagen kann, was ihm fehlt, wird schneller festgehalten, schneller ruhiggestellt und schneller übergangen.
In medizinischen Fachbüchern fehlt dieses Thema oft vollständig. Für Menschen, die Unterstützte Kommunikation (UK) nutzen, ist es aber ein reales Risiko. Diese Seite erklärt, wo Zwang anfängt, was das Recht dazu sagt, warum Unruhe fast immer eine Mitteilung ist – und wohin man sich wenden kann.
Was Gewaltschutz im Alltag bedeutet und welche Wörter eine Person dafür braucht, steht ausführlich auf Nein sagen können. Diese Seite ist der Teil für das Krankenhaus.
Wichtig:
Sind Sie gerade in Gefahr?
Dann rufen Sie die Polizei: 110.
Im Kranken-Haus fassen viele Menschen Sie an.
Die meisten wollen Ihnen helfen.
Aber manchmal passiert etwas Schlimmes.
Zum Beispiel:
Jemand bindet Sie am Bett fest.
Oder Sie bekommen ein Medikament,
damit Sie ruhig sind.
Hier steht:
Was erlaubt ist.
Was nicht erlaubt ist.
Wer Ihnen hilft.
Wo Zwang anfängt
Zwang beginnt nicht erst bei Gurten. Im Krankenhaus hat er viele Formen, und manche sehen harmlos aus:
- Festhalten am Bett
Gurte, Bauchgurt, Fixierung an Armen und Beinen – aber auch Bettgitter, die die Person nicht selbst öffnen kann, oder ein Tisch, der vor den Rollstuhl geklemmt wird.
- Ruhigstellen mit Medikamenten
Ein Beruhigungsmittel, das nicht die Krankheit behandelt, sondern dafür sorgt, dass die Person nicht mehr stört.
- Einschließen
Eine abgeschlossene Zimmertür, eine Station, die man nicht verlassen kann.
- Behandlung gegen den Willen
Eine Untersuchung, eine Spritze, eine Sonde, obwohl die Person Nein gezeigt hat.
- Die Stimme wegnehmen
Das Kommunikationsgerät liegt im Schrank, ist nicht geladen oder außer Reichweite; die Klingel liegt dort, wo die Person sie nicht bedienen kann. Rechtlich heißt das meist nicht Zwang. Die Wirkung ist aber dieselbe: Die Person kann nicht mehr Nein sagen und keine Hilfe rufen.
Zwang kann so aussehen:
Jemand bindet Sie fest.
Oder macht das Bett-Gitter hoch.
Sie können nicht mehr aufstehen.
Sie bekommen ein Medikament.
Nur damit Sie ruhig sind.
Jemand schließt die Tür ab.
Jemand macht etwas mit Ihnen.
Obwohl Sie Nein gesagt haben.
Jemand nimmt Ihnen den Sprach-Computer weg.
Oder die Klingel.
Dann können Sie nicht mehr Nein sagen.
Was das Recht sagt
Ohne Einwilligung keine Behandlung. Jede ärztliche Maßnahme braucht die Einwilligung der Person – oder, wenn sie selbst nicht einwilligen kann, die der bevollmächtigten Person oder der rechtlichen Betreuung (§ 630d Bürgerliches Gesetzbuch). Vorher muss aufgeklärt werden, und zwar verständlich. Auch wer nicht selbst einwilligen kann, hat ein Recht darauf, dass ihm das Wesentliche so erklärt wird, wie er es verstehen kann (§ 630e).
Wer selbst einwilligen kann, entscheidet selbst – auch über ein Bettgitter. Und eine Einwilligung kann jederzeit und ohne Begründung zurückgenommen werden.
Freiheitsentziehende Maßnahmen brauchen ein Gericht. Wer eine rechtliche Betreuung oder eine Vorsorge-Vollmacht hat, darf nicht einfach mit Gurten, Bettgittern oder Medikamenten über längere Zeit oder immer wieder am Weggehen gehindert werden. Auch wenn die Betreuerin oder der Bevollmächtigte zustimmt – und eine Vollmacht muss das ausdrücklich und schriftlich umfassen –, muss das Betreuungsgericht es genehmigen (§ 1831 Bürgerliches Gesetzbuch) – das gilt ausdrücklich auch im Krankenhaus. Ohne Genehmigung ist es nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; dann muss die Genehmigung unverzüglich nachgeholt werden.
Fixierung ist besonders streng geregelt. Das Bundesverfassungsgericht hat 2018 über Fixierungen in der Psychiatrie entschieden: Wird jemand an Armen, Beinen und Bauch festgebunden und dauert das nicht nur kurz – in der Regel länger als etwa eine halbe Stunde –, ist das eine Freiheitsentziehung, über die eine Richterin oder ein Richter entscheiden muss. Während der Fixierung muss die Person eins zu eins von pflegerischem oder therapeutischem Personal betreut werden, eine Ärztin muss sie anordnen und überwachen. Gründe, Dauer und Überwachung müssen dokumentiert werden, und die Person muss danach darauf hingewiesen werden, dass sie die Fixierung gerichtlich überprüfen lassen kann. Diese Maßstäbe sind ein guter Prüfstein für jede Fixierung, auch außerhalb der Psychiatrie.
Zwangsbehandlung ist die große Ausnahme. Eine ärztliche Behandlung gegen den natürlichen Willen der Person ist nur unter sehr engen Voraussetzungen erlaubt: Es droht ein erheblicher gesundheitlicher Schaden, vorher wurde ernsthaft und ohne Druck versucht, die Person zu überzeugen, es gibt keine mildere Möglichkeit, und das Betreuungsgericht hat zugestimmt (§ 1832 Bürgerliches Gesetzbuch). Ein Nein, das die Person mit ihrem Sprachcomputer, mit einer Geste oder durch Wegdrehen zeigt, ist ein solcher Wille – es muss nicht laut gesprochen sein. Diese Regel wird zurzeit überarbeitet: Das Bundesverfassungsgericht hat 2024 verlangt, dass eine Zwangsbehandlung in eng begrenzten Ausnahmen auch außerhalb des Krankenhauses möglich sein muss, wenn der Weg in die Klinik der Person erheblich schaden würde. Der Gesetzgeber hat dafür Zeit bis Ende 2026; die Genehmigung durch das Betreuungsgericht soll bleiben.
Krankenhäuser müssen vorbeugen. Nach der Qualitätsmanagement-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses sollen Krankenhäuser und Praxen Missbrauch und Gewalt vorbeugen, sie erkennen und darauf reagieren – ausdrücklich auch gegenüber hilfsbedürftigen Patientinnen und Patienten. Außerdem muss jedes Krankenhaus ein Beschwerdemanagement haben, bei dem man sich auch anonym beschweren kann (§ 135a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch).
Das sagt das Gesetz:
Die Ärzte müssen Sie fragen.
Erst dann dürfen sie Sie behandeln.
Sie müssen Ihnen alles erklären.
So, dass Sie es verstehen.
Niemand darf Sie einfach festbinden.
Dafür braucht man fast immer ein Gericht.
Wenn Sie festgebunden sind:
Dann muss immer ein Mensch bei Ihnen sein.
Die ganze Zeit.
Ihr Nein zählt.
Auch wenn Sie es mit dem Sprach-Computer sagen.
Oder mit einem Zeichen.
Unruhe ist eine Mitteilung
Fast jede Fixierung und fast jedes Beruhigungsmittel beginnt mit demselben Wort: unruhig. Bei Menschen, die nicht sprechen, steht hinter Unruhe aber sehr oft etwas, das sie nicht anders sagen können. Bevor jemand festgehalten oder ruhiggestellt wird, gehören diese Fragen gestellt:
- Schmerz? Nach einer Operation, durch eine Lage, einen Katheter, einen vollen Darm. Ein Zeichen-System für Schmerz steht auf Wo tut es weh?
- Angst? Fremder Raum, fremde Menschen, Geräusche, niemand, der die eigenen Zeichen versteht.
- Ein körperliches Bedürfnis? Durst, Hunger, Toilette, frieren, schwitzen, nicht schlafen können.
- Nicht verstanden? Niemand hat erklärt, was passiert und warum. Eine Untersuchung kam ohne Ankündigung.
- Keine Stimme? Ist das Kommunikationsgerät da, geladen, in Reichweite – und hat jemand gewartet, bis die Antwort fertig war?
- Ein Medikament? Manche Mittel machen unruhig statt ruhig, und eine Verwirrtheit kann auch eine Infektion sein. Mehr dazu auf Wenn etwas nicht stimmt.
Das wirksamste Mittel gegen Zwang ist deshalb oft das einfachste: ein vertrauter Mensch, der die Zeichen der Person lesen kann. Seit 2022 ist eine solche Begleitung im Krankenhaus bezahlbar – wie, steht auf Nicht allein ins Krankenhaus.
Manche Menschen sind im Kranken-Haus unruhig.
Das hat fast immer einen Grund.
Vielleicht haben sie Schmerzen.
Oder Angst.
Oder Durst.
Oder sie müssen auf die Toilette.
Oder sie verstehen nicht, was passiert.
Oder sie haben ihren Sprach-Computer nicht.
Darum: Erst fragen.
Nicht festhalten.
Am besten hilft ein Mensch, den Sie kennen.
Er versteht Ihre Zeichen.
Er darf mit ins Kranken-Haus.
Gut vorbereitet ins Krankenhaus
Ein Blatt über mich
Wie ich Ja, Nein und Stopp zeige. Woran man merkt, dass ich Schmerzen oder Angst habe. Was mich beruhigt – und was nicht. Das Blatt gehört ans Bett, nicht in die Akte.
Die Wörter auf dem Gerät
Nein, Stopp, tut weh, Angst, nicht anfassen, ich will meine Mutter, ruf meine Betreuerin, das war nicht in Ordnung. Mit diesen Wörtern kann eine Person sich wehren und hinterher erzählen.
Die Vollmacht klären
Wer für die Person spricht, sollte die Regeln dieser Seite kennen – und wissen, dass auch die Bevollmächtigte einer Fixierung nicht allein zustimmen darf. Mehr auf Patienten-Verfügung und Vorsorge.
So bereiten Sie sich vor:
Ein Blatt über Sie.
Da steht:
So zeige ich Ja.
So zeige ich Nein.
So zeige ich: Das tut weh.
Das hilft mir, wenn ich Angst habe.
Die richtigen Wörter.
Auf Ihren Sprach-Computer gehören Wörter wie:
Nein. Stopp. Tut weh. Angst.
Nicht anfassen. Ruf meine Mutter.
Wenn etwas passiert ist
Wenn jemand im Krankenhaus festgebunden, ruhiggestellt, gegen seinen Willen behandelt oder schlecht behandelt wurde – oder wenn der Verdacht besteht –, hilft es, ruhig und in dieser Reihenfolge vorzugehen:
- Aufschreiben
Datum, Uhrzeit, was genau gesehen oder erzählt wurde, wer dabei war. Auch das, was die Person über ihr Gerät gesagt hat – wörtlich, und mit dem Vermerk, dass sie es selbst gesagt hat. Nicht ausfragen; zuhören und festhalten.
- Die Akte ansehen
Patientinnen und Patienten haben das Recht, ihre vollständige Patientenakte unverzüglich einzusehen und eine Kopie zu bekommen; die erste Kopie ist kostenlos (§ 630g Bürgerliches Gesetzbuch). Wird die Einsicht verweigert, muss das begründet werden. Fixierungen und ihre Gründe müssen in der Akte stehen.
- Im Haus ansprechen
Die Stationsleitung, das Beschwerdemanagement des Krankenhauses und – wo es sie gibt – die Patientenfürsprecherin oder den Patientenfürsprecher. Das sind unabhängige Ansprechpersonen im Krankenhaus, die nicht zum Behandlungsteam gehören.
- Das Betreuungsgericht
Bei einer Fixierung oder einer anderen freiheitsentziehenden Maßnahme ohne Genehmigung kann das Betreuungsgericht angerufen werden – von der Person selbst, von der Betreuung oder von Angehörigen.
- Polizei und Hilfetelefone
Bei Gewalt, einem Übergriff oder sexualisierter Gewalt: Polizei 110. Beratung, auch anonym: das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen 116 016 und das Hilfetelefon Sexueller Missbrauch 0800 22 55 530. Das Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen ist rund um die Uhr erreichbar, kostenlos und anonym – auch in Gebärdensprache, mit Informationen in Leichter Sprache und über einen Chat.
Und: Die Person hat ein Recht darauf, zu erfahren, was mit ihr geschehen ist, und gefragt zu werden, wie es ihr damit geht – in ihrer eigenen Sprache.
Ist etwas Schlimmes passiert?
Schreiben Sie es auf.
Wann war es?
Was ist passiert?
Wer war dabei?
Sagen Sie es weiter.
Der Leitung von der Station.
Oder einer Vertrauens-Person im Kranken-Haus.
Holen Sie Hilfe.
Polizei: 110.
Hilfe-Telefon für Frauen: 116 016.
Das kostet nichts.
Sie müssen Ihren Namen nicht sagen.
Es gibt auch einen Chat.
Und Hilfe in Gebärden-Sprache.
Sie dürfen in Ihre Akte schauen.
Da steht, was mit Ihnen gemacht wurde.
Was beide Seiten tun können
Vorher und dabei
- Ein Blatt über die Person ans Bett: Ja, Nein, Stopp, Schmerz, Angst.
- Das Kommunikationsgerät geladen und in Reichweite lassen – und darum bitten, dass es so bleibt.
- Eine Begleitung organisieren, die die Zeichen der Person lesen kann.
- Bei einer Fixierung fragen: Wer hat das angeordnet? Gibt es eine Genehmigung? Wer ist jetzt eins zu eins bei der Person?
Das macht den Unterschied
- Bei Unruhe zuerst nach Schmerz, Angst, Bedürfnissen und dem Kommunikationsgerät fragen – dann erst nach Medikamenten.
- Jede Berührung ankündigen und ein Stopp-Zeichen vereinbaren.
- Eine Klingel oder einen Taster bereitstellen, den die Person wirklich bedienen kann.
- Das Schutzkonzept des Hauses gegen Gewalt und Missbrauch auch auf Menschen anwenden, die sich nicht in Lautsprache äußern.
- Die Person selbst informieren und fragen – nicht nur die Begleitung.
Das können Sie tun:
Ein Blatt über sich ans Bett hängen.
Den Sprach-Computer immer bei sich haben.
Einen vertrauten Menschen mitnehmen.
Das kann das Kranken-Haus tun:
Erst fragen: Was ist los?
Vorher sagen, was passiert.
Eine Klingel geben, die Sie bedienen können.
Mit Ihnen selbst sprechen.
Quellen
- §§ 630d, 630e, 630g Bürgerliches Gesetzbuch (Einwilligung, Aufklärung, Einsicht in die Patientenakte).
- § 1831 Bürgerliches Gesetzbuch (freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen; bis Ende 2022 § 1906).
- § 1832 Bürgerliches Gesetzbuch (ärztliche Zwangsmaßnahmen; bis Ende 2022 § 1906a) und § 1820 Abs. 2 (Form der Vollmacht).
- Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 26. November 2024, 1 BvL 1/24 (Krankenhausvorbehalt bei Zwangsbehandlung); Gesetzentwurf Drucksache 21/7561, im Oktober 2026 im Bundestag beraten.
- Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 24. Juli 2018, 2 BvR 309/15 und 2 BvR 502/16 (Fixierung).
- Gemeinsamer Bundesausschuss, Qualitätsmanagement-Richtlinie, Teil A § 4 (Prävention von und Hilfe bei Missbrauch und Gewalt; Beschwerdemanagement), Fassung vom 18. Juni 2026.
- § 135a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (Beschwerdemanagement im Krankenhaus).
- Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen und Hilfetelefon Sexueller Missbrauch, Angaben geprüft im Oktober 2026.
Wir haben die Gesetze geprüft.
Im Oktober 2026.
Weiterlesen
Nein sagen können
Die Wörter, die eine Person braucht, um sich zu wehren und zu erzählen.
Nicht allein ins Krankenhaus
Begleitung im Krankenhaus und wer sie bezahlt.
Patienten-Verfügung und Vorsorge
Den eigenen Willen festhalten, bevor andere entscheiden müssen.
Wo tut es weh?
Ort, Art, Stärke und Dauer zum Antippen.