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Häufige Fragen zur Assistenz

29 Fragen, die immer wieder gestellt werden – kurz und eindeutig beantwortet. Jede Antwort sagt zuerst das Ergebnis und erklärt es dann.

Alle Fragen im Überblick

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Dieser Text ordnet ein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Das hier ist kein Rechts-Rat.
Bei Fragen hilft eine Beratungs-Stelle.

Was Assistenz ist

Die vier Fragen, die fast alle zuerst stellen.

Was ist Assistenz eigentlich?

Assistenz ist Unterstützung, bei der eine andere Person das tut, was Sie wollen – und Sie sagen, was, wann und wie.

Der Kern ist nicht die Tätigkeit, sondern die Regie. Eine Assistenzkraft kocht, fährt, sortiert Post, hält ein Buch, begleitet zum Amt. Was davon geschieht, entscheidet die Person, die Assistenz bekommt.

Das Gesetz kennt zwei Arten (§ 78 SGB IX): kompensatorische Assistenz – die Kraft übernimmt die Handlung – und qualifizierte Assistenz – sie leitet an, damit die Person es künftig selbst kann. Beides ist Assistenz; was passt, hängt vom Ziel ab, nicht vom Aufwand.

Mehr dazu: Assistenz – der Überblick · Glossar: Assistenzleistung

Assistenz heißt:
Ein anderer Mensch hilft Ihnen.
Aber Sie bestimmen, was gemacht wird.
Und wann.
Und wie.

Ist Assistenz dasselbe wie Pflege?

Nein – Pflege sorgt für den Körper, Assistenz ermöglicht das Leben, das Sie führen wollen.

Die beiden überschneiden sich in der Tätigkeit und unterscheiden sich im Zweck. Wer beim Duschen hilft, tut äußerlich dasselbe. Der Unterschied liegt darin, wer den Tag bestimmt: Pflege folgt einem Bedarf, Assistenz folgt einem Willen.

Auch die Töpfe sind verschieden. Pflege kommt aus der Pflegeversicherung (SGB XI) oder der Hilfe zur Pflege (SGB XII), Assistenz aus der Eingliederungshilfe (SGB IX). Viele Menschen bekommen beides – das ist kein Widerspruch, sondern die Regel.

Mehr dazu: Assistenz – der Überblick · Glossar: Eingliederungshilfe

Nein.
Pflege ist für den Körper.
Assistenz ist für Ihr Leben.
Viele Menschen bekommen beides.

Wer entscheidet, was die Assistenz tut?

Die Person, die Assistenz bekommt, entscheidet – nicht die Assistenzkraft und nicht der Dienst.

Das ist keine freundliche Geste, sondern der Punkt der ganzen Sache. Ablauf, Ort und Zeitpunkt bestimmt die Person, die Assistenz bekommt. Der Wochenplan wird mit ihr geplant, nicht ihr mitgeteilt.

Wer nicht oder nicht schnell spricht, entscheidet trotzdem. Vorbereitete Sätze, ein gespeichertes Wochenbild, eine selbst geschriebene Anleitung – das sind vollwertige Äußerungen. Eine Assistenz, die nur gelten lässt, was spontan gesagt wird, hat die Aufgabe nicht verstanden.

Mehr dazu: Die eigene Assistenz anleiten · Kommunikation und Assistenz

Sie entscheiden.
Auch wenn Sie nicht sprechen können.
Sie können Sätze vorher speichern.
Oder Sie schreiben auf, wie Sie es wollen.

Muss eine Assistenzkraft eine Ausbildung haben?

Meistens nicht – aber sie muss mit Ihnen so kommunizieren können, dass Sie es wahrnehmen (§ 124 SGB IX).

Für kompensatorische Assistenz ist keine bestimmte Ausbildung vorgeschrieben. Qualifizierte Assistenz – die anleitende – setzt Fachkräfte voraus.

Die Kommunikationsanforderung wird oft übersehen und ist doch entscheidend: Wer mit Symbolen, Blick oder Sprachcomputer spricht, braucht eine Assistenz, die das lesen kann. Wo keine formale Qualifikation gefordert ist, muss die Einarbeitung sie ersetzen – das ist kein Freibrief, sondern eine Aufgabe.

Mehr dazu: Assistenz als Arbeit · Die eigene Assistenz anleiten

Meistens braucht sie keine besondere Ausbildung.
Aber sie muss Sie verstehen können.
Das steht im Gesetz.
Sie darf lernen, wie Sie sprechen.

Anspruch, Antrag, Bescheid

Wer Assistenz bekommen kann, wo der Antrag hingeht und was danach passiert.

Wer hat Anspruch auf Assistenz?

Menschen mit einer wesentlichen Behinderung, die ohne Unterstützung nicht gleichberechtigt am Leben in der Gemeinschaft teilnehmen können.

Maßgeblich ist nicht eine Diagnose und kein Grad der Behinderung, sondern die Wirkung: Was ist ohne Unterstützung nicht möglich? Das wird im Einzelfall ermittelt, nicht aus einer Liste abgelesen.

Alter, Wohnform und Art der Behinderung schließen niemanden aus. Auch wer in einer besonderen Wohnform lebt, hat Anspruch auf Assistenz – die Leistung hängt an der Person, nicht an der Adresse.

Mehr dazu: Assistenz beantragen · Glossar: Eingliederungshilfe

Menschen mit einer Behinderung können Assistenz bekommen.
Wichtig ist:
Was geht ohne Hilfe nicht?
Das schaut sich das Amt genau an.

Wo stelle ich den Antrag?

Beim Träger der Eingliederungshilfe – und wenn Sie sich irren, leitet er weiter.

Wer zuständig ist, regeln die Bundesländer unterschiedlich: mal der Landkreis, mal die kreisfreie Stadt, mal ein Landeswohlfahrtsverband. Der Name ist verschieden, der Weg ist derselbe.

Und der falsche Adressat kostet Sie nichts: Der Träger hat zwei Wochen Zeit, den Antrag weiterzuleiten. Tut er es nicht, muss er selbst entscheiden (§ 14 SGB IX). Sie verlieren dadurch keine Zeit und keinen Anspruch.

Mehr dazu: Assistenz beantragen

Der Antrag geht an das Amt.
Das Amt heißt: Träger der Eingliederungs-Hilfe.
Wenn Sie das falsche Amt schreiben:
Das Amt schickt Ihren Brief weiter.
Sie verlieren nichts.

Wie muss der Antrag aussehen?

Ein Satz genügt – schriftlich, mit Datum.

„Hiermit beantrage ich Leistungen der Eingliederungshilfe, insbesondere Assistenz.“ Mehr braucht der erste Brief nicht. Es gibt kein Pflichtformular und keine Begründungspflicht für den Antrag.

Das Datum ist der wichtigste Teil: An ihm hängen alle Fristen. Bitten Sie um eine Eingangsbestätigung und behalten Sie eine Kopie. Die Begründung kommt später – erst der Anker, dann die Arbeit.

Mehr dazu: Assistenz beantragen

Ein Satz reicht:
„Ich beantrage Assistenz.“
Schreiben Sie das Datum dazu.
Und heben Sie eine Kopie auf.

Wie lange dauert das?

Zwei Wochen für die Zuständigkeit – die Entscheidung selbst dauert länger, oft Monate.

Der Ablauf hat feste Schritte: Zuständigkeit klären, Bedarf ermitteln, Gesamtplankonferenz, Bescheid. Jeder Schritt hat Fristen, aber das Ganze braucht in der Praxis Zeit – planen Sie früh.

Wenn es eilt, gibt es den einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht – etwa wenn ohne die Leistung die Schule, die Wohnung oder die Versorgung akut kippt. Auf einen Widerspruchsbescheid warten muss nur, wer warten kann.

Mehr dazu: Assistenz beantragen

Das Amt prüft in 2 Wochen:
Sind wir zuständig?
Die ganze Entscheidung dauert länger.
Oft mehrere Monate.

Was passiert im Gesamtplanverfahren?

Ihr Bedarf wird ermittelt, gemeinsam besprochen und schriftlich festgehalten (§ 117 SGB IX).

Zuerst ermittelt der Träger den Bedarf mit einem Instrument, das das Bundesland vorgibt. Dann folgt die Gesamtplankonferenz: ein Gespräch, in dem Sie dabei sind – und in dem Sie eine Person Ihres Vertrauens mitbringen dürfen.

Bereiten Sie das Gespräch vor. Ein Wochenbild – was an einem gewöhnlichen Montag, Dienstag, Samstag wirklich passiert und wo es klemmt – wirkt stärker als jede allgemeine Beschreibung. Wer langsam formuliert, bringt die Sätze fertig mit; vorbereitete Aussagen sind vollwertige Äußerungen.

Mehr dazu: Assistenz beantragen · Glossar: Gesamtplanverfahren

Das Amt schaut:
Was brauchen Sie?
Dann gibt es ein Gespräch.
Sie dürfen jemanden mitbringen.
Schreiben Sie vorher auf, was Sie brauchen.

Mein Antrag wurde abgelehnt – was jetzt?

Widerspruch, innerhalb eines Monats – ein Satz reicht, um die Frist zu wahren (§ 84 Sozialgerichtsgesetz).

„Hiermit lege ich Widerspruch gegen den Bescheid vom … ein. Die Begründung reiche ich nach.“ Das ist rechtlich vollständig und hält die Frist offen.

Danach ist Zeit für das Eigentliche: Akteneinsicht nehmen, die Begründung des Amtes lesen, das eigene Wochenbild dagegenhalten, die EUTB oder eine Rechtsberatung einbeziehen. Der Widerspruch ist kein Streit, sondern ein vorgesehener Schritt – viele führen zu besseren Bescheiden.

Mehr dazu: Assistenz beantragen · Glossar: Zuständigkeit

Sie können sich wehren.
Das heißt: Widerspruch.
Sie haben 1 Monat Zeit.
Schreiben Sie:
„Ich lege Widerspruch ein.
Warum, schreibe ich später.“

Der Bescheid ist da – worauf muss ich achten?

Auf den Umfang, den Zeitraum – und darauf, ob die Stunden frei über die Woche einsetzbar sind.

Im Bescheid steht, welche Leistungen bewilligt sind, in welchem Umfang, für welchen Zeitraum und in welcher Form. Lesen lohnt sich Zeile für Zeile.

Die wichtigste stille Frage ist die nach der Flexibilität: Sind die Stunden fest an Tage gebunden oder frei einsetzbar? Ein Leben hält sich nicht an Schichtgrenzen – ein Bescheid, der jede Stunde festnagelt, passt selten zum wirklichen Wochenbild.

Mehr dazu: Assistenz beantragen · Arbeitszeit in der Assistenz

Im Brief steht:
Wie viele Stunden Sie bekommen.
Und wie lange.
Wichtig ist auch:
Können Sie die Stunden frei einteilen?

Was es kostet und wer zahlt

Der eigene Beitrag, das Persoenliche Budget und die zwei Wege, eine Assistenzkraft anzustellen.

Was kostet mich die Assistenz?

Meist nichts oder wenig – ein Beitrag wird erst fällig, wenn Ihr Einkommen über dem Freibetrag liegt.

Seit 2020 gibt es keine Kostenbeteiligung im alten Sinn mehr, sondern einen Beitrag zu den Aufwendungen (§§ 135 bis 142 SGB IX). Maßgeblich ist das Einkommen des Vorvorjahres; weicht das laufende Jahr erheblich ab, gilt dieses.

Der Beitrag beträgt monatlich 2 Prozent des Betrages, der über dem Freibetrag liegt – abgerundet auf volle 10 Euro und von der Leistung abgezogen (§ 137 Abs. 2 und 3 SGB IX). Ein ganzer Katalog ist beitragsfrei: heilpädagogische Leistungen, medizinische Rehabilitation, Teilhabe am Arbeitsleben und an Bildung (§ 138 Abs. 1 SGB IX).

Mehr dazu: Geld, Verträge und Vertretung

Meistens kostet Assistenz Sie nichts.
Wenn Sie viel Geld verdienen:
Dann zahlen Sie einen kleinen Teil dazu.
Das Amt rechnet das aus.

Muss ich mein Erspartes einsetzen?

In der Eingliederungshilfe sind 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße an Barvermögen geschützt (§ 139 SGB IX).

Geschützt sind zusätzlich bestimmte Gegenstände – etwa ein angemessenes selbstbewohntes Hausgrundstück. Härtefälle sind gesondert geschützt. Für beitragsfreie Leistungen wird auch kein Vermögen eingesetzt.

Übrigens ist die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII enger: Dort gilt der Betrag aus § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII und der zugehörigen Verordnung – 10.000 Euro für die nachfragende Person, 500 Euro für jede weitere, überwiegend unterhaltene Person. Wer beides bezieht, hat zwei verschiedene Grenzen.

Mehr dazu: Geld, Verträge und Vertretung

Sie dürfen Geld sparen.
Bis zu einer bestimmten Grenze.
Bei Assistenz ist die Grenze hoch.
Bei Pflege ist sie niedriger.
Fragen Sie bei einer Beratungs-Stelle nach.

Was ist ein Persönliches Budget?

Statt einer Dienstleistung bekommen Sie Geld und kaufen die Assistenz selbst ein (§ 29 SGB IX).

Das Budget ist ein Geld-Weg, keine eigene Leistung: Derselbe bewilligte Bedarf wird nicht als Sachleistung erbracht, sondern als Betrag ausgezahlt. Damit steigt die Freiheit – und die Verantwortung, denn Sie rechnen ab.

Grundlage ist eine Zielvereinbarung: Sie hält fest, wofür das Geld da ist und wie nachgewiesen wird (§ 29 Abs. 4 SGB IX). Das Budget ist unabhängig davon, ob Sie Ihre Assistenz selbst anstellen oder einen Dienst beauftragen – das sind die Anstellungs-Wege, nicht die Geld-Wege.

Mehr dazu: Geld, Verträge und Vertretung · Glossar: Persönliches Budget

Sie bekommen Geld vom Amt.
Mit dem Geld kaufen Sie Assistenz ein.
Sie bestimmen mehr.
Sie müssen aber auch abrechnen.

Arbeitgebermodell oder Assistenzdienst – was passt zu mir?

Im Arbeitgebermodell stellen Sie selbst an und bestimmen alles; beim Dienst übernimmt der Dienst Anstellung und Ausfall.

Im Arbeitgebermodell sind Sie Arbeitgeberin oder Arbeitgeber: Sie suchen aus, schließen Verträge, führen Lohnabrechnung und Sozialversicherung, machen den Dienstplan (§ 64f SGB XII). Größte Selbstbestimmung – und das Risiko: Wenn jemand krank wird, müssen Sie die Vertretung finden.

Beim Dienstleistungsmodell stellt ein Dienst die Kräfte an. Er trägt Verwaltung und Ausfall – und entscheidet mit, wer kommt. Ihr Wunsch- und Wahlrecht bleibt (§ 8 SGB IX), aber der Dienstplan ist nicht allein Ihrer.

Eine Genossenschaft ist geldseitig das Dienstleistungsmodell – anders ist nur, wem der Dienst gehört: Mitglieder entscheiden mit, grundsätzlich eine Stimme je Mitglied.

Mehr dazu: Geld, Verträge und Vertretung · Glossar: Arbeitgebermodell

Es gibt 2 Wege:
1. Sie stellen die Assistenz selbst an.
Dann bestimmen Sie alles.
Aber Sie haben viel Arbeit damit.
2. Ein Dienst stellt die Assistenz an.
Dann macht der Dienst die Arbeit.
Aber er bestimmt mehr mit.

Wer bezahlt die Assistenzkraft?

Immer der Träger – entweder direkt an den Dienst oder über Ihr Persönliches Budget.

Aus Ihrer Tasche kommt der Lohn nicht. Der Träger bewilligt den Bedarf und zahlt: als Sachleistung unmittelbar an den Dienst, oder als Budget an Sie, das Sie weitergeben.

Wie hoch der Lohn sein muss, richtet sich nach der ortsüblichen Vergütung. Gerichte haben den öffentlichen Tarif als ortsüblich anerkannt; die Orientierung an einer Vergütungsvereinbarung nach § 125 SGB IX ist ausdrücklich möglich.

Mehr dazu: Assistenz als Arbeit · Geld, Verträge und Vertretung

Das Amt bezahlt die Assistenz.
Nicht Sie.
Das Amt zahlt an den Dienst.
Oder das Amt zahlt an Sie.
Dann geben Sie das Geld weiter.

Der Alltag mit Assistenz

Wer entscheidet, wer kommt, was passiert bei Ausfall und wer spricht.

Darf ich mir aussuchen, wer mich assistiert?

Ja – das Wunsch- und Wahlrecht gilt auch für die Person (§ 8 SGB IX).

Berechtigten Wünschen ist zu entsprechen. Das betrifft die Form der Leistung, die Organisation – und wer sie erbringt. Der Wunsch nach einer Assistenzkraft desselben Geschlechts bei Körperpflege ist ein klassischer Fall und selten strittig.

Im Arbeitgebermodell entscheiden Sie ohnehin allein, wen Sie einstellen. Beim Dienst ist das Recht schwächer, aber es besteht: Sagen Sie es früh, sagen Sie es schriftlich, und lassen Sie es in die Leistungsvereinbarung schreiben.

Mehr dazu: Geld, Verträge und Vertretung · Glossar: Wunsch- und Wahlrecht

Ja.
Sie dürfen sagen, wen Sie wollen.
Zum Beispiel:
Eine Frau hilft mir beim Waschen.
Sagen Sie das früh.
Am besten schriftlich.

Was, wenn es mit einer Assistenzkraft nicht passt?

Sie dürfen das sagen – und Sie müssen es nicht begründen.

Assistenz findet in der intimsten Zone eines Lebens statt. Dass es nicht mit jedem Menschen geht, ist normal und kein Vorwurf an irgendwen.

Der Weg hängt vom Modell ab: Im Arbeitgebermodell gilt Arbeitsrecht – in Betrieben mit bis zu zehn Beschäftigten greift der Kündigungsschutz des Kündigungsschutzgesetzes nicht (§ 23 KSchG), Fristen und Formvorschriften gelten trotzdem. Beim Dienst wenden Sie sich an die Leitung; ein Wechsel ist üblich und vorgesehen.

Mehr dazu: Assistenz als Arbeit · Geld, Verträge und Vertretung

Sie dürfen sagen:
Diese Person passt nicht zu mir.
Sie müssen nicht erklären, warum.
Dann kommt jemand anderes.

Wer springt ein, wenn die Assistenzkraft krank wird?

Beim Dienst der Dienst – im Arbeitgebermodell Sie selbst.

Das ist der praktisch wichtigste Unterschied zwischen den beiden Modellen, und er wird bei der Entscheidung oft unterschätzt.

Ausfall ist keine Störung des Plans, sondern Teil davon. Urlaub, Krankheit und Einarbeitung gehören eingerechnet – wer sie nicht einplant, hat kein Modell, sondern ein Versprechen. Ein Pool aus mehreren Kräften, klare Rufreihenfolgen und eine schriftliche Anleitung, die eine fremde Person sofort lesen kann, sind die drei Dinge, die den Unterschied machen.

Mehr dazu: Arbeitszeit in der Assistenz · Assistenz als Arbeit

Beim Dienst:
Der Dienst schickt jemand anderen.
Wenn Sie selbst anstellen:
Dann müssen Sie jemanden finden.
Planen Sie das vorher.

Darf die Assistenz für mich sprechen?

Sie darf übersetzen, was Sie sagen – sie darf nicht sagen, was Sie sagen sollen.

Die Grenze ist klar und wird trotzdem ständig überschritten: Beim Arzt, im Amt, im Laden wenden sich Menschen an die Begleitung statt an die Person. Eine gute Assistenz gibt das Gespräch zurück – mit einem Satz, einem Blick, einer Pause.

Wo eine rechtliche Vertretung nötig ist, ist das eine andere Rolle: Vollmacht oder rechtliche Betreuung, und die Betreuung ist ausdrücklich nachrangig – sie darf nur bestellt werden, soweit es erforderlich ist (§ 1814 Abs. 3 BGB). Assistenz ist keine Vertretung.

Mehr dazu: Kommunikation und Assistenz · Beim Arzt: Sprechen Sie mit mir

Die Assistenz darf sagen:
Was Sie gesagt haben.
Die Assistenz darf nicht bestimmen:
Was Sie sagen sollen.
Sie entscheiden.

Bekomme ich auch nachts Assistenz?

Ja, wenn der Bedarf besteht – als Bereitschaft oder als wache Nachtassistenz.

Der Bedarf richtet sich nach dem, was nachts tatsächlich nötig ist: Umlagern, Toilette, Beatmung, ein Notfall. Ob Rufbereitschaft genügt oder eine wache Kraft erforderlich ist, gehört in die Bedarfsermittlung und in den Bescheid.

Arbeitsrechtlich sind das verschiedene Dinge mit verschiedenen Vergütungen und Ruhezeitregeln. Wer im Arbeitgebermodell Nachtdienste plant, sollte das Arbeitszeitgesetz kennen – oder sich beraten lassen.

Mehr dazu: Arbeitszeit in der Assistenz · Wohnen mit Assistenz

Ja, das geht.
Wenn Sie nachts Hilfe brauchen.
Manchmal schläft die Assistenz und wird geweckt.
Manchmal bleibt sie wach.
Das kommt darauf an, was Sie brauchen.

Assistenz an bestimmten Orten

Krankenhaus, Schule, Studium, Arbeit, Urlaub, Elternschaft.

Darf meine Assistenz mit ins Krankenhaus?

Ja – seit dem 1. November 2022 gibt es dafür einen eigenen Anspruch (§ 44b SGB V).

Eine vertraute Begleitperson kann mit aufgenommen werden. Nahe Angehörige im Sinne des § 7 Abs. 3 Pflegezeitgesetz und Personen aus dem engsten persönlichen Umfeld bekommen Krankengeld von der Krankenkasse – es ersetzt den Verdienstausfall.

Kommt die Begleitung aus der Eingliederungshilfe, läuft es über den Träger. Wichtig ist beides frühzeitig zu klären – spätestens bei der Aufnahme, besser vorher.

Mehr dazu: Krankenhaus und Arztbesuch mit Begleitung · Gesundheit und Vorsorge

Ja.
Eine vertraute Person darf mitkommen.
Das steht seit 2022 im Gesetz.
Sagen Sie es früh im Krankenhaus.

Gibt es Assistenz in Schule und Studium?

Ja – als Leistung zur Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX).

In der Schule heißt sie meist Schulbegleitung oder Schulassistenz: Sie unterstützt beim Lernen, bei der Kommunikation, bei der Pflege – sie unterrichtet nicht. Der Unterricht bleibt Aufgabe der Schule.

Im Studium trägt sie oft den Namen Studienassistenz und deckt ganz anderes ab: Literatur, Wege, Prüfungen, Labore. Auch hier gilt: Der Antrag geht an den Träger, nicht an die Hochschule – und der Nachteilsausgleich der Hochschule ist etwas Zusätzliches, kein Ersatz.

Mehr dazu: Schule und Schulbegleitung · Studium und Studienassistenz · Lernen und Bildung

Ja.
In der Schule heißt das: Schul-Begleitung.
An der Uni heißt das: Studien-Assistenz.
Der Antrag geht an das Amt.
Nicht an die Schule.

Und Assistenz am Arbeitsplatz?

Ja – die Arbeitsassistenz ist eine eigene Leistung und läuft über einen anderen Weg als die Alltagsassistenz.

Sie gehört zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 49 Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 SGB IX). Schwerbehinderte Menschen haben daneben einen Anspruch gegen das Integrationsamt auf Übernahme der Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz (§ 185 Abs. 5 SGB IX).

Weil hier andere Stellen zuständig sind als bei der Assistenz zu Hause, lohnt sich der Weg über eine unabhängige Beratung besonders. Die EUTB und das örtliche Integrationsamt sind die richtigen ersten Adressen.

Mehr dazu: Glossar: Arbeitsassistenz · Glossar: EUTB

Ja.
Das heißt: Arbeits-Assistenz.
Dafür ist ein anderes Amt zuständig.
Es heißt: Integrations-Amt.
Fragen Sie bei einer Beratungs-Stelle nach.

Kann ich mit Assistenz in den Urlaub fahren?

Ja – die Assistenz fährt mit, aber Kosten und Arbeitszeit müssen vorher geklärt sein.

Reisen gehört zur sozialen Teilhabe. Der Bedarf endet nicht an der Stadtgrenze – wohl aber die Selbstverständlichkeit: Wer fährt, klärt vorher Fahrtkosten, Unterkunft der Assistenz, Arbeitszeit, Ruhezeiten und den Versicherungsschutz.

Beim Auslandsaufenthalt kommt hinzu, dass Leistungen der Eingliederungshilfe grundsätzlich auf Deutschland ausgerichtet sind. Sprechen Sie längere Auslandsreisen früh mit dem Träger ab – im Nachhinein ist es schwer.

Mehr dazu: Urlaub und Reisebegleitung · Mobilität und unterwegs sein

Ja.
Die Assistenz kann mitfahren.
Klären Sie vorher:
Wer zahlt die Fahrt?
Wo schläft die Assistenz?
Wann hat sie frei?

Bekomme ich Assistenz als Mutter oder Vater?

Ja – Elternassistenz ist eine Leistung an die Eltern, nicht an das Kind (§ 78 SGB IX).

Der Punkt ist wichtig und wird oft verdreht: Die Assistenz gleicht behinderungsbedingte Einschränkungen der Eltern aus, damit sie ihre elterliche Verantwortung wahrnehmen können. Sie erzieht nicht, sie übernimmt nicht – sie ist die verlängerte Hand der Eltern.

Wo es um Fähigkeiten der Eltern geht, spricht man von begleiteter Elternschaft; das ist etwas anderes und kann zusätzlich in Betracht kommen. Beides ist keine Kinder- und Jugendhilfemaßnahme gegen die Eltern.

Mehr dazu: Eltern sein mit Assistenz

Ja.
Das heißt: Eltern-Assistenz.
Die Assistenz hilft Ihnen.
Damit Sie für Ihr Kind sorgen können.
Die Assistenz erzieht das Kind nicht.

Wenn es schwierig wird

Ablehnung, Streit, Gewalt — und wo es unabhaengige Beratung gibt.

Was, wenn ich Gewalt erlebe?

Sie haben ein Recht auf Schutz – und Sie brauchen einen Weg, es zu sagen, der ohne die Person funktioniert, die Ihnen wehtut.

Leistungserbringer sind verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz vor Gewalt zu treffen (§ 37a SGB IX). Das ist kein freiwilliges Konzept, sondern eine Pflicht.

Der kommunikative Teil ist der, den man übersieht: Wer nur mit einem Gerät spricht, das eine andere Person einschaltet, kann in genau dem Moment nichts sagen, in dem es zählt. Ein Notfallweg, der ohne Assistenz funktioniert – gespeicherte Sätze, eine erreichbare Nummer, eine Person außerhalb des Systems – gehört zur Grundausstattung, nicht zum Sonderfall.

Mehr dazu: Nein sagen können: Kommunikation als Gewaltschutz · Im Notfall: Hilfe rufen ohne Sprache

Niemand darf Ihnen wehtun.
Sie dürfen Nein sagen.
Sie brauchen einen Weg, um Hilfe zu holen.
Auch ohne Ihre Assistenz.
Zum Beispiel: gespeicherte Sätze im Gerät.

Wo bekomme ich unabhängige Beratung?

Bei der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB) – kostenlos und unabhängig vom Träger (§ 32 SGB IX).

Die EUTB berät vor dem Antrag, während des Verfahrens und danach. Sie ist bewusst nicht bei den Leistungsträgern angesiedelt und arbeitet oft mit Beratenden, die selbst Behinderungserfahrung haben (Peer Counseling).

Der beste Zeitpunkt ist vor dem ersten Termin beim Träger: den eigenen Bedarf sortieren, das Wochenbild vorbereiten, Fragen sammeln. Und sie bleibt ansprechbar, wenn es später hakt – beim Gesamtplangespräch, beim Bescheid, beim Widerspruch.

Mehr dazu: Assistenz beantragen · Glossar: EUTB

Es gibt kostenlose Beratung.
Sie heißt: EUTB.
Die EUTB gehört nicht zum Amt.
Dort arbeiten oft Menschen mit Behinderung.
Fragen Sie dort, bevor Sie zum Amt gehen.

Berät AssistUK zu Assistenz?

Zur Kommunikation ja, zum Assistenzrecht nein – dafür ist die EUTB da.

AssistUK arbeitet an Unterstützter Kommunikation: Vokabulare, Apps, Anleitung, Fortbildung. Wenn es darum geht, wie Sie Ihrer Assistenz sagen, was Sie wollen – oder wie ein Wochenplan aussieht, den Sie selbst steuern –, sind wir richtig.

Antrag, Bescheid, Widerspruch, Vergütung: Das sind Fragen für die EUTB oder eine Rechtsberatung. Diese Seiten ordnen ein und sammeln, was wir in der Praxis immer wieder erklären – eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen sie nicht.

Anleitungen und Hilfe zu unseren Inhalten sind übrigens immer kostenlos: Sie stehen unter Lernen und in den Handbüchern.

Mehr dazu: Kommunikation und Assistenz · Kontakt · Lernen – Anleitungen und Kurse

AssistUK hilft bei der Kommunikation.
Zum Beispiel:
Wie sage ich meiner Assistenz, was ich will?
Bei Fragen zum Amt hilft die EUTB.
Unsere Anleitungen sind kostenlos.

Ihre Frage steht nicht dabei?

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